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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
4P.139/2006 /ruo 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 20. September 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, 
Handelsgericht des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Handelsgerichts des Kantons Bern 
vom 6. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Beschwerdegegner) führt einen Betrieb mit dem Zweck von Oberflächenveredelungen. Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) stellt unter anderem Cappucci (Glasfaserschutzkappen) her, die für die Verkoppelung von Glasfaserkabeln benutzt werden. Um ein Austreten des Laserlichts am Ende des Glasfaserkabels zu verhindern, sind diese Cappucci in einem spezifischen galvanischen Verfahren schwarz zu verchromen. 
 
Im Jahre 2000 fragte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner betreffend die Durchführung von Schwarzverchromungen von Cappucci in grossen Mengen an. Der Beschwerdegegner hatte schon zuvor kleinere Aufträge von der Beschwerdeführerin erhalten. Er war an dem Auftrag sehr interessiert. Allerdings verfügte sein Betrieb nicht über die nötige Automatisierung zur Bewältigung des Auftrags und hatte er bisher kaum Erfahrung mit Schwarzverchromungen. Bei seinen Machbarkeitsabklärungen gelangte der Beschwerdegegner an die C.________ SA, X.________, von der er eine Offerte zu 12,5 Rappen pro Stück bei Grossmengen erhielt. Der Beschwerdegegner liess zudem die C.________ SA testhalber an ihm zu diesem Zweck übergebenen Cappucci-Prototypen Schwarzverchromungen ausführen, die er an die Beschwerdeführerin weiterleitete, ohne diese darüber zu informieren, dass die Teile nicht durch ihn selber verarbeitet worden waren. Um die Verarbeitung der Cappucci in seinem Betrieb selber zu ermöglichen, empfahl er der Beschwerdeführerin, bei zwei Drittfirmen eine Galvanikanlage und eine Bestückungsanlage zu beziehen. 
 
Am 2./5. Oktober 2000 einigten sich die Parteien zum einen darauf, dass der Beschwerdegegner die Schwarzverchromungen der Cappucci durchführt. Zum anderen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die beiden vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Anlagen mit auf Fr. 420'000.-- geschätzten Anschaffungskosten zu finanzieren. Die Vereinbarung sah als Entgelt für die Investition der Beschwerdeführerin in die Anlagen eine graduelle, zeitlich gestaffelte Reduzierung des Stückpreises vor, unter der Bedingung, dass die Anlagen zum fraglichen Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen seien. Weiter einigten sich die Parteien auf Mengenunabhängigkeit der Preise, sahen allerdings vor, dass der Verarbeitungspreis nach der Lieferung von 500'000 und 1'000'000 Stück je neu auszuhandeln sei. 
 
Bereits in den ersten Monaten der Zusammenarbeit von November 2000 bis April 2001 gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner grosse Mengen, d.h. über 1'500'000 Stück, in Auftrag. Der Beschwerdegegner war davon überrumpelt und es kam zu Leistungsstörungen seinerseits, wobei die Qualität der Verarbeitung zunächst nicht zu beanstanden war. Der Beschwerdegegner berechnete allerdings, nachdem zuerst 30 Rappen pro Stück in Rechnung gestellt worden waren, für die Lieferungen im Februar und Mai 2001 25 Rappen pro Stück anstatt der im Vertrag vorgesehenen 15 Rappen. Er begründete dies damit, dass die Bestückungsanlage noch immer nicht funktionstüchtig sei. Unbestrittenermassen war die Lieferantin dieser Anlage nie im Stande, die Anlage in Betrieb zu setzen und hat diese nie richtig funktioniert. Der Beschwerdegegner hat entsprechend seit Beginn der Zusammenarbeit bis Ende Mai 2001 die Cappucci nicht selber verchromt, sondern diese ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin durch die C.________ SA verarbeiten lassen. Erst im Juni 2001 begann er mit der Verarbeitung der Cappucci in seinem Betrieb. Während die Beschwerdeführerin die Lieferung vom Februar 2001 zu 25 Rappen pro Stück zögerlich akzeptiert hatte, weigerte sie sich im Mai 2001, den höheren Preis von 25 Rappen zu bezahlen. Weiter teilte sie dem Beschwerdegegner mit, sich nach einer Alternativlösung für die Verarbeitung der Cappucci umzusehen, wobei sie dem Beschwerdegegner am 3. Mai 2001 und am 3. Juli 2001 weitere Cappucci zur Verarbeitung übergab. 
Ende September 2001 trat die Beschwerdeführerin bei der Suche einer Alternative für die Durchführung der Verchromung ihrerseits mit der C.________ SA in Kontakt. Dabei wurde sie darüber ins Bild gesetzt, dass der Beschwerdegegner die Cappucci an die C.________ SA zur Verarbeitung weitergegeben hatte. Sie war darüber entrüstet und beabsichtigte abermals, das Geschäftsverhältnis zum Beschwerdegegner abzubrechen. 
 
Betreffend der Bestellungen ab Mai 2001 kam es zu erheblichen Lieferverzögerungen. Der Beschwerdegegner stellte der Beschwerdeführerin indessen im Oktober 2001 die baldige Lösung der Probleme mit der Bestückungsanlage in Aussicht. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, der Beschwerdegegner habe zu hohe Preise weiterverrechnet und ihr sei dadurch ein Schaden von Fr. 123'000.-- entstanden; das Vertragsverhältnis werde abgebrochen und für ungültig erklärt; für die weitere Zusammenarbeit und die zur Verfügung gestellten Maschinen sollte eine Lösung gefunden werden. 
B. 
Mit Klage vom 27. Januar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Bern unter anderem, den Beschwerdegegner zur Bezahlung von Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Vertrages in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 
 
Das Handelsgericht wies die Klage insoweit mit Urteil vom 6. Dezember 2005 ab. Es hielt die mit verschiedenen Begründungen geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin allesamt für nicht ausgewiesen. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Handelsgerichts insoweit wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben. 
 
Das Handelsgericht und der Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
 
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b). 
 
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Weise die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. 
 
Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, in verschiedenen Teilen nicht. 
2. 
Nach den Feststellungen des Handelsgerichts machte die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen geltend, der Beschwerdegegner sei aus Schlechterfüllung des Vertrages vom 2./5. Oktober 2000 schadenersatzpflichtig. Erstens machte sie eine Haftung aus Übernahmeverschulden des Beschwerdegegners geltend, da zweifelhaft sei, ob dieser zur Zeit der geschäftlichen Beziehungen in betrieblicher und persönlicher Hinsicht überhaupt je imstande gewesen sei, Schwarzverchromungen in ausreichender Qualität und Quantität durchzuführen. Zweitens erhob sie Ansprüche aus einer noch nicht amortisierten Kaufpreisforderung für die Bestückungs- und die Galvanikanlage bzw. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtleistung des Kaufpreises als sekundäre Leistungspflicht. Drittens verlangte sie Schadenersatz, weil der Beschwerdegegner vertragswidrig zu hohe Preise für die Verarbeitung der Cappucci verrechnet habe, und viertens, weil ihr Kosten aus angeblich erforderlichen Nachbehandlungen von Cappucci entstanden seien. Schliesslich machte sie geltend, dass die aus dem Werkvertragsrecht fliessende Pflicht, das Werk persönlich auszuführen oder unter persönlicher Leitung ausführen zu lassen, verletzt worden sei. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es dafür gehalten habe, es sei für sie unerheblich gewesen, ob der Beschwerdegegner die Arbeiten persönlich ausführe oder ob er sie in einen Drittbetrieb auslagere, weil es für sie einzig darauf angekommen sei, Teile von genügender Qualität in grossen Mengen zu möglichst tiefen Preisen beziehen zu können. Abgesehen von der Aktenwidrigkeit dieser Feststellung widerspreche es selbst dem Minimum an vernünftiger Überlegung anzunehmen, ein Vertragspartner wende einerseits über Fr. 400'000.-- für die Vorfinanzierung von Anlagen auf und vereinbare mit der anderen Vertragspartei eine Amortisation dieser Anschaffungskosten über eine Reduktion des geschuldeten Werklohnes und es sei ihm andererseits gleichgültig, ob diese Anlagen auch genutzt oder darauf freiwillig oder wie vorliegend aus Unvermögen verzichtet werde und die Anschaffungskosten amortisiert würden. Die Bedeutung einer persönlichen Erfüllung liege gerade darin, dass die Beschwerdeführerin ohne eine solche der Finanzierung der Anlagen nie zugestimmt hätte. 
3.1 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht klar auf, hinsichtlich welcher vom Handelsgericht verneinten Teilansprüche auf Schadenersatz das angefochtene Urteil aufgrund der gerügten Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis willkürlich sein soll. Es ist insoweit fraglich, ob auf die Rüge im Lichte der vorstehend (Erwägung 1) dargestellten Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann. 
3.2 Immerhin lässt die Begründung der Rüge vermuten, die Beschwerdeführerin wende sich mit ihr dagegen, dass das Handelsgericht eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners nicht bejahte, weil dieser über den 1. Februar 2001 hinaus einen 15 Rappen übersteigenden Verarbeitungspreis pro Cappuccio in Rechnung gestellt hatte. 
 
Insoweit hielt das Handelsgericht dafür, die Verrechnung eines höheren Preises bzw. die nicht vollständige Anwendung der gestaffelten Preisreduktion könne von vornherein keine Vertragsverletzung darstellen, denn die Parteien hätten in der Vereinbarung vom 2./5. Oktober 2000 die Preisreduktion nur für den Fall vorgesehen, dass die beiden von der Beschwerdeführerin vorfinanzierten Anlagen installiert und in Betrieb genommen seien. Diese Bedingung sei aber nicht erfüllt, da die Bestückungsanlage nie richtig funktioniert habe. In der Verrechnung höherer Preise durch den Beschwerdegegner könne demzufolge keine Vertragsverletzung gesehen werden, weil die Anlagen im Betrieb des Beschwerdegegners nicht einsatzfähig gewesen seien, mithin die Verarbeitung der Cappucci nicht mit diesen habe durchgeführt werden können; die Parteien hätten klarerweise nicht gewollt, dass eine Preisreduktion gewährt werden sollte, wenn eine der Maschinen nicht wie vorgesehen in Betrieb gesetzt werden könne. 
 
Das Handelsgericht hat damit unter Auslegung des Vertrages vom 2./5. Oktober 2000 geschlossen, die Parteien hätten vereinbart, dass die Preisreduktion nur zur Anwendung gelangen sollte, wenn beide Maschinen funktionstüchtig gemacht werden könnten. Diese Feststellung bestreitet die Beschwerdeführerin weder in der staatsrechtlichen Beschwerde noch in der parallel dazu erhobenen Berufung mit hinreichend substanziierter Begründung. Da die von den Parteien vereinbarte Bedingung für eine Preisreduktion nicht eintrat, musste eine solche vom Beschwerdegegner von vornherein nicht gewährt werden, unabhängig davon ob er den Vertrag trotz der Unmöglichkeit die Maschinen zu nutzen persönlich erfüllte oder ob er die C.________ SA mit der Durchführung der Verchromung betraute. In diesem Kontext ist es unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht feststellte, es sei für die Beschwerdeführerin unerheblich gewesen, ob der Beschwerdegegner die Arbeiten persönlich ausführe oder ob er sie in einen Drittbetrieb auslagere. Eine persönliche Erfüllung hätte der Beschwerdeführerin von vornherein nur dann den Vorteil einer Preisreduktion gebracht, wenn diese unter Einsatz der von ihr finanzierten Anlagen hätte erfolgen können. 
 
Wenn die Beschwerdeführerin dazu geltend macht, der Beschwerdegegner habe freiwillig bzw. aus eigenem Unvermögen auf den Einsatz der Maschinen verzichtet, widerspricht sie der tatsächlichen Feststellung des Handelsgerichts, wonach die Lieferantin der Bestückungsmaschine unbestrittenermassen nie in der Lage gewesen sei, diese in Betrieb zu setzen (vgl. lit. A vorne). Da sie insoweit keine verfassungswidrige Sachverhaltsfeststellung des Handelsgerichts rügt, haben ihre entsprechenden Vorbringen unbeachtet zu bleiben (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a). 
 
Die Rüge erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3.3 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Klage ferner geltend gemacht, der Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht persönlich erfüllt habe, stelle als solcher eine Vertragsverletzung dar. Das Handelsgericht traf dazu einerseits, die vorliegend als willkürlich gerügte tatsächliche Feststellung, für die Beschwerdeführerin sei eine zeitweilige Auslagerung in einen Drittbetrieb bedeutungslos gewesen und sie habe sich damit abgefunden. Andererseits stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr durch eine allfällige Verletzung der Pflicht zur persönlichen Erfüllung ein Schaden entstanden sei. 
 
Soweit es insoweit die Zusprechung von Schadenersatz verweigerte, stützte das Handelsgericht seinen Entscheid somit auf zwei voneinander unabhängige Begründungen. In einem solchen Fall muss sich die Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründungen und damit im Ergebnis verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht, ist sie nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen und erfüllt damit die Anforderungen an eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 90 OG nicht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 115 II 288 E. 4 S. 293; 113 Ia 94 E. 1a/bb; 111 II 398 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11). 
 
Die Beschwerdeführerin unterliess es, die vom Handelsgericht angeführte Alternativbegründung für die Verneinung einer Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners aus der Verletzung einer Pflicht zur persönlichen Erfüllung des Vertrages als solcher, dass es am Nachweis eines daraus entstandenen Schadens fehle, anzufechten. Demzufolge vermag sie mit ihrer Rüge, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nicht persönlich zu erfüllen gehabt habe, weil dies für die Beschwerdeführerin letztlich nicht von Bedeutung gewesen sei, von vornherein nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich des entsprechenden Teilanspruchs auf Schadenersatz im Ergebnis verfassungswidrig ist. Auf die Rüge ist daher insoweit nicht einzutreten. 
4. 
Das Handelsgericht verneinte eine Haftung des Beschwerdegegners aus Übernahmeverschulden, weil der Beschwerdeführerin der Nachweis einer grundsätzlich mangelnden Qualifizierung des Beschwerdegegners zur Vertragsumsetzung misslungen sei. Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht sei auch insoweit in Willkür verfallen. 
4.1 Zu diesem Punkt erwog das Handelsgericht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner zu Beginn der Zusammenarbeit der Parteien betrieblich mit der Durchführung der Schwarzverchromung in den von der Beschwerdeführerin verlangten Mengen überfordert war. Aufgrund dessen hätten die Parteien denn auch vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Aufrüstung des Betriebes von jenem finanziere. Beide Parteien seien demnach davon ausgegangen, dass der Betrieb des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Einigung der Parteien weder über die Erfahrung noch über die Vorrichtungen für die Ausführung des Auftrages verfügt habe. Die Bestückungsanlage sei nach Ansicht der Parteien zur korrekten Ausführung der übertragenen Arbeiten wesentlich gewesen. Es sei nicht strittig, dass diese Anlage in der Folge nie auch nur annähernd zufriedenstellend funktioniert habe. Daher könne aus dem Umstand, dass es bei der Umsetzung der Vereinbarung zu Unregelmässigkeiten wie Lieferungsverzögerungen gekommen sei, unmöglich der Schluss gezogen werden, der Beschwerdegegner als langjähriger Galvaniker, Geschäftsinhaber und Arbeitgeber von 14 Mitarbeitern sei prinzipiell weder persönlich noch betrieblich je in der Lage gewesen, Schwarzverchromungen im vorgesehenen Umfang durchzuführen. So sei der Beschwerdeführerin denn auch der Nachweis misslungen, dass die vom Beschwerdegegner selber verarbeiteten Teile gravierende Mängel aufwiesen. Der beauftragte Experte habe sodann ausgesagt, er gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner den Vorgang der Schwarzverchromung beherrsche und dass er ihm die Durchführung einer solchen ohne Weiteres zutraue. 
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ist weitgehend appellatorischer Natur und nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Handelsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen (Erwägung 1 oben). 
 
Zunächst durfte das Handelsgericht aus dem misslungenen Nachweis, dass die vom Beschwerdegegner selber verarbeiteten Cappucci gravierende Mängel aufwiesen, und daraus, dass der Experte Z.________ als Zeuge angab, er gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner den Vorgang der Schwarzverchromung beherrsche, willkürfrei ableiten, dass dieser für die Durchführung des Auftrages in qualitativer Hinsicht nicht mangelhaft qualifiziert war. Insbesondere musste es aus den von der Beschwerdeführerin zur Belegung ihres gegenteiligen Standpunktes angeführten Expertenaussagen, wonach sich die Qualität der Schwarzverchromung mit der zunehmenden Erfahrung und ununterbrochenen Tätigkeit verbessere, unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nicht schliessen, dass der Beschwerdegegner als langjähriger Galvaniker zur Übernahme eines entsprechenden Auftrages von vornherein ungenügend qualifiziert war. Sodann ist es keineswegs unhaltbar, wenn das Handelsgericht aus dem Umstand, dass es bei der Vertragsumsetzung zu Störungen kam, weil die Bestückungsanlage von ihrer Lieferantin nie richtig zum Funktionieren gebracht werden konnte, nicht den Schluss zog, dass der Vorschlag des Beschwerdegegners zur Anschaffung der Anlage und mithin zur automatisierten Durchführung der Verchromung von vornherein falsch gewesen sei und dass dies die ungenügende Qualifikation des Beschwerdegegners zur Übernahme des Auftrags aufzeige. 
 
Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorgeschlagen hatte, seinen Betrieb mit einer neuen Galvanik- und einer Bestückungsanlage aufzurüsten, um die in Aussicht gestellten Aufträge bewältigen zu können, durfte das Handelsgericht sodann willkürfrei annehmen, es sei der Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 2./5. Oktober 2000 bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner mit der Durchführung von Schwarzverchromungen in den von ihr in Auftrag gegebenen Mengen keine Erfahrung hatte und ihm dazu die betrieblichen Kapazitäten fehlten. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang dafür hält, das Handelsgericht hätte aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die ihm von der Beschwerdeführerin vor Vertragsschluss zum Test überlassenen Musterteile ohne deren Wissen nicht selber veredelte, sondern von der C.________ SA verarbeiten liess, den Schluss ziehen müssen, dass dieser die Beschwerdeführerin über seine gänzlich fehlende Erfahrung mit der Schwarzverchromung habe täuschen wollen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner die Musterteile durch die C.________ SA verarbeiten liess, weil er auch die Erledigung der in Aussicht gestellten Aufträge zur Verchromung von Cappucci in Grossmengen mangels eigener ausreichender Betriebskapazitäten vorerst dieser anvertrauen musste, bis sein eigener Betrieb für die Bewältigung der Aufträge in quantitativer Hinsicht aufgerüstet war. Denn bis dahin war die Qualität der von der C.________ SA geleisteten Arbeit für die Vertragserfüllung entscheidend. 
4.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Handelsgericht hätte schon auf ein Übernahmeverschulden schliessen müssen, weil der Beschwerdegegner den Auftrag angenommen habe, obwohl er mit der Schwarzverchromung von Teilen in Mengen, wie sie von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen werden sollten, keine Erfahrung hatte. Damit wirft sie indessen eine bundesrechtliche Frage auf, die in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache im Berufungsverfahren behandelt werden könnte (Art. 43 OG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dazu nicht offen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a), so dass insoweit darauf nicht einzutreten ist. 
4.4 Die Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: