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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_23/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothur n, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., rechtliches Gehör, Garantie auf ein faires Verfahren etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. August 2020 (STBER.2019.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.________ am 31. Oktober 2018 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011, sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege und Pornographie, alle begangen am 26. Mai 2014, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. In Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall stellte es das Verfahren ein. 
Gegen diesen Entscheid des Amtsgerichts erhob A.________ Berufung, welche sich gegen den Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strafzumessung richtete. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 12. August 2020 die Rechtskraft der unangefochtenen Schuldsprüche, der teilweisen Verfahrenseinstellung und der vom Amtsgericht nicht explizit aufgeführten Teilfreisprüche betreffend die Betäubungsmitteldelikte fest. Es bestätigte im Weiteren den Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach, unter Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl, eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines verfassungs- und EMRK-konformen Verfahrens sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangt er, er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und wegen Gehilfenschaft zu dieser Widerhandlung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen. Er stellt ferner Verfahrensanträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat aufforderungsgemäss den von ihm zu erbringenden Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren geleistet. Sein Verfahrensantrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist dementsprechend gegenstandslos geworden. Gleiches gilt hinsichtlich seines weiteren Verfahrensantrags, ihm ein Replikrecht zu gewähren, nachdem das Bundesgericht keine Vernehmlassungen einholt. 
 
2.  
 
2.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien im kantonalen Untersuchungs- und Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend. Zunächst rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Garantie auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK, weil die diversen, von der albanischen in die deutsche Sprache übersetzten verschrifteten Abhörprotokolle der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich Transparenz und Fairness entsprächen. Er moniert, den Akten lasse sich zwar entnehmen, dass die Übersetzer belehrt worden seien; die auf den Abhörprotokollen vermerkten Personenkürzel der Übersetzer könnten jedoch keinen konkreten Übersetzerpersonen zugeordnet werden, welche die Übersetzung zu verantworten hätten. Dies verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Transkription von Telefonüberwachungen, sodass die Abschriften nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Die von der Vorinstanz erwähnte, durch die Kürzel sichergestellte "hypothetische Nachvollziehbarkeit" ändere daran nichts. Das Einhalten der Vorgaben betreffend die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht gehöre zu den zentralen Grundsätzen der Justizförmigkeit des Strafverfahrens und müsse zwingend von Amtes wegen verwirklicht werden. Als ureigene Aufgabe eines funktionierenden Justizwesens könne dies nicht an die Parteien delegiert werden und könnten letztere darauf nicht verzichten. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht könne insbesondere nicht mit den Teilnahmerechten der beschuldigten Person (Art. 147 StPO) gleichgesetzt werden, hinsichtlich welcher ein Verzicht durch die beschuldigte Person möglich sei. Die Korrektur entsprechender (verfahrensrechtlicher) Missstände könne daher auch nicht von einer Rügeobliegenheit abhängen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liesse sich im Einzelfall rekonstruieren, welche konkrete Person hinter den auf den Abhörprotokollen vermerkten Kürzeln stehe. Die vorausgesetzte Nachvollziehbarkeit sei damit gewährleistet und eine Verletzung der Dokumentationspflicht liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Nichtverwertbarkeit der fraglichen Abschriften ohnehin aber zu spät gerügt. Die Bekanntgabe der Namen der übersetzenden Personen hätte er ohne Weiteres unmittelbar nach Kenntnis der Abhörprotokolle beantragen können und auch müssen. Obwohl ihm die Rügegründe bereits im Untersuchungsverfahren bekannt gewesen seien, habe er diese erst Jahre später nach dem ungünstigen erstinstanzlichen Verfahrensausgang erstmals geltend gemacht. Darin liege ein treuwidriges Verhalten, weshalb sich die entsprechende Rüge als verspätet erweise (angefochtener Entscheid E. II.1 S. 17 f.).  
 
2.3. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. Urteil 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. Urteil 2C_872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.8.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch Urteil 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs. Anlässlich seiner Einvernahmen wurden ihm wesentliche verfahrensrelevante Passagen aus den Abhörprotokollen vorgehalten (vgl. etwa die in der Beschwerde unter Rz. 14 S. 10 f. angeführten Einvernahmestellen) und er übte zudem umfassend Akteneinsicht aus (vgl. Untersuchungsakten pag. 12.6.1/010). Schon im Untersuchungsverfahren war für ihn daher erkennbar, dass sich der Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gewichtig auf die Abhörprotokolle der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs stützt. Obwohl er anlässlich der Einvernahmen vereinzelt Fehler in den Übersetzungen behauptete (vgl. wiederum die oberwähnten, in der Beschwerde zitierten Einvernahmestellen), verlangte er damals weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch machte er die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle geltend. Auch nach Ergehen der Anklageschrift und nach dem Parteivortrag der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, aus welchen Dokumenten sich die zentrale Rolle der Abhörprotokolle ebenfalls ergibt, erhob er keine entsprechenden Einwände. Vielmehr stellte er vor erster Instanz sogar selber (auch) auf die fraglichen Abhörprotokolle ab, wenn er etwa daraus nach seinem Dafürhalten entlastende Umstände betont (vgl. erstinstanzliche Akten pag. 108 ff). Indem der Beschwerdeführer während des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht nur keine formelle Rüge gegen die Abhörprotokolle erhob, sondern gar selber auf diese abstellte, und erst nach Ergehen des zu seinen Ungunsten ausgefallenen erstinstanzlichen Entscheids die Unververtbarkeit der Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung erstmals geltend machte, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.  
Dieses prozessuale Handeln kann er nicht mit seinem Hinweis auf die Justizförmigkeit des Strafverfahrens legitimieren, entbindet diese doch die Privaten nicht von der Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr mit Behörden. Als unverfänglich erweist sich insbesondere auch die Argumentation, wonach die (rechtzeitige) Rüge zwar im Fall missachteter Teilnahme rechte beachtlich sein soll, nicht aber im Fall unzureichender Beachtung der Aktendokumentationspflicht. Ein relevanter Unterschied hinsichtlich Rechte und Pflichten besteht entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht. Denn einerseits steht ebenso dem Teilnahmerecht eine behördliche Pflicht gegenüber, nämlich jene, die teilnahmeberechtigte Partei erst über die Beweiserhebung und ihre diesbezügliche Teilnahmemöglichkeit zu informieren (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 147 StPO). Andererseits geht mit der Aktendokumentationspflicht das Recht einher, die Verfahrensakten im Sinne von Art. 101 StPO einzusehen. Sowohl auf das Teilnahmerecht (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4) als auch auf das Akteneinsichtsrecht (das ein Gesuch voraussetzt; vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2) kann die berechtigte Partei verzichten und damit eine allenfalls nicht ordnungsgemäss erfolgte Information über die Teilnahmemöglichkeit bzw. ungenügende Aktendokumentation hinnehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Rügen der Unverwertbarkeit eines Beweismittels wegen nicht gewährter Teilnahme und wegen unzureichender Aktendokumentation mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben unterschiedlich zu behandeln. Beide Rügen haben vor dem besagten Grundsatz standzuhalten, was hinsichtlich der hier zu beurteilenden Rüge nicht der Fall ist.  
Dass dem Beschwerdeführer bis und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren noch ein anderer als der heutige Verteidiger beiseite stand, bleibt im Übrigen ohne Belang. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen, jedenfalls solange, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, der den Richter aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 und Urteil 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Ein solcher Verstoss steht laut dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ausser Frage und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 
 
2.5. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erst an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Rüge einer die Abhörprotokolle betreffenden unzureichenden Aktendokumentation als verspätet beurteilt und uneingeschränkt auf die Abhörprotokolle abstellt. Sie verstösst damit weder gegen Bundes- noch Konventionsrecht. Ob die Aktendokumentationspflicht verletzt ist, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweislage ohne Abhörprotokolle, mit welchen er seinen Eventualantrag (Schuldspruch lediglich wegen Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begründet, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren unter dem Titel der Garantie eines fairen Verfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 f. StPO. Nach seiner Ansicht hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren niemals von den Verfahren abgetrennt werden dürfen, die gegen die im gleichen Zusammenhang im Betäubungsmittelhandel tätig gewesenen Bandenmitglieder geführt worden und bereits mit rechtskräftigen Verurteilungen - mit Ausnahme von einem Fall alle im abgekürzten Verfahren⁠ - abgeschlossen seien. Sachliche Gründe, die eine gesetzeskonforme Trennung der Verfahren rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Gegen eine getrennte Verfahrensführung bringt er vor, dass die längere Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens selbst nach der Vorinstanz gegen das Beschleunigungsgebot verstosse und die Verfahrenstrennung daher nicht rechtfertige. Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sei sodann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein ausreichender Grund für eine bundesrechtskonforme Verfahrenstrennung. Eine solche sei bei Teilnehmern zudem besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien und die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen bestehe. Vor diesem Hintergrund erscheine insbesondere unverständlich, weshalb das Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigte B.________ separat geführt worden sei, denn diese und er hätten sich gegenseitig belastet und sie habe sich wohl aufgrund ihrer Belastungen in ein abgekürztes Verfahren "retten" können. Insgesamt fragwürdig und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstossend sei das staatsanwaltschaftliche Vorgehen, ihn erst zu verhaften, wenn die getrennt gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren praktisch abgeschlossen seien, diese Personen in der Folge separat meist in abgekürzten Verfahren zu verurteilen und ihre Aussagen und sonstige belastende Beweismittel in künstlich getrennten Verfahren später in seine Verfahrensakte hineinzukopieren, ohne ihm eine faire Gelegenheit zur Verteidigung gegen die belastenden Aussagen einzuräumen. Aufgrund der unzulässigen Verfahrenstrennung und seiner dadurch unterlaufenen Teilnahmerechte müssten jedenfalls sämtliche nach seiner Verhaftung erfolgten Einvernahmen der Mitbeschuldigten einem strikten Verwertungsverbot im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unterliegen.  
 
3.2. Auf die wegen der getrennten Verfahrensführung fehlende Teilnahme des Beschwerdeführers an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten bzw. auf die fehlenden diesbezüglichen Konfrontationen wies der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hin (vgl. erstinstanzliche Akten pag. 109 f.). Die Vorinstanz prüft den Einwand der unzulässigen Verfahrenstrennung denn auch (allein) in der Sache. Sie erachtet die getrennte Verfahrensführung aufgrund der früheren Verhaftung der Mitbeschuldigten, der aufwändigeren und komplexeren Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und des bezüglich der Mitbeschuldigten (haftbedingt) besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots als sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne sich daher mangels Parteistellung nicht auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO in den gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren berufen (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 19 f.).  
 
3.3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).  
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). 
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt und Verlauf der verschiedenen Strafverfahren nicht, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach wurden gegen fünf Personen, welche in den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogenhandel involviert waren, separate Strafverfahren als Mittäter geführt (C.________, D.________, E.________, F.________ und B.________; nachfolgend nur noch mit Nachnamen bezeichnet). Mit Ausnahme des Mitbeschuldigten E.________ wurden alle diese Personen im abgekürzten Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. StPO rechtskräftig verurteilt (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 19 f.). Obwohl das Durchführen abgekürzter Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte eine Trennung des Verfahrens unumgänglich macht, erlaubt dies wie erwähnt allein noch kein Absehen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit. Zu beurteilen bleiben die weiteren Sachumstände.  
 
3.5. Die Verhaftungen der fünf Mitbeschuldigten erfolgten laut den vorinstanzlichen Feststellungen zwischen dem 30. Juni 2011 und dem 22. Februar 2012 und damit rund neun Monate bis einen Monat vor der Festnahme des Beschwerdeführers, welche am 29. März 2012 stattfand (vgl. angefochtener Entscheid E. I.4 und I.7 ff. S. 11 f.). Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschleunigungsgebot bezüglich der Mitbeschuldigten haftbedingt besondere Bedeutung beigemessen werden musste (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 20). Für den zuletzt verhafteten Beschwerdeführer gilt dies jedoch grundsätzlich gleichermassen.  
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestaltete sich indes wesentlich komplexer und aufwändiger als die gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren. Im Unterschied zu den Mitbeschuldigten C.________, F.________ und B.________ war der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren nie geständig; überdies wurde er nie bei einer Drogenübergabe beobachtet (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 20). Zu beachten ist denn auch, dass die Untersuchung in Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine Tatbeteiligung gerichtet war, die sich in ihrer Art und Weise wesentlich von jener der Mitbeschuldigten unterscheidet. Nach dem als erstellt geltenden Sachverhalt waren vier der fünf Mitbeschuldigten (C.________, D.________, E.________ und F.________) sog. Läufer, welche Drogen aus dem bandeninternen Vertriebsnetz entgegennahmen und gemäss Instruktion an die Endkonsumenten auslieferten (vgl. angefochtener Entscheid E. III.7 S. 54 f.). Der Beschwerdeführer soll demgegenüber mehr im Hintergrund tätig gewesen sein. Die von ihm innerhalb des Vertriebsnetzwerks ausgeübte Funktion wird als jene des "Logistikers" beschrieben, der im Auftrag und nach Weisung des in Albanien weilenden Bandenoberhaupts in der Schweiz die Läufer mit dem auszuliefernden Heroin versorgt und für diese logistische Tätigkeiten erledigt, beispielsweise Hilfs- und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt habe. In dieser Stellung sei er dem risikobehafteten Geschäft "auf der Gasse" nicht ausgesetzt und den Läufern hierarchisch übergeordnet gewesen, ohne diesen gegenüber aber direkt weisungsbefugt gewesen zu sein (angefochtener Entscheid E. III.7 S. 54 f.; vgl. auch Anklageschrift, erstinstanzliche Akten pag. 004 ff.). Ein solches Verhalten ist naturgemäss schwerer zu erfassen und zu beweisen. Insbesondere angesichts dessen erscheint nachvollziehbar, dass laut der Vorinstanz eine rasche Aburteilung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abschlusses der gegen die Mitbeschuldigten geführten polizeilichen Ermittlungen noch nicht wie bei den Mitbeschuldigten absehbar war; der Beschwerdeführer stellt solches denn auch nicht in Abrede. Während die polizeilichen Ermittlungen gegen die Mitbeschuldigten mit Strafanzeigen vom 27. Januar 2012 (C.________), 26. Juni 2012 (D.________), 3. August 2012 (E.________ und F.________) sowie 12. November 2012 (B.________) abgeschlossen werden konnten, erging die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafanzeige erst am 5. August 2014. Die Urteile gegen die Mitbeschuldigten datieren vom 6. September 2012 (C.________), 14. Mai 2013 (D.________), 9. Juli 2013 (F.________), 5. Dezember 2013 (E.________) und 17. Dezember 2012 (B.________). Wie die Vorinstanz betont, machte die getrennte Verfahrensführung somit die rechtskräftige Aburteilung der Mitbeschuldigten knapp zwei Jahre (im Fall von C.________) bis acht Monate (im Fall von E.________) vor Abschluss - nur schon - der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer möglich (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 20). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren gegen den Beschwerdeführer bleibt hierfür ohne Bedeutung, erfolgten doch die diesbezüglich massgeblichen Verfahrensverzögerungen erst nach Ergehen der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (zur Verletzung des Beschleunigungsgebots vgl. E. 4 unten). 
Eine klassische Konstellation wechselseitiger Belastungen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten lag im Weiteren nicht vor. Den beigezogenen Aussagen der Mitbeschuldigten, insbesondere von C.________ und F.________, lassen sich zwar diverse Hinweise entnehmen, welche die Erkenntnisse aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs untermauern und/oder weiter verständlich machen (vgl. z.B. angefochtener Entscheid E. III.2.2 S. 25 ff., insbesondere E. III.2.9 S. 32 f.; E. III.4.4 ff. S. 45 ff., insbesondere E. III.4.8 S. 51). Wenn auch diese Aussagen den Beschwerdeführer insoweit belasten, so waren Umfang und Art der ihm zur Last gelegten Beteiligung gleichwohl nicht wechselseitig bestritten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitbeschuldigten die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rolle innerhalb der Bande konkret angelastet hätten. Zu erwähnen ist insbesondere, dass D.________ überhaupt keine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen machte (angefochtener Entscheid E. III.3.1 S. 35) und C.________ zuletzt gar (zugunsten des Beschwerdeführers) aussagte, er habe das Heroin nur von einer blonden Frau und nie vom Beschwerdeführer erhalten (angefochtener Entscheid E. III.2.9 S. 34). B.________ räumte einzig ein, C.________ vom 18. bis 30. Juni 2011 (als der Beschwerdeführer auslandabwesend war) mit Heroin versorgt zu haben, nannte selber indes keine Namen und belastete den Beschwerdeführer nicht konkret (angefochtener Entscheid E. III.2.3 S. 29). Auf die Angaben von E.________ stellt die Vorinstanz ferner nicht ab (angefochtener Entscheid E. III.4.7 S. 51). Alles in allem war es vielmehr einzig der Beschwerdeführer, der die ihm vorgeworfene Rolle direkt einer konkreten Drittperson, nämlich B.________, zuschreiben wollte, nicht aber umgekehrt (angefochtener Entscheid E. III.2.8 f. S. 31 ff.). Eine besondere Gefahr, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verantwortung zwischen ihm und den Mitbeschuldigten gegenseitig zugeschoben würde, musste die Vorinstanz demgemäss nicht erkennen. Davon abgesehen stützt die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung ohnehin nicht primär auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, sondern leitet das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten hauptsächlich aus den Ergebnissen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ab. Die Aussagen der Mitbeschuldigten zieht sie im Wesentlichen bestätigend herbei (angefochtener Entscheid E. II.2.2.2 S. 22; vgl. auch E. III.2.9 S. 32, E. III.3.8 S. 42, E. III.4.8 S. 51, E. III.5 f. S. 53 f.). 
 
3.6. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Durchführen abgekürzter Verfahren bezüglich der Mehrheit der Mitbeschuldigten oder rein organisatorische bzw. ermittlungstaktische Gründe wie die frühere Festnahme einzelner Mitbeschuldigter per se noch nicht geeignet sind, eine Verfahrenstrennung zu begründen. Obschon diese Aspekte nicht entscheidend sein können, vermögen sie zusammen mit den weiteren Gegebenheiten des vorliegenden Falls - d.h. den einfacheren und erheblich früher abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen gegen die Mitbeschuldigten, dem (auch) bei den Mitbeschuldigten haftbedingt besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot sowie der Tatsache, dass der Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer primär auf den Ergebnissen der Überwachungsmassnahmen und nicht auf sich wechselseitig belastenden Aussagen beruht - eine getrennte Verfahrensführung aus objektiven Gründen zu rechtfertigen. Insbesondere der letztgenannte Aspekt, dass die Beweiswürdigung nicht auf gegenseitig belastenden Aussagen, sondern hauptsächlich auf objektiven Beweismitteln der Überwachung des Fernmeldeverkehrs basiert, lässt die mit der getrennten Verfahrensführung einhergehende Einschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers als vertretbar erscheinen. Wenn die Vorinstanz der Einschränkung dieser Verfahrensrechte weniger Gewicht beimisst als der beförderlichen Aburteilung der Mitbeschuldigten, ist dies in Anbetracht, dass die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten bei gemeinsamer Verfahrensführung (ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Verletzung des Beschleunigungsgebots) mehrere Jahre länger gedauert hätten, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verstösst folglich nicht gegen Bundes- oder Konventionsrecht, wenn sie die getrennte Verfahrensführung als rechtmässig beurteilt und die Aussagen der Mitbeschuldigten trotz der dem Beschwerdeführer nicht gewährten Teilnahmerechte (ergänzend) heranzieht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unrichtige bzw. ungenügende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) und einen diesbezüglichen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 50 StGB). Nach seinem Dafürhalten müsse die von der Vorinstanz festgestellte klare Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einer höheren als der vorinstanzlich angenommenen 30-prozentigen bzw. 18-monatigen Strafreduktion und zu einer tieferen als der ausgefällten Freiheitsstrafe von 42 Monaten führen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass das Untersuchungsverfahren praktisch zweieinhalb Jahre ohne ersichtlichen Grund stillgestanden sei, dass zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als ein Jahr liege, dass zur Ausfertigung des (begründeten) erstinstanzlichen Urteils nochmals mehr als vier Monate benötigt worden seien und dass dem vorliegenden Verfahren kein komplexer Sachverhalt zugrunde liege. Überdies werde die verzögerte Verfahrensführung ihn, der Familie und Arbeit habe und in der Schweiz gut integriert sei, heute hart treffen, da die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe beinahe zehn Jahre nach seinen strafrechtlichen Verfehlungen seine soziale Existenz ruinieren würde. Ausserdem habe die Vorinstanz mit ihrer 30-prozentigen Strafreduktion den von der ersten Instanz gewährten Strafrabatt unterboten, der drei Jahre betrage und bei der erstinstanzlichen Einsatzstrafe von neun Jahren folglich mehr als 30 % entspreche, ohne diese zu seinen Lasten gehende abweichende Haltung zu begründen.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1, 244 E. 1.2.2).  
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verfahrensablauf bzw. zu den Verfahrensverzögerungen nicht, sondern stützt sich auf diese ab, sodass von diesen auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach ruhte das Untersuchungsverfahren ohne ersichtlichen Grund ab dem Eingang der letzten Strafanzeige vom 25. September 2014 bis zum Erlass der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 2. Februar 2017, mithin während zwei Jahren und vier Monaten. Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren dauerte sodann (ab Anklageerhebung Mitte September 2017 bis Zustellung des begründeten Entscheids Mitte März 2019) rund eineinhalb Jahre, wovon viereinhalb Monate zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung lagen. Das vorinstanzliche Gerichtsverfahren (ab Eingang Berufungserklärung anfangs April 2019 bis Urteilseröffnung am 17. August 2020) nahm weitere 16½ Monate in Anspruch, wobei dem Verteidiger, der sich neu in den Fall einarbeiten musste, diverse Fristerstreckungsgesuche gewährt wurden. Die Vorinstanz erkannte vor diesem Hintergrund eine "klare Verletzung" des Beschleunigungsgebots, welche sie im Urteilsdispositiv ausdrücklich festhielt und sie zu einer Reduktion der Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe um 30 %, entsprechend 18 Monate, auf 42 Monate veranlasste (angefochtener Entscheid E. V.2.1.3 S. 67 f.).  
Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Würdigung ihr Ermessen verletzt hätte, erschliesst sich nicht und vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Soweit er sich darauf beschränkt, unter Darlegung der festgestellten Verfahrensverzögerungen eine übermässige Verfahrensdauer zu beanstanden, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht und ist auf die Rüge daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.3). Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten bundesgerichtlichen Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005 lässt sich im Weiteren keine Ermessensverletzung der Vorinstanz ableiten; vielmehr erweist sich auch mit Blick auf diesen Entscheid, in welchem aufgrund einer um mindestens zwei Jahre zu langen Verfahrensdauer eine Strafreduktion von mindestens 20 % als gerechtfertigt betrachtet wurde (Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5.4), die von der Vorinstanz gewährte Strafreduktion von 30 % nicht als unangemessen. Ohnehin bleibt aber zu beachten, dass die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht schematisch festgelegt werden können (vgl. E. 4.2 oben) und entsprechenden Vergleichen daher nur beschränkt zugänglich sind. Dass die vorinstanzliche Strafreduktion mit 30 % prozentual etwas tiefer ausfällt als jene der Erstinstanz, welche sich auf 33,34 % beläuft (bei einer Einsatzstrafe von neun Jahren und Strafreduktion von drei Jahren Freiheitsstrafe; vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. IV.b S. 41), vermag sodann ebenfalls noch keine Ermessensverletzung zu begründen. Nicht nur handelt es sich um eine relativ geringe Abweichung, sondern steht es der Vorinstanz zu, den Umfang der Strafmilderung in eigener Würdigung der einschlägigen Kriterien nach pflichtgemässem Ermessen frei festzusetzen. Inwiefern sie dieses verletzt hätte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Zu einer gesonderten Begründung des prozentual geringfügigen Unterschreitens der erstinstanzlichen Strafreduktion war die Vorinstanz nicht gehalten; ein Verstoss gegen die Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Absitzen einer unbedingten Freiheitsstrafe lange Zeit nach seinem deliktischen Verhalten werde ihn heute hart treffen, beschlägt schliesslich nicht das Beschleunigungsgebot, sondern den davon zu unterscheidenden Strafzumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB; zu dieser Unterscheidung vgl. Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Der betreffende Umstand ist daher nicht geeignet, eine gewichtigere Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Während die Vorinstanz die heute stabile berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und sein seit den letzten Delikten im Jahr 2014 an den Tag gelegtes Wohlverhalten positiv in die Strafzumessung einfliessen lässt, äussert sie sich zum Zeitablauf seit dem deliktischen Verhalten nicht explizit. Nachdem sie jedoch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während laufender Untersuchung im Jahr 2014 erneut mehrfach straf- und teilweise einschlägig rückfällig wurde, und sie daher mangels Wohlverhaltens zu einer Strafreduktion infolge Zeitablaufs nicht gehalten war (zu den Voraussetzungen der Strafmilderung infolge Zeitablaufs vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Hinweisen), kann der Beschwerdeführer auch unter dem implizit gerügten Gesichtspunkt des Zeitablaufs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten ebenso im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots kein Verstoss gegen Bundes- oder Konventionsrecht vorzuwerfen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller