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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_845/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2022 (BK 22 226). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer forderte in seinem Schreiben an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2022 ein Strafverfahren gegen alle sieben Regierungsräte des Kantons Bern sowie den Stadtrat Bern wegen Nötigung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und der diesbezüglich verordneten Maskenpflicht. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. April 2022 eine Nichtanhandnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich insoweit um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Zivilforderungen gegen die angeblich fehlbaren Regierungsräte des Kantons Bern und die angeblich fehlbaren Berner Stadträte zu. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01; siehe auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; BSG 101.1) und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid kann sich demnach nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Der Beschwerdeführer hat somit kein Beschwerderecht in der Sache und kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen verneint. 
 
3.  
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3). 
Zur Anfechtung der Eventualbegründung, mit welcher die Vorinstanz die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft geschützt und die kantonale Beschwerde materiell als unbegründet abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in der Sache aus den dargelegten Gründen nicht legitimiert (vgl. vorstehend E. 2), sodass darauf nicht einzutreten ist. Weil die Eventualbegründung folglich bestehen bleibt, muss nicht geprüft werden, ob die vorinstanzliche Hauptbegründung, mit welcher auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten wurde, im Einklang mit Bundesrecht steht. Zwar könnte der Beschwerdeführer die Frage der ihm abgesprochenen Legitimation im Rahmen der sog. "Star-Praxis" (BGE 141 IV 1 E. 1.1) rügen. Selbst wenn das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die Vorinstanz habe die Legitimation zu Unrecht verneint, käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn die Sache an diese zurückgewiesen würde, zumal der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mangels Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG so oder anders mit Ausführungen zur Sache nicht zu hören wäre (vgl. Urteil 6B_376/2022 vom 2. Mai 2022 mit Hinweis). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill