Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_269/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2015 
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist Straf- und Zivilkläger in einem Verfahren gegen verschiedene Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern. Mit Verfügung vom 29. April 2015 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gestützt auf Art. 318 StPO den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und sie in Aussicht stelle, das Verfahren einzustellen, unter Rückgriffnahme für die entstandenen Kosten auf den Straf- und Zivilkläger sowie ohne Ausfällung einer Entschädigung an die Beschuldigten. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 12. Mai 2015 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerde am 29. Juni 2015 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete. 
 
 Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 7. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung nicht mit Beschwerde anfechtbar sei (Art. 318 Abs. 3 StPO). Eine Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung sei erst möglich, wenn diese tatsächlich verfügt wurde. Ausserdem seien Ausstandsgesuche, die sich gegen eine Gesamtbehörde richten, nicht zulässig. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2015 (Postaufgabe 17. August 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander und vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- oder verfassungswidriger Weise auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli