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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1301/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 6. Mai 2014 des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob X.________ Berufung. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. August 2015 das Urteil des Strafgerichts. 
Das Strafgericht, auf dessen Erwägungen das Appellationsgericht verweist (siehe Urteil, S. 10), hält fest, der Beschwerdeführer habe am 4. Oktober 2013 A.________ mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen. Danach habe er eine kleine Pistole gezogen und damit wuchtig auf den Kopf von B.________ gehauen. Auch sei C.________ mit der Pistole bedroht worden (Urteil Strafgericht, S. 28 ff.). 
 
B.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels, der Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, D.________, E.________ und F.________ als Zeugen einzuvernehmen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche im Polizeirapport vom 5. Oktober 2013 (kantonale Akten, pag. 1176 ff.) und im "Ausruckbericht" vom 6. Oktober 2013 (kantonale Akten, pag. 1194 ff.) aufgeführten Personen als Zeugen zu befragen, sei abzulehnen. Die Polizei habe bereits vor Ort entschieden, dass eine Befragung dieser Personen nicht sinnvoll sei, da sie keinerlei näheren Angaben zur Schlägerei machen könnten. Teilweise seien sie auch erkennbar alkoholisiert gewesen. Nachdem Augenzeugen, die das Geschehen aus grösserer Nähe erlebt haben, zur Sache befragt und teilweise im Berufungsverfahren nochmals vorgeladen worden seien, erscheine die zusätzliche Befragung weiterer Personen als nicht erforderlich. Das Gleiche gelte hinsichtlich der als Zeugen aufgerufenen D.________, E.________ und F.________ (Urteil, S. 8).  
 
1.3. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil 6B_1221/2015 vom 8. Juni 2016 E. 2.3; Urteil 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).  
In den Berichten vom 5. und 6. Oktober 2013 macht die Kantonspolizei bzw. die der Staatsanwaltschaft angegliederte Kriminalpolizei Angaben dazu, ob und in welchem Umfang verschiedene am Tatort befragte Personen in der Lage waren, sachdienliche Informationen zu liefern. Gestützt auf diese Berichte verzichtete die Vorinstanz auf die (erneute) Befragung der dort erwähnten Personen. D.________, E.________ und F.________ sind in den Rapporten hingegen nicht zitiert. Gleichwohl erwägt die Vorinstanz, dass "das Gleiche" auch in Bezug auf die letztgenannten Personen gelte. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb auf deren Einvernahme verzichtet wurde, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dieses genügt daher den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist aufzuheben. 
 
2.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses