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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_175/2008 
 
Urteil vom 20. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1965 geborene W.________ meldete sich am 28. November 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Einholung des Fragebogens für Arbeitgeber bei der auf Vermittlung von temporären Arbeitskräften ausgerichteten Firma B.________ AG, vom 20. Januar 2004 und des Auszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse, aber auch diverser Arztberichte, so insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 28. November 2006 und eines Berichts von Frau Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn vom 8. August 2007, verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. August 2007 einen Rentenanspruch auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 32 %. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Januar 2008 ab. Dabei ging es von einem gänzlich fehlenden Invaliditätsgrad aus, was sich in erster Linie dadurch erklärte, dass es bei der Gegenüberstellung der hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden und als Invalider auf einen freiwillig tief gehaltenen Verdienst als Gesunder erkannte. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss der Verbeiständung ersucht. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Tatsächlicher Natur und damit im dargestellten Rahmen grundsätzlich verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Ebenfalls Tatfragen sind die Feststellungen hypothetischer Einkommen, soweit auf einer konkreten Beweiswürdigung beruhend, nicht dagegen, wenn sie einer allgemeinen Lebenserfahrung entspringen. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis; 125 V 146 E. 5c/bb S. 157) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass ein psychischer Gesundheitsschaden invalidenversicherungsrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn er zu einer Erwerbsunfähigkeit führt, d.h. anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen [I 138/98]; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 
 
3. 
Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender und stehender Körperposition, mit Gehstrecken nicht über 200 bis 300 m, ohne Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in der Höhe ein um 20 % reduziertes Rendement während sieben bis achten Stunden täglich erlaube. 
 
3.1 Dabei hat die Vorinstanz wesentlich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 28. November 2006 abgestellt. Für die erst im Anschluss an diese Begutachtung von weiteren Ärzten gestellten Diagnosen verwies das Gericht auf den Bericht des RAD vom 8. August 2007. Danach belaste weder die neu diagnostizierte Kardiomyopathie noch der Diabetes die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten zusätzlich und die zu Gewichtsverlust führende, zwischenzeitig suffizient behandelte Laryngitis belaste die bereits reduzierte Leistungsfähigkeit ebenso wenig. Soweit im RAD-Bericht die von der MEDAS diagnostizierte emotionale instabile Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Dekompensationen als sich möglicherweise weitergehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend als von der MEDAS angenommen bezeichnet wurde, führte das Gericht aus, damit liesse sich die Einschätzung der MEDAS-Ärzte nicht erschüttern, handle es sich dabei doch lediglich um eine, allein auf der Basis eines mit der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.________ geführten Telefongesprächs getroffene unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines der MEDAS bereits vertrauten und damit unveränderten Beschwerdebildes. 
 
3.2 Zwar bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig. Seine Einwendungen stellen indessen über weite Strecken appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar, welche im Rahmen der letztinstanzlich geltenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht gehört werden kann. Hervorzuheben ist, dass die MEDAS selbst die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt hat, für welche die im Anschluss an den negativen Vorbescheid gezeigte, der RAD-Ärztin von Dr. med. L.________ offenbar telefonisch geschilderte heftige (emotionale) Reaktion geradezu begriffstypisch ist (siehe dazu die Definition dieses Beschwerdebildes nach ICD-10 F 60.3) und die von der MEDAS vorgenommene Anamnese durchaus eine Abschätzung der (dauerhaften) Ausprägung dieses Beschwerdebildes zuliess. Sodann äusserte die RAD-Ärztin im angesprochenen Bericht lediglich die Vermutung einer von der MEDAS zu optimistisch erfolgten Einschätzung der Auswirkungen dieser Komponente des multiplen Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit insgesamt. Wie dergestalt ein Abstellen auf das MEDAS-Gutachten rechtlich nicht haltbar sein soll, ist nicht einsichtig, zumal dieses - wie bereits angesprochen - auch in Kenntnis der früheren Arztberichte abgegeben worden ist. Gesagtes gilt sinngemäss auch für die vom Spital X.________ am 7. Mai 2007 erwähnte, von der MEDAS ebenfalls bereits erkannte posttraumatische Belastungsstörung. Allein eine psychosoziale Belastungssituation kann sodann nicht mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Was die geltend gemachten somatischen Veränderungen des Gesundheitszustands seit der MEDAS-Begutachtung anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern die Vorinstanz auf die diesbezügliche Einschätzung der RAD-Ärztin nicht hätte abstellen dürfen. 
 
4. 
Den trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise realisierbaren Verdienst (Invalideneinkommen) bezifferte die Vorinstanz unter Beizug des tabellarisch ausgewiesenen Durchschnittslohns eines einfache und repetitive Tätigkeiten ausführenden Mannes im privaten Sektor und in Berücksichtigung der reduzierten Arbeitsfähigkeit mit Fr. 41'657.-. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht näher beanstandet. 
 
5. 
Bemängelt wird indessen die Bemessung des hypothetischen Verdienstes als Gesunder (Valideneinkommen). Ausgangslage müsse die seit April 2002 als Angestellter der Temporärfirma (vorwiegend) ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sein, die - weil nunmehr Vater einer neu gegründeten Familie - auf eine Vollzeittätigkeit aufzurechnen sei, was zu einem Verdienst von Fr. 64'623.- oder - basierend auf dem zuletzt taggeldversicherten Lohn - Fr. 68'510.- führen müsse. Die Vorinstanz ging dagegen wegen der in der Vergangenheit sehr unregelmässig erzielten Einkommen und des weiteren Lebenslaufs davon aus, der Versicherte hätte sich ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit geringen Einkünften begnügt, weshalb auf den Mittelwert der Jahre 1993 bis 2002 abzustellen sei (Fr. 12'126.-). 
 
5.1 Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn auf den vom Beschwerdeführer geforderten Betrag abzustellen wäre, würde dies nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen (1 - 41'657/64'623 [oder 68'510] = 35.53 [oder 39.20], gerundet [BGE 130 V 121] 36 oder 39 %), was aber zur Begründung eines Rentenanspruchs erforderlich wäre (Art. 28 Abs. 1 IVG). Anzufügen ist einzig, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der bevorstehenden Gründung der Familie und der Geburt der Tochter im Mai 2004 bereits seit 2003 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Bauhauptgewerbe nachgegangen zu sein, mit den Akten im Widerspruch steht. Die von der IV-Stelle bei der Arbeitgeberin eingeholten Lohnauskünfte vom 20. Januar 2004 zeigen zumindest für das Jahr 2003 monatlich starke Schwankungen im Einsatz und damit auch im Lohn, was bei einer Anstellung bei einer Temporärfirma nicht untypisch ist. Der vom Beschwerdeführer geforderte Schluss, er würde als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitig im Bauhauptgewerbe tätig sein, liegt daher keineswegs auf der Hand. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1, Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Fürsprecher Peter Kaufmann, Bern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. August 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung i.V. Widmer