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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 536/03 
I 604/03 
 
Urteil vom 20. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
I 536/03 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
 
und 
 
I 604/03 
B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 18. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene B.________, gelernter Kürschner mit von der Invalidenversicherung nach einem Unfall mit Wirbelkörperfrakturen Anfang der 80er-Jahre gewährter Umschulung zum Möbelschreiner, war seit dem 1. Januar 1993 für die Dienste X.________ als Schreiner/ Restaurator tätig. Nachdem es bereits am 3. März 1997 zu einem Verhebetrauma mit Rückenwirbel- und Bandscheibenverletzungen gekommen war, fiel ihm am 30. März 1998 während der Arbeit eine umkippende Stellwand an den Hinterkopf. Dabei zog sich B.________ gemäss Diagnose der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Y.________ im Bericht vom 1. April 1998 eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. In der Folge traten verschiedene Beschwerden auf, unter anderm Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, Kopfweh, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Antriebsschwäche, Gefühllosigkeit in der linken Gesichtshälfte, Parästhesien in einzelnen Fingern der linken Hand sowie eine Kraftminderung im linken Arm, rasche Ermüdbarkeit beim Gehen, Schwäche im linken Bein, ein Tinnitus beidseits sowie Störungen im Bereich des linken Auges. Nach dem Unfall vom 30. März 1998 nahm B.________ seine Arbeit nicht mehr auf. Per 1. Dezember 2001 wurde er von der Pensionskasse Z.________ aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert. 
 
Am 20. Dezember 1999 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog im Rahmen ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen unter anderm eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Auftrag gegebene Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung der Invalidenversicherung (ZMB) in A.________ vom 13. März 2001 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 11. Februar 2002, welche auf Grund anfänglicher Zustellschwierigkeiten erst am 14. März 2002 eröffnet werden konnte, das Leistungsbegehren mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrades und fehlender beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten ab. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 18. Juni 2003 auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. In diesen Erwägungen hatte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 54 % ermittelt und dementsprechend auf einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erkannt; die Rückweisung an die Verwaltung erfolgte zwecks Bestimmung des Rentenbeginns und des Rentenbetrages. 
C. 
C.a Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 11. Februar 2002; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese dem Versicherten eine Viertelsrente zuspreche. 
C.b B.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und darin seinen Antrag um Gewährung einer ganzen Invalidenrente erneuern; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen, unter anderm eine neuropsychologische, eine neurologische, eine psychiatrische und eine ophthalmologische Begutachtung. Als zusätzliche Beweismittel legt er eine Stellungnahme des Augenarztes Dr. med. S.________ vom 17. September 2003 und ein Schreiben des lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie und Psychotherapie, vom 4. September 2003 auf. Zudem ersucht er - eventualiter, für den Fall, dass ihm keine Parteientschädigung zufolge Obsiegens zugesprochen werden kann - um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
C.c Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B.________ ab. Dieser schliesst seinerseits auf Abweisung des von der IV-Stelle ergriffenen Rechtsmittels. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle das Verfahren I 536/03 und zu derjenigen von B.________ das Verfahren I 604/03 eröffnet. Parallel dazu wird das Verfahren U 216/03 geführt, in welchem - auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B.________ hin - die Verneinung der Leistungspflicht durch die SUVA mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Leiden zu beurteilen ist. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren I 536/03 und I 604/03 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
2.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 11. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
 
Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (11. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter IVG ) und dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG). Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), des Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen im Allgemeinen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und des Hinweises auf die Rechtsprechung zur beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen; BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung stützten sich bei der Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens in erster Linie auf das ZMB-Gutachten vom 13. März 2001, in welchem die vom Versicherten angegebenen Beschwerden als Ausdruck einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 30. März 1998 eingestuft werden. Die Ärzte des ZMB gelangten zum Schluss, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der charakterneurotischen Problematik sowie aus der Entwicklung der psychosomatischen Krankheit und dem Aethylkonsum; aus diesen Gründen sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner wie auch in einer Verweisungstätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Die Klinik der SUVA in C.________, wo eine mehrwöchige stationäre Abklärung erfolgt war, hatte schon in ihrem Austrittsbericht vom 3. August 1999 die baldige Realisierung einer 50 %igen Teilarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt. 
Der Versicherte macht demgegenüber in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berufung auf die Schätzungen des Neuropsychologen lic. phil. R.________, des Hausarztes Dr. med. O.________ und des Dr. med. V.________ vom kantonsärztlichen Dienst M.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 75 % geltend. 
3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der medizinische Sachverhalt unter Beizug verschiedener Experten der in Betracht fallenden Fachbereiche eingehend abgeklärt wurde. Die vorhandene Dokumentation der erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen ermöglichen eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Von weiteren Erhebungen wären insoweit kaum mehr neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 
 
Im kantonalen Entscheid vom 18. Juni 2003 wird des Weitern dargelegt, dass die Expertise des ZMB vom 13. März 2001 die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten erfüllt. Von dieser Betrachtungsweise abzuweichen besteht für das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten kein Anlass. Die dort beantragte Anordnung weiterer, namentlich neuropsychologischer, neurologischer, psychiatrischer und ophthalmologischer Begutachtungen erübrigt sich, zumal in diese Gebiete fallende Untersuchungen bereits im Rahmen der polydisziplinären Abklärung im ZMB durchgeführt wurden. Diese haben zu hinreichend gesicherten und verwertbaren Ergebnissen geführt. 
3.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung von der im ZMB-Gutachten vom 13. März 2001 auf 30 % geschätzten Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten vorgebracht wird, vermag die auf umfassenden Abklärungen beruhende, einzelne medizinische Disziplinen übergreifende gesamthafte Einschätzung der Experten des ZMB nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der abweichenden Auffassungen des den Versicherten seit Ende August 2000 in seiner Praxis behandelnden lic. phil. R.________, des Hausarztes Dr. med. O.________ und des Kantonsarztes Dr. med. V.________. 
4. 
Für den streitigen Rentenanspruch entscheidend sind zunächst die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Konkret zu prüfen ist das Ausmass der bei zumutbarer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit resultierenden Erwerbseinbusse. 
4.1 Bezüglich der trotz Behinderung zumutbarerweise realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) stellt sich die Verwaltung auf den Standpunkt, nachdem der Versicherte weiterhin in seinem angestammten Beruf als Schreiner tätig sein könnte, sei auch die Verdiensteinbusse entsprechend der ärztlicherseits bescheinigten Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Lohnes (Valideneinkommen) anzusetzen. Damit setzt sie im Ergebnis die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ohne Bezugnahme auf die realen Verhältnisse auf dem für den Betroffenen in Betracht fallenden Arbeitsmarkt dem Invaliditätsgrad gleich, was grundsätzlich nicht angeht. Ein solches Vorgehen liesse sich allenfalls nur rechtfertigen, wenn die versicherte Person nach Eintritt eines Gesundheitsschadens vom bisherigen Arbeitgeber in der selben Position weiterbeschäftigt würde und die Lohnreduktion exakt der gesundheitsbedingten Minderleistung entspräche. 
 
Solche Verhältnisse liegen indessen nicht vor. Offenbar kann der frühere Arbeitgeber keine leidensangepasste Einsatzmöglichkeit mehr anbieten, weshalb der Versicherte zur Verwertung seines verbliebenen Leistungsvermögens auf die Stellenangebote des allgemeinen Arbeitsmarktes angewiesen ist. Scheidet die Fortsetzung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses aber aus und ist ein beruflicher Neueinstieg unausweichlich geworden, kann die Entlöhnung vor dem Auftreten der gesundheitsbedingten Einschränkungen entgegen der Meinung der Verwaltung nicht mehr als realitätsbezogene Ausgangslage für die Bestimmung des Invalideneinkommens betrachtet werden. Zu Recht ist daher das kantonale Gericht auf die durch die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ausgewiesenen Lohndaten ausgewichen. Das Beharren der Beschwerde führenden Verwaltungsstelle auf ihrer ursprünglichen Position ist offensichtlich unbegründet. 
4.2 Weiter wendet sich die IV-Stelle gegen die vorinstanzliche Annahme, für den Versicherten kämen lediglich Stellen in Frage, welche dem Anforderungsniveau 4 der in der LSE erfassten Tätigkeiten entsprächen. Sie möchte stattdessen die höher entlöhnten Arbeitsplätze mit Anforderungsprofil 3 oder gar mit Anforderungsprofil 2 berücksichtigt haben. 
 
In die Kategorie der Betätigungen mit Anforderungsniveau 2 fällt gemäss LSE das 'Verrichten selbstständiger und qualifizierter Arbeiten', während für das Anforderungsniveau 3 'Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt' sind und zum Anforderungsniveau 4 'einfache und repetitive Tätigkeiten' zählen (LSE 1998 S. 25 unten). Zutreffend mag sein, dass sich der Versicherte an seiner früheren Stelle bei den Diensten X.________ eine gewisse Spezialisierung aneignen konnte, indem er einen grossen Teil seiner Arbeitszeit der Restaurierung und Konservierung von Leder-, Haut- und Pelzobjekten widmete. Dies darf indessen für die Belange des im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleichs nicht überbewertet werden, muss doch beachtet werden, dass grundsätzlich nur Fähigkeiten ins Gewicht fallen können, nach welchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch eine gewisse Nachfrage besteht, was bei den genannten Qualifikationen nur beschränkt zutreffen dürfte. Unabhängig davon verfügt der Versicherte aber über zwei Ausbildungen als Kürschner und als Möbelschreiner mit entsprechender langjähriger Berufserfahrung. Schon von dieser Ausgangslage her kann er sich über einschlägige Berufs- und Fachkenntnisse ausweisen, weshalb der IV-Stelle darin beizupflichten ist, dass es sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertigt, auf die in der LSE für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen Tabellenlöhne abzustellen. Eine noch höhere Einstufung liesse sich hingegen nicht begründen. 
Die Vorinstanz hat die Tabelle TA3 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) der LSE beigezogen, wogegen auch die IV-Stelle nichts einwendet. Nicht beizupflichten ist dem Einwand der Verwaltung, wonach das Abstellen auf die hier im Sektor 2/20 (Be- und Verarbeitung von Holz) erzielbaren Einkommen angesichts der 'ausgeprägten Spezialisierung' des Versicherten nicht korrekt sein soll. Die besonderen Kenntnisse könnten auch hier nur als lohnwirksamer Faktor berücksichtigt werden, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gefragt wären. 
4.3 Zutreffend ist der Einwand der IV-Stelle, dass Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind, was keiner weiteren Erläuterung bedarf (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174). 
4.4 Den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs hat das kantonale Gericht beim vorgenommenen Einkommensvergleich mit der Begründung nicht genauer festgelegt, dass sich im Ergebnis sowohl bei Anwendung der LSE 1998 wie auch derjenigen der LSE 2000 nichts ändere. 
4.4.1 Laut Tabelle TA3 der LSE 1998 (und nachstehend jeweils in Klammern der LSE 2000) verdienten Männer bei Tätigkeiten aus dem Sektor 2 (Produktion) im Bereich 2/20 'Be- und Verarbeitung von Holz' mit Anforderungsniveau 3 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4767.- (Fr. 4850.-) oder jährlich Fr. 57'204.- (Fr. 58'200.-) resp. hochgerechnet auf das 1998 übliche Wochenpensum von 41,9 Stunden (2000: 41,8 Stunden; Die Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 90 Tabelle B 9.2) Fr. 59'921.19 (Fr. 60'819.-). Bei einer gesundheitsbedingt um 30 % reduzierten Leistung verblieben Fr. 41'944.83 (Fr. 42'573.30). 
4.4.2 Zum Valideneinkommen hat der ehemalige Arbeitgeber in dem am 16. Februar 2000 ausgefüllten Fragebogen klare Lohnangaben geliefert. Danach hätte dem Versicherten 1998 ein Jahreslohn von Fr. 67'335.45 und im Jahr 2000 ein solcher von Fr. 68'355.30 zugestanden, dies bei einem Wochenpensum von (gemäss Arbeitsvertrag) 85,714 % oder 36 Wochenstunden. Hochgerechnet auf ein Vollpensum (x 100 : 85,714) ergäbe dies für 1998 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'558.28 und für das Jahr 2000 ein solches von Fr. 79'748.11. 
4.4.3 Bei einer Gegenüberstellung der so ermittelten Validen- und Invalideneinkommen würde sowohl für 1998 als auch für das Jahr 2000 ein Invaliditätsgrad von 46,6 % resp. aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121) 47 % resultieren. Dies würde nach Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente und nach Art. 28 Abs. 1bis IVG - bei Vorliegen eines so genannten Härtefalles - auf eine halbe Invalidenrente verschaffen. 
5. 
Mit diesen Berechnungen kann es indessen nicht sein Bewenden haben, wurden doch sowohl von der Vorinstanz als auch von der Verwaltung wesentliche Faktoren unberücksichtigt gelassen, die für die Invaliditätsbemessung unter Umständen von erheblicher Bedeutung sind. Zum einen gehen die Vorinstanzen stillschweigend von der klar aktenwidrigen Annahme aus, der Versicherte sei als voll Erwerbstätiger zu qualifizieren (nachstehende Erw. 5.1). Zum andern wurde die von den Ärzten des ZMB am 13. März 2001 auf 30 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit offenbar auch für die vorangegangenen (drei) Jahre als massgebend betrachtet, was auf Grund der Aktenlage jeglicher Rechtfertigung entbehrt (nachstehende Erw. 5.2). 
5.1 Wie sich aus den Unterlagen zum Arbeitsverhältnis bei den Diensten X.________ ergibt, war der Versicherte bei einer sonst üblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden im Betrieb von Anfang an nur mit einem Pensum von 36 Stunden beschäftigt, was - wie dies unter anderm im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 1993 ausdrücklich festgehalten wird - einem Beschäftigungsgrad von 85,714 % entspricht. 
5.1.1 Damit stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Sollte die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht mittels des bei voll Erwerbstätigen Platz greifenden Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) resp. gemäss Art. 16 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) zu erfolgen haben, sondern in der in Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV für Teilerwerbstätige vorgesehenen Weise durchzuführen sein, könnte ein entsprechend den Beispielen in vorstehender Erw. 4.4.3 ausschliesslich für den erwerblichen Bereich ermittelter Invaliditätsgrad nur im Umfang des gegebenen reduzierten Beschäftigungsgrades von 85,714 % angerechnet werden, was - bezogen auf den gesamten Betätigungsbereich - eine (Teil-)Invalidität von 39.94 % ergäbe. 
5.1.2 Hinzu käme die aus dem nicht erwerblichen Aufgabenbereich resultierende (Teil-)Invalidität. Mangels in diese Richtung gehender Erhebungen enthalten die Akten indessen keine Hinweise, welche es ermöglichen würden, die Invalidität im nicht erwerblichen Bereich zu bestimmen. Gleichwohl kann eine Rückweisung an die Verwaltung zur Vornahme diesbezüglicher Abklärungen unterbleiben. Denn selbst wenn die für Teilerwerbstätige massgebende Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV zur Anwendung gelangen sollte - was nicht abschliessend geklärt zu werden braucht -, hätte dies vorliegend insofern keinen Einfluss auf den Rentenanspruch, als ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % - als Voraussetzung für die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) - nicht erreicht würde. Dazu müsste nämlich in dem lediglich 14,286 % des gesamten Tätigkeitsbereichs ausmachenden nicht erwerblichen Bereich eine (Teil-)Invalidität von annähernd 10 % (50 % - 39,94 %) ausgewiesen sein. Abgesehen davon, dass erfahrungsgemäss die Invalidität im nicht erwerblichen Sektor in der Regel geringer als im erwerblichen ist, kann dies angesichts der gesundheitlichen Verhältnisse mit dem im erwerblichen Bereich verbliebenen Leistungsvermögen von immerhin 70 % ohne weiteres ausgeschlossen werden. Umgekehrt liegt auch ein unter die für den Anspruch auf eine Viertelsrente erforderliche Grenze von 40 % fallender Invaliditätsgrad nicht mehr im Bereich des Möglichen, da die nur aus dem erwerblichen Sektor resultierende (Teil-)Invalidität von 39,94 % (Erw. 5.1.1 hievor) nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 121; vgl. Erw. 4.4.3 hievor) auf 40 % aufzurunden ist und damit allein schon einen Viertelsrentenanspruch begründet. 
5.1.3 Damit steht fest, dass zur Zeit der Begutachtung im ZMB im Februar 2001 zumindest ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen war. 
5.2 Das kantonale Gericht hat sich zum Beginn des von ihm festgestellten Rentenanspruchs nicht weiter geäussert und dessen Bestimmung mit seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2003 der Verwaltung überlassen. Abgesehen von der Frage, ob es damit seinen Rechtsprechungsauftrag überhaupt erfüllt hat, kann dieses Vorgehen nicht als sachgerecht bezeichnet werden, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. 
5.2.1 Die Experten des ZMB haben sich im Gutachten vom 13. März 2001 nicht zum Zeitpunkt geäussert, ab welchem die Bescheinigung der 30 %igen Arbeitsunfähigkeit Geltung beanspruchen kann. Gemäss eigenen Angaben des Versicherten vom 24. Juni 1998 gegenüber dem Abklärungsdienst der SUVA war er auf Grund eines Rückfalles zu dem am 3. März 1997 erlittenen Verhebetrauma schon seit dem 19. März 1998 und damit schon vor dem zweiten Unfall vom 30. März 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Nach dem 30. März 1998 war er über Monate hinweg vollständig arbeitsunfähig. Es kann dazu unter anderm auf den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 3. August 1999, auf die Bescheinigung des Dr. med. G.________, vom 17. Januar 2000 und auf den zuhanden der SUVA erstellten Unfallschein UVG, in welchem für die Zeit ab 30. März 1998 bis 26. Juli 2000 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, verwiesen werden. Die SUVA hat denn auch für die Zeit ab 2. April 1998 bis Ende Februar 2001 Taggelder auf Grund einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 
5.2.2 Daraus ergibt sich, dass das in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für den Beginn eines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung vorausgesetzte Erfordernis einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %igen Arbeitsunfähigkeit schon im März 1999 erfüllt war. Ab diesem Zeitpunkt aber steht dem Versicherten auf Grund der ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zu. Sein Status als Teilerwerbstätiger, dem allenfalls Rechnung zu tragen wäre (Erw. 5.1 hievor), vermag daran angesichts des Beschäftigungsgrades von über 85 % nichts zu ändern, da bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit schon die nur für den erwerblichen Bereich resultierende (Teil-)Invalidität reicht, um den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu begründen. Ein Grund, weshalb die im ZMB-Gutachten vom 13. März 2001 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 30 % - wie offenbar von Vorinstanz und Verwaltung angenommen - schon im März 1999 gegolten haben sollte, ist nicht ersichtlich. 
5.2.3 Es kann somit festgehalten werden, dass der Versicherte ab 1. März 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Insoweit ist seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach gutzuheissen. 
5.3 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkend zu gewährende ganze Rente im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzung in der Expertise des ZMB vom 13. März 2001 ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die in Erw. 5.1 hievor ermittelte Viertelsrente herabgesetzt werden kann. 
5.3.1 Nachdem zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben ist, käme dies nur unter den für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 41 IVG analog erforderlichen Voraussetzungen in Frage. Da die Leistungszusprache rückwirkend erfolgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einer revisionsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Zusprechung einer abgestuften Rente Rechnung zu tragen. 
5.3.2 Während nach dem Unfall vom 30. März 1998 zunächst die erlittenen körperlichen Läsionen als Ursache des verminderten Leistungsvermögens anzuführen waren, kam es nach deren weitgehenden Abheilung zu einer psychischen Fehlverarbeitung, welche in den folgenden Jahren in eine dominante psychische Überlagerung mündete und die somatischen Aspekte des Leidensbildes in den Hintergrund treten liess (vgl. Urteil i.S. des Versicherten gegen die SUVA vom heutigen Tag [U 216/03], Erw. 4). Angesichts dieser nach dem Unfall vom 30. März 1998 beobachteten gesundheitlichen Entwicklung und den fachärztlichen Ausführungen im Gutachten des ZMB vom 13. März 2001 ist von einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, welche eine Herabsetzung der Rente rechtfertigen könnte, sofern deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ein den Rentenanspruch beeinflussendes Ausmass erreichen. Dass dies zutrifft, ergibt sich aus den vorstehenden Erw. 5.1. und 5.2. 
5.3.3 Der Umstand, dass sich das Gutachten des ZMB vom 13. März 2001 - wie erwähnt (Erw. 5.2.1 hievor ) - nicht dazu äussert, ab wann die Bescheinigung der 30 %igen Arbeitsunfähigkeit Geltung beanspruchen kann, ist für die Bestimmung des Revisionszeitpunktes nicht weiter von Belang. Fest steht, dass sich in früheren ärztlichen Berichten keine hinreichend gesicherten Angaben über eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine wesentliche Verminderung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens finden lassen, welche eine Rentenrevision hätten rechtfertigen können. Eine Herabsetzung der Rente hätte daher von der Verwaltung einzig gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 13. März 2001, von welchem sie am 28. März 2001 Kenntnis erhielt, vorgenommen werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle, wäre dem Versicherten die ihm seit März 1999 zustehende ganze Rente (Erw. 5.2 hievor) schon zugesprochen worden, eine entsprechende Revisionsverfügung nicht vor April 2001 hätte erlassen können. Diesfalls hätte die Anspruchsveränderung auf Grund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin auf den 1. Juni 2001, wirksam werden können. Da der Versicherte mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente nicht schlechter als im Falle der Herabsetzung einer laufenden Rente gestellt werden darf, steht dem Versicherten für die Zeit ab 1. März 1999 bis 31. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. Juni 2001 besteht noch Anspruch auf eine Viertelsrente, wobei die Verwaltung, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, noch zu prüfen haben wird, ob allenfalls eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG gewährt werden kann. Gegebenenfalls wird sie entsprechend verfügen. 
6. 
6.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind auf Grund von Art. 134 OG (Umkehrschluss) keine Gerichtskosten zu erheben. 
6.2 Beide Parteien erzielen mit ihren Verwaltungsgerichtsbeschwerden einen Teilerfolg. Dem Versicherten steht demgemäss für das Verfahren I 604/03 eine zu Lasten der IV-Stelle gehende reduzierte Parteientschädigung zu, bei deren Bemessung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass er mit seinen Begehren weitgehend durchgedrungen ist und das von ihm ergriffene Rechtsmittel damit zu einer beachtlichen Besserstellung im Vergleich zu der mit der Verwaltungsverfügung vom 11. Februar 2002, aber auch zu der mit dem kantonalen Entscheid vom 18. Juni 2003 geschaffenen Rechtslage geführt hat. Für den mit der Parteientschädigung nicht gedeckten Teil seiner Aufwendungen kann ihm die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle ausgelöste Verfahren (I 536/03) ist dem Versicherten nebst einer - wiederum von der IV-Stelle zu bezahlenden - reduzierten Parteientschädigung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Bei der Festsetzung sowohl der Parteientschädigung als auch der Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist zu berücksichtigen, dass die Advokatin des Versicherten im parallel geführten und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag erledigten Verfahren U 216/03 betreffend unfallversicherungsrechtliche Leistungsansprüche gegenüber der SUVA eine mit seiner vorliegend beurteilten Verwaltungsgerichtsbeschwerde inhaltlich praktisch identische Rechtsschrift eingereicht hat und diese zudem weitgehend mit der Beschwerde im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren übereinstimmt. Des Weitern zu beachten ist, dass die vereinigten Verfahren I 536/03 und I 604/03 auf demselben Sachverhalt beruhen, den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und denselben Streitgegenstand (Rentenanspruch des Versicherten) aufweisen. 
6.3 Ausdrücklich wird der Versicherte auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verfahren I 536/03 und I 604/03 werden vereinigt. 
2. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Februar 2002 und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte für die Zeit ab 1. März 1999 bis 31. Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2001 auf eine Viertelsrente hat, wobei die Sache überdies an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit diese für die Zeit ab 1. Juni 2001 die noch erforderlichen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles treffe und gegebenenfalls entsprechend verfüge. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Versicherten für die Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (I 536/03 und I 604/03) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Gertrud Baud, Basel, für die Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (I 536/03 und I 604/03) aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: