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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.189/2003 /kra 
 
Urteil vom 20. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 
18. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Jahre 1998 reiste B.________ unter falschem Namen ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge ohne entsprechende Bewilligung in der Schweiz auf. 
 
B.________ organisierte und koordinierte als führendes Mitglied einer albanischen Bande zwischen August 1999 und März 2000 einen Drogenhandel mit insgesamt 15 Kilogramm Heroin- und Kokaingemisch. Die beträchtlichen Gewinne aus dem Drogenhandel flossen in erster Linie den Bandenführern zu. B.________ schickte mehrfach namhafte Beträge aus dem Drogenhandel nach Albanien. 
B. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte B.________ am 14. Juni 2002 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a,b und c), mehrfacher Geldwäscherei nacht Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG zu neun Jahren Zuchthaus und verwies ihn für die Dauer von zwölf Jahren des Landes. 
 
Auf Appellation des Verurteilten bestimmte das Obergericht des Kantons Luzern das Strafmass auf acht Jahre Zuchthaus und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid. 
C. 
B.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Strafzumessung eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 63 StGB). 
1.1 Die Vorinstanz habe sein Geständnis nicht genügend berücksichtigt. Wie sich unter anderem aus dem Verhandlungsprotokoll des Kriminalgerichts ergebe, habe er bereits vor dieser Instanz ein Geständnis abgelegt und auch im Appellationsverfahren den Sachverhalt und erstinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich akzeptiert. Die Vorinstanz habe nun zwar sein Geständnis angeblich stärker berücksichtigt als das Kriminalgericht, doch führe es dazu im Widerspruch zu sich selbst aus, dass die späte teilweise Geständnisbereitschaft bloss geringfügig zu seinen Gunsten zu gewichten sei, da er auch ohne das Geständnis hätte überführt werden können. Er habe aber nicht nur vor Kriminalgericht und dann speziell auch vor der Vorinstanz ein "volles" Geständnis im Sinne des erstinstanzlichen Schuldspruchs abgelegt, sondern seine Verfehlungen auch offensichtlich bereut und bedauert. 
 
Dass der Beschwerdeführer ein Geständnis im Sinne des erstinstanzlichen Schuldspruchs abgelegt hat, davon ging auch die Vorinstanz aus, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe die ihm angelasteten Straftaten eingestanden, und dieses Element strafmindernd berücksichtigt. Im Geständnis vor Kriminalgericht hielt es der Beschwerdeführer für möglich, dass er von August 1999 bis Dezember 1999 mit Drogen gehandelt habe, er könne sich jedoch nicht mehr an die Menge erinnern; auch die Menge der in der Zeitspanne Januar 2000 bis zu seiner Verhaftung im März 2000 gehandelten Drogen könne er nicht mehr angeben. Nachdem der Beschwerdeführer somit erst vor Kriminalgericht den Drogenhandel eingestand und weder hinsichtlich der gehandelten Drogenmengen noch der am Handel mitbeteiligten Personen nähere Angaben machte, durfte die Vorinstanz von einer späten sowie bloss teilweisen Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen. Denn es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen eines Täters verglichen werden kann, der bereits im Anschluss an seine Verhaftung seine deliktische Tätigkeit detailliert schildert und durch die Nennung der weiteren Mitbeteiligten die Strafuntersuchung massgeblich fördert. 
Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschwerdeführers geringfügig, jedoch stärker als das Kriminalgericht gewichtet. Diese Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu hart bestraft worden im Vergleich zu einem Mittäter, der für etwa die gleichen Vorwürfe um zwei Jahre milder bestraft worden sei, und dies, obwohl der Mittäter in weit geringerem Umfang geständig gewesen sei als er. 
 
Das Strafmass ist nach Art. 63 StGB individuell nach dem Verschulden eines Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachgericht vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Strafermessensspielraum führen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden können. Eine aus diesen Gründen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens schliessen zu können (BGE 120 IV 136 E. 3a S. 144, 116 IV 292). 
 
Das - im Übrigen späte und bloss teilweise (E. 1.1) - Geständnis des Beschwerdeführers ist nur ein Element der Strafzumessung und daher ungeeignet, eine Ungleichbehandlung zu begründen. 
 
Soweit der Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang eine Verletzung von Verfassungsrecht rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 269 Abs. 2 BStP). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung wesentliche Gesichtspunkte (wie sein Geständnis, fehlende Vorstrafen, erstmalige und gleich längere Strafverbüssung) nicht berücksichtigt und dadurch Art. 55 StGB i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verletzt. 
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz im Rahmen der ungünstigen Prognose ausdrücklich nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei, sein unter falschem Namen gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden sei, er keine persönliche Beziehung zur Schweiz habe und der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Doch hat sie mit ihrem Hinweis, der vom Kriminalgericht angeordnete unbedingte Vollzug der Landesverweisung sei zu bestätigen, zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beurteilung des Kriminalgerichts teile. Dieses erwähnte ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und dass das Rückfallrisiko auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug als erhöht einzuschätzen sei. Da überdies dem späten und bloss teilweisen Geständnis des Beschwerdeführers kein grosses Gewicht zukommt (E. 1.1), verstösst die vorinstanzliche Verweigerung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung jedenfalls im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: