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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_27/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus unerlaubter Handlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 9. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gemäss Gutschriftsanzeige der Bank D.________ AG vom 22. November 2001 wurde im Auftrag des in Deutschland wohnhaften C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) durch die auftraggebende Sparkasse E.________ der Betrag von DM 35'000.-- auf das D.________-Konto Nr. xxx, lautend auf "A.________ Treuhand, Herr B.A.________" überwiesen und dort mit einem Betrag von EUR 17'895.22 bzw. Fr. 25'706.50 gutgeschrieben. Als "Zahlungsgrund" wurde "Darlehen zu Gunsten Fa. G.________" angegeben. Als Inhaber des Einzelunternehmens "A.________ Treuhand" war B.A.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer 2) im Handelsregister aufgeführt, ferner war A.A.________ (Beklagte 1, Beschwerdeführerin 1) mit Einzelprokura eingetragen.  
 
A.b. Der Hintergrund der Überweisung des Betrages von DM 35'000.-- ist zwischen den Parteien umstritten. Nachdem der Kläger die Rückerstattung des überwiesenen Betrages verlangt hatte, bestritten die Beklagten eine Schuldpflicht. Sie machten geltend, eine gewisse Frau H.________ habe vorgegeben, Geld für ein Kinderhilfswerk zu sammeln. Sie habe die Beklagte 1 zu überreden vermocht, ihr Darlehen von mindestens Fr. 720'000.-- zu gewähren. Dabei habe H.________ der Beklagten 1 erklärt, ihr (H.________) stünden gegenüber mehreren Personen, darunter dem Kläger, eine Forderung zu, und sie habe die Schuldner angewiesen, die jeweilige Schuld direkt an die Beklagte 1 in Anrechnung an das von dieser gewährte Darlehen zu zahlen. Gleichermassen habe H.________ eine Forderung gegenüber der G.________ aus einem Darlehensvertrag über DM 635'000.-- gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der durch H.________ angewiesenen Zahlung des Klägers an die Beklagten dessen Schuld bei H.________ im entsprechenden Umfang erloschen sei und er zum vorneherein keinen Schaden erlitten habe. Als weitere Begründung, dass dem Kläger kein Schaden erwachsen sei, brachten die Beklagten (erstmals in der Duplik im erstinstanzlichen Verfahren) vor, der Kläger selber habe an der Einvernahme vor dem Polizeipräsidium U.________ vom 2. Oktober 2003 vorgebracht, er habe im Juni 2002 unerwartet eine Überweisung von gut EUR 18'000.-- mit den Angaben "H.________" (Name), "V.________" (Ort) und dem Vermerk "Rückzahlung Darlehen" erhalten. Wenn er aber von Frau H.________ ca. EUR 18'000.-- zurückerhalten habe, sei er nicht geschädigt.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 12. März 2012 beim Kreisgericht Rorschach beantragte der Kläger, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit kostenfällig zu verpflichten, ihm EUR 17'895.22 (entsprechend dem Gegenwert von DM 35'000.--) nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2002 zu bezahlen. Das Kreisgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2014 ab. Es erwog, zwar seien die Beklagten im Zusammenhang mit der an sie überwiesenen Darlehen für die G.________ wegen Veruntreuung rechtskräftig verurteilt worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008), da sie nicht hätten privat über die überwiesenen Gelder verfügen dürfen. Jedoch sei davon auszugehen, dass der Kläger mit der Überweisung im Juni 2002 über rund EUR 18'000.-- den überwiesenen Betrag zurückerhalten habe und daher nicht geschädigt sei.  
 
B.b. Mit Urteil vom 9. März 2016 schützte das Kantonsgericht St. Gallen die vom Kläger gegen das Urteil des Kreisgerichts erhobene Berufung und verpflichtete die Beklagten kostenfällig und unter solidarischer Haftpflicht, dem Kläger EUR 17'895.22 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2002 zu bezahlen. Wie das Kreisgericht bejahte es grundsätzlich die Haftung der Beklagten aufgrund einer unerlaubten Handlung. Es verneinte jedoch anders als das Kreisgericht, dass der Kläger durch die Überweisung von H.________ vom Juni 2002 schadlos gehalten worden und damit seine Forderung aus Art. 41 ff. OR getilgt worden sei.  
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts kostenfäll ig aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Da der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht wird, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. E. 2 und 3 hiernach) einzutreten. 
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332E. 2.1 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts - namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV - zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Willkür im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Zudem steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist daher nur willkürlich, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wer die Sachverhaltsfeststellungen anfechten will, kann sich daher nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). 
Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen). Auf eine Kritik, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten ( vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie den Beweis nicht erbracht hätten, dass mit der Zahlung über rund EUR 18'000.-- von Frau H.________ der dem Beschwerdegegner durch die unrechtmässige Verwendung seiner Gelder entstandene Schaden bereits ersetzt worden sei, a ls willkürlich und Verstoss gegen Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV. Dass dem Beschwerdegegner grundsätzlich ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beschwerdeführer zustand, stellen sie nicht (mehr) in Abrede. 
 
4.1. Sie stützen ihre Rüge namentlich auf das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2003. Darin habe der Beschwerdegegner unmissverständlich erklärt, dass er mit Frau H.________ keinen Darlehensvertrag abgeschlossen habe; nachdem als Zahlungszweck aber "Rückzahlung Darlehen" angegeben war, und der Beschwerdegegner selber in dieser Einvernahme angab, Frau H.________ habe ihm anlässlich einer telefonischen Rückfrage erklärt, die Sache hänge ursächlich mit der Beschwerdeführerin 1 zusammen, könne die Zahlung der EUR 18'000.-- keinen anderen Grund gehabt haben als die Rückzahlung der von den Beschwerdeführern geschuldeten Gelder. Es sei willkürlich, aktenwidrig und ungerecht, wenn die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme, die Zahlung von Frau H.________ sei nicht für die Beschwerdeführer erfolgt. Sie verweisen sodann auf eine Feststellung der Vorinstanz, wonach die Erstinstanz festgehalten habe, dem Strafurteil des Kreisgerichts Rheintal lasse sich entnehmen, dass Frau H.________ erklärt habe, dem Beschwerdegegner den überwiesenen Betrag ersetzt zu haben. Wenn die Vorinstanz diese Tatsache einfach ignoriere, sei dies ebenfalls willkürlich, aktenwidrig und ungerecht. Schliesslich verweisen sie auf zwei Schreiben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin 1 vom 2. Mai bzw. 21. Juni 2002, wonach er hinsichtlich der Rückzahlung seiner Gelder sowohl mit der Beschwerdegegnerin 1 wie mit Frau H.________ in Diskussion war. Diese Rückzahlung sei dann "im Juni 2002" erfolgt, also nur einige Tage nach dem zweiten Schreiben. Auch diese beiden Schreiben habe die Vorinstanz zwar erwähnt, jedoch überhaupt nicht berücksichtigt und dadurch das Willkürverbot verletzt. Mit diesen Ausführungen wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung der Erstinstanz, wie sie auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist.  
 
4.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht weiter auf die Zeugeneinvernahme des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2003 einging, die nach den Ausführungen der Vorinstanz offenbar im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 aufgenommen wurde, und auch nicht auf die beiden Schreiben vom 2. Mai bzw. 21. Juni 2002. Sie erachtete diese vielmehr als für den Beweis der Rückzahlung nicht ausreichend, weil die Beschwerdeführer selber nicht einmal behauptet hätten, dass sie Frau H.________ mit der Rückzahlung beauftragt hätten, und sie dies entsprechend auch nicht belegt hätten. Im vorliegenden Verfahren läge sodann das vom Kreisgericht erwähnte Strafurteil mit der angeblichen Aussage von Frau H.________ nicht bei den Akten. Die Beschwerdeführer selber würden Frau H.________ nicht nur nicht als Zeugin anrufen, vielmehr hätten sie schon in der Duplik diese Zeugin als völlig untauglich erachtet und ausgeführt, es dürfe ihr nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Lügen zu wiederholen. Deshalb sei entgegen der Erstinstanz nicht bewiesen, dass die unbestrittene Zahlung von Frau H.________ zum Zweck der Tilgung der Forderung des Beschwerdegegners erfolgte.  
Auf diese Begründung gehen die Beschwerdeführer nur insofern ein, als sie einwenden, das Strafurteil des Kreisgerichts Rheintal habe der Vorinstanz sehr wohl vorgelegen, da sie selber das Berufungsverfahren gegen jenes Urteil durchgeführt habe. Im Übrigen äussern sie sich nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz. Weil sie sich so nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, liegt keine genügende Rüge vor, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Willkürrüge wäre aber ohnehin nicht begründet. Die Vorinstanz stellte nämlich zur Zeugeneinvernahme des Beschwerdegegners im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 auch fest, das Protokoll enthalte zwar dessen Antworten, nicht aber die gestellten Fragen und zudem sei es bei der Befragung im Wesentlichen um den Grund für die Überweisung auf das "Treuhandkonto A.________" gegangen. Wenn die Vorinstanz damit implizit davon ausging, die von den Beschwerdeführern zitierten Stellen aus dem Protokoll seien nicht eindeutig und die Beschwerdeführer hätten Frau H.________, die sie selbst als Lügnerin bezeichneten, nicht als Zeugin angeboten, so ist dies nicht willkürlich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, erscheint sie auch als von Vornherein aussichtslos, weshalb ihnen für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden sie dafür kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, schulden sie keine Parteientschädigung. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak