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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_493/2020  
 
 
Urteil vom 20. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Erstfeld, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Mai 2020 (OG SK 20 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 trat das Obergericht des Kantons Uri auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Regionale Betreibungsamt Erstfeld nicht ein. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 zugestellt. 
 
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht. Am 4. Juni 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 BGG zu stellen, wobei innert der in dieser Norm vorgesehenen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sei. Am 15. Juni 2020 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung ersucht. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
2.   
Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln; das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung (z.B. die Erhebung einer Beschwerde) nachzuholen (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch mit dem Coronavirus und dem Tod ihres Vaters. Aufgrund dieser Umstände sei sie nicht in der Lage gewesen, anwaltliche Hilfe zu erhalten. Was das Coronavirus angeht, legt sie nicht ansatzweise dar, weshalb dieses sie an der Abfassung einer eingehenden Beschwerde bzw. am Beizug eines Anwalts gehindert haben soll. Was den Tod ihres Vaters angeht, legt sie in Kopie eine russische Todesurkunde ins Recht, wonach am 4. Mai 2020 in U.________, Stadtkreis V.________, im Moskauer Gebiet der am 7. März 1924 geborene C.A.________ gestorben ist. Dabei belegt sie jedoch weder, dass es sich beim Verstorbenen tatsächlich um ihren Vater handelt, noch legt sie dar, inwiefern dieser Todesfall sie daran gehindert hätte, rechtzeitig eine vollständige Beschwerde einzureichen. Zum Zeitpunkt des Todesfalls war das Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführerin selber angehoben hatte, noch vor Obergericht hängig. Sie musste zu jenem Zeitpunkt mit Verfügungen bzw. einem Entscheid des Obergerichts rechnen. Demgemäss hätte sie für den Fall, dass sie beispielsweise aufgrund jenes Todesfalls nach Russland hätte reisen müssen (was sie jedoch nicht behauptet), Vorkehren für den Fortgang des Verfahrens treffen müssen (z.B. mit einem Gesuch an das Obergericht, während einer begrenzten Zeit auf fristauslösende Zustellungen zu verzichten, oder mit der Bestellung einer Vertretung, die die Beschwerde an das Bundesgericht hätte erheben können). In der Folge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist eine vollständige Beschwerde einzureichen. Im Übrigen hat sie die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.   
Zu beurteilen bleibt demnach einzig, ob ihren bisherigen Eingaben bereits ein genügender Beschwerdewille und eine Beschwerdebegründung entnommen werden kann. Die Eingabe vom 2. Juni 2020 wurde am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Es kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer hinreichenden Äusserung des Beschwerdewillens ausgegangen werden, so dass die Eingabe als Beschwerde behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin führt darin jedoch (nebst dem damaligen Fristerstreckungsgesuch) lediglich aus, das Obergericht habe ihr Schreiben nicht rechtzeitig erhalten und es habe ihr Schreiben ignoriert. Um welches Schreiben es sich dabei handeln soll, legt sie nicht dar. Ebensowenig erläutert sie, inwiefern das Obergericht in dieser Hinsicht oder anderweitig gegen Recht verstossen haben soll. Ihre Eingabe vom 2. Juni 2020 genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg