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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_635/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn Dr. C.________, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf einer Schätzungsverfügung; 
Zwischenverfügung (Sistierung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 30. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ erwarb 1978 durch Schenkung die Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________ mit einer Fläche von 1'613 m2, bestehend aus einem Wohnhaus mit Zahnarztpraxis, zwei Wohnungen, Weinkeller, Garage und sechs Parkplätzen. Nachdem sie in dieser Eigenschaft schon für den Schenker tätig gewesen war, arbeitete sie ab 1979 als angestellte Zahntechnikerin für A.________, der damals die Zahnarztpraxis übernommen hatte. 1997 vermietete sie die Liegenschaft fest auf zehn Jahre mit einer Option auf weitere zehn Jahre an A.________. Mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 7. Oktober 2004 veräusserte B.________ ihm die Liegenschaft. Der Kaufpreis, vereinbart waren Fr. 850'000.--, sollte per 31. Dezember 2015 bezahlt werden, bei vorherigem Ableben der Eigentümerin innert sechs Monaten nach dem Todestag. 
B.________ starb am 7. Juni 2011 und hinterliess zwei Erben. In der Folge entstand ein Rechtsstreit zwischen den Erben und A.________ über die Gültigkeit des Grundstückkaufvertrags von 2004 bzw. über die Übertragung des Eigentums an den Erwerber. Mit durch Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2014 vom 17. Oktober 2014 definitiv gewordenem Entscheid wurde das Grundbuchamt angewiesen, A.________ als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen. Der Eintrag erfolgte am 17. November 2014. 
Mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 30. Dezember 2014 vereinbarte A.________ den Verkauf der gerade erworbenen Liegenschaft zum Preis von Fr. 6'774'600.--. 
 
B.  
Die Schätzung vom 23. August 2010 der Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________ ergab einen Mietwert von Fr. 79'440.-- und einen Verkehrswert von Fr. 2'080'000.--. Auf Begehren der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuern des Kantonalen Steueramtes St. Gallen wurde am 2. März 2015 eine neue Liegenschaftsschätzung vorgenommen. Sie ergab einen Mietwert von Fr. 79'500.-- und einen Verkehrswert von Fr. 5'090'000.--. Die gegen diese Schätzung erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen am 23. Dezember 2015 ab. Dagegen erhob A.________ Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verfahren II/2-2016/7). Er machte namentlich geltend, die neue Schätzung sei durch Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der Ausstandsregeln durch den Grundbuchverwalter (der das Verkaufsgeschäft vom 30. Dezember 2014 beurkundet habe und zudem Liegenschaftsschätzer sei) zustandegekommen und damit nichtig. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens widerrief das Kantonale Steueramt St. Gallen am 14. März 2016 seinen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015. Auch gegen diesen Widerrufsentscheid gelangte A.________ an die Verwaltungsrekurskommission (Verfahren II/2-2016/15). 
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 ordnete der Präsident der Rekurskommission an, das Verfahren II/2-2016/7 (betreffend Schätzung) bleibe sistiert und es werde vorgängig das Verfahren II/2-2016/15 (betreffend Widerruf des Schätzungs- bzw. des entsprechenden Einspracheentscheids) weitergeführt. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Entscheid vom 30. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Dies mit der Begründung, dass die Sistierung des ersten Rekursverfahrens, welches die ursprüngliche Schätzung zum Gegenstand hat, dem Betroffenen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne, was (gemäss ergänzend beigezogenem Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Voraussetzung der Anfechtung eines verfahrensleitenden Zwischenentscheids sei. Soweit mit dem Rekurs auch der Ausstand des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission beantragt wurde, erachtete sich das Verwaltungsgericht nicht für zuständig und übermittelte die Sache dem Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, das Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Schätzungsverfügung vom 17. März 2015 bzw. des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (II/2-2016/15) bis zur rechtskräftigen Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Rekurses vom 1. Februar 2016 (II/2-2016/7) zu sistieren. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Art. 92 Abs. 1 BGG lässt die Beschwerde zu gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Vor Verwaltungsgericht angefochten war ein Entscheid der Verwaltungsrekurskommission über die Sistierung von einem dort hängigen Verfahren und über die vorweg Behandlung des anderen Verfahrens. Der Sistierungsentscheid ist ein Zwischenentscheid. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts darüber erweist sich insofern seinerseits als Zwischenentscheid (s. etwa Urteil 2C_443/2013 und 2C_444/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2)  
Zwischenentscheid ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts sodann auch insoweit, als er die Sache (zur Prüfung des Ausstandsbegehrens) an seine Vorinstanz zurückweist; Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Zwar beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids als Ganzes. Indessen wird in der Begründung nicht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Rückweisung der Ausstandsfrage schweizerisches Recht verletzt habe. In diesem Punkt soll sichtlich nicht Beschwerde geführt werden. 
Zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Sistierungsentscheid bestätigt hat, nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen können. Im Übrigen bliebe auch beim Eintreten auf die Beschwerde ausschliesslich zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht bei der - vom Beschwerdeführer nicht bemängelten - ersatzweisen Anwendung von Art. 93 BGG als ergänzendes kantonales Recht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe (dies allerdings allein unter dem Aspekt verfassungsmässiger Rechte; vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (etwa BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291).  
Aufgrund der bestrittenen Sistierungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission wird das Verfahren II/2-2016/15 (betreffend den Widerruf der Schätzung vom 2. März 2015/23. Dezember 2015) vorgezogen und das Verfahren II/2-2016/7 bis zu dessen Abschluss sistiert. Von vornherein drohte kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a AuG, wenn der Beschwerdeführer im vorgezogenen Rechtsmittelverfahren II/2-2016/15 obsiegen sollte. Dieser Schätzungsentscheid würde Gegenstand des diesfalls weiterzuführenden Verfahrens II/2-2016/7 bleiben, und sämtliche dort vorgetragenen Rügen würden geprüft. Die Frage eines allfälligen nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann sich einzig dann stellen, wenn der Rekurs II/2-2016/15 abgewiesen, es beim Widerruf der Schätzung bleiben und eine neue Schätzung vorgenommen würde. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen eines solchen Nachteils bei bestätigtem Widerruf der Schätzung wie folgt:  
Falls der Widerruf gutgeheissen würde, sei davon auszugehen, dass das Kantonale Steueramt der neuen Schätzungs-Verfügung den erst nachträglich erfolgten Grundbucheintrag zugrundelege und nicht mehr den Verkaufspreis, der durch den beurkundeten Notar unter Verletzung des Amtsgeheimnisses weitergegeben worden sei; ein solches Vorgehen seitens des kantonalen Steueramtes wäre denn auch konsequent, werde dies doch explizit als Grund für den Widerruf angeführt; in dieser Konstellation bestehe für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, dass die im Rahmen der ursprünglichen Verfügung erfolgte Amtsgeheimnisverletzung auch auf dem Rechtsmittelweg nicht mehr gerügt werden könnte; denn insoweit, als dass die neue Verfügung formell korrekt zustande käme, also nicht mehr auf von den Behörden rechtswidrig erlangten Informationen beruhte, wäre der Beschwerdeführer bezüglich des mangelhaften Zustandekommens der ursprünglichen Verfügung wohl nicht mehr beschwert; falls das Verhalten des Kantonalen Steueramtes, das seine ursprüngliche Verfügung auf in rechtswidriger Art und Weise erlangte Informationen stütze, aber einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich wäre, würde die Amtsgeheimnisverletzung durch die Sistierung des Hauptverfahrens faktisch geheilt; vor diesem Hintergrund verschlechtere sich die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers deutlich, sollte der Antrag auf Sistierung des  Widerrufs verfahrens abgelehnt werden; denn indem dem Kantonalen Steueramt die Möglichkeit eingeräumt werde, eine neue (gültige) Verfügung zu erlassen, werde gleichzeitig das widerrechtliche Vorgehen des Steueramtes geheilt und dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit entzogen, behördliches Fehlverhalten gerichtlich überprüfen zu lassen.  
Der Beschwerdeführer geht mit seiner Argumentation selber davon aus, dass das Kantonale Steueramt im zweiten Umgang zu einem rechtmässigen Schätzungsergebnis kommen bzw. er ein solches durch Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den neuen Schätzungsentscheid herbeiführen könnte. Er befürchtet indessen, dass Unregelmässigkeiten im zur ersten Schätzung führenden Schätzungsentscheid nicht mehr gerichtlicher Überprüfung zugänglich wären. Inwiefern ihm dadurch persönlich ein bedeutsamer Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich: Durch die Verfahrensgestaltung der Verwaltungsrekurskommission wird eine in seinem Interesse stehende inhaltlich korrekte Liegenschaftsschätzung in keiner Weise vereitelt. Das mit seiner Beschwerdeführung verfolgte Anliegen (Erwirken einer gerichtlichen Überprüfung von behördlichem Fehlverhalten) ist weitgehend aufsichtsrechtlicher Natur; entgegen seiner Behauptung ist eine - deutliche - Verschlechterung seiner "rechtlichen Stellung" nicht erkennbar. Er kann im neuen Schätzungsverfahren sämtliche Einwendungen einbringen, die er für rechtlich relevant hält. Sollten die Behörden gewisse Rügen nicht prüfen, weil sie sie für den Ausgang des Verfahrens als irrelevant erachten, stünde es dem Beschwerdeführer frei, im Rechtsmittelverfahren die Relevanz solcher Rügen darzutun und geltend zu machen, dass deren Nichtbehandlung rechtsfehlerhaft sei. 
 
2.3. Der angefochtene Entscheid hat für den Beschwerdeführer in keinerlei Hinsicht einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller