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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 782/02 
 
Urteil vom 20. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 25. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene S.________ arbeitete ab Juni 1990 als Hilfszimmermann bei der G.________ AG. Im November 1996 sprach die Arbeitgeberin die Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus. Ein im Dezember 1996 erlittener Arbeitsunfall führte zu einer Arbeitsunfähigkeit des S.________, wodurch sich die Kündigungsfrist verlängerte. Gemäss Angabe der G.________ AG vom 25. Juni 1999 endete das Arbeitsverhältnis definitiv am 30. Juni 1997. S.________ ist seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat vorübergehend Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Mai 1999 meldete er sich mit Hinweis auf starke Schmerzen entlang der Wirbelsäule und starke Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte ein MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2001 (mit Ergänzung vom 11. Juni 2001) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 3. August 2001 den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Feststellung, der Versicherte sei aus ärztlicher Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in jeder anderen mittelschweren bis intermittierend schweren Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt. Am 27. August 2001 lehnte die IV-Stelle die von S.________ beantragte Wiedererwägung ihrer Verfügung ab. 
B. 
Die gegen die Verfügung vom 3. August 2001 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach vorgängiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 25. September 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung von Verwaltungsverfügung und kantonalem Entscheid mit Wirkung ab Mai 1999 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine Invalidenrente nebst allfälligen Zusatzrenten zuzusprechen. Überdies wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht Stellung genommen. 
 
 
 
Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 liess S.________ ein ärztliches Gutachten vom 27. Januar 2003 einreichen. Die IV-Stelle hat sich hiezu am 28. Februar 2003 geäussert. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind im Weiteren die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 114 V 314 f. Erw. 3c; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert ärztlicher, insbesondere auch hausärztlicher, Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis, 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zum einen entfällt damit im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Zum anderen folgt, dass eine allfällige seit dem Verfügungsdatum eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes oder anderer Anspruchsgrundlagen hier nicht berücksichtigt werden kann, sondern gegebenenfalls Gegenstand einer neuen, den Zeitraum seit Erlass des streitigen Verwaltungsaktes beschlagenden Verfügung zu bilden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, worauf ebenfalls verwiesen wird, zum Ergebnis gelangt, dass keine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf oder in vergleichbaren Verweisungstätigkeiten beeinträchtigende Gesundheitsschädigung besteht. Diese Einschätzung, welche sich vornehmlich auf die auf umfassender Exploration des Versicherten beruhende, die medizinische Vorgeschichte berücksichtigende, eingehend und schlüssig begründete MEDAS-Expertise vom 18. Januar 2001 (mit Ergänzung vom 11. Juni 2001) stützt, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Verneinung eines weiteren medizinischen Abklärungsbedarfs durch Verwaltung und Vorinstanz. Hieran vermögen die, im Wesentlichen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten und im angefochtenen Entscheid überzeugend entkräfteten, Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
 
Insbesondere vermag der Umstand, dass die MEDAS häufig Gutachteraufträge der IV-Stelle ausführt, keine Vorbehalte hinsichtlich des Beweiswertes der Expertise vom 18. Januar 2001 zu begründen. Nicht gefolgt werden kann dem Versicherten auch, wenn er von den geklagten Beschwerden und den ärztlichen Diagnosen ohne weiteres - und entgegen der überzeugenden Beurteilung der MEDAS-Experten - auf eine die Erwerbsfähigkeit einschränkende Arbeitsunfähigkeit schliesst. Fehl geht sodann das Vorbringen, wonach die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte aktueller seien als die Einschätzung der MEDAS-Fachärzte. Denn massgebend für die Beurteilung ist die Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der Verfügung vom 3. August 2001 (Erw. 1 hievor). Hiefür lässt sich dem MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2001, nicht aber den besagten weiteren Arztberichten eine zuverlässige Aussage entnehmen. 
2.2 Das am 29. Januar 2003 eingereichte Gutachten des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 27. Januar 2003 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - welcher hier nicht angeordnet worden war - aufgelegte Aktenstücke werden, ungeachtetet dessen, ob ihre spätere Einreichung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigt wurde, nur berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbes. 356 Erw. 3b in fine und 357 Erw. 4). Das ist hier nicht der Fall, zumal der Arztbericht vom 29. Januar 2003 zur Frage der Arbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitpunkt (Erw. 1 und 2.1 je in fine hievor) nicht Stellung nimmt. 
3. 
War die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitpunkt weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweisungstätigkeiten gesundheitsbedingt eingeschränkt, schliesst dies ohne weiteres den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aus (BGE 105 V 141 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133). 
 
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die neueren Arztberichte eine seit dem 3. August 2001 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, bleibt es ihm unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) vorzubringen. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Claude Schnüriger, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: