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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.119/2006 /bnm 
 
Urteil vom 20. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung 
und Konkurs des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 
des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ hat mit Eingabe vom 5. Juni 2006 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________) vom 19. Mai 2006 Beschwerde eingereicht mit der Begründung, er habe dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2006 die Löschung seiner Einzelfirma Y.________ beantragt. 
 
Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
B. 
X.________ hat dagegen am 19. Juli 2006 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). 
 
Die vom Beschwerdeführer angeführten Beweisofferten und eingereichten Beweismittel sind demnach unzulässig, weil er nicht darlegt, dass er sich im kantonalen Verfahren nicht habe darauf berufen können. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unterliege der Konkursbetreibung, wer im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma eingetragen sei (Art. 934 und 935 OR). Der Beschwerdeführer sei gemäss Handelsregisterauszug vom 12. Juni 2006 als Inhaber der Einzelfirma Y.________ eingetragen. Die Einzelfirma sei gemäss Handelsregisterauszug vom 19. Juni 2006 per 13. Juni 2006 infolge Geschäftsaufgabe gelöscht worden. In zeitlicher Hinsicht werde darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens im Handelsregister eingetragen gewesen sei (Domenico Acocella, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998 N. 11 zu Art. 39 SchKG). Das Fortsetzungsbegehren sei am 19. April 2006 gestellt worden und der in diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragene Schuldner unterliege somit der Konkursbetreibung, weshalb die Konkursandrohung zulässig sei. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. 
2.2 Nach Art. 38 Abs. 2 SchKG beginnt die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist (Abs. 3 dieser Bestimmung). 
 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) der Vorinstanz wurde das Fortsetzungsbegehren am 19. April 2006 gestellt, als der Beschwerdeführer und Schuldner noch im Handelsregister eingetragen war. Das Betreibungsamt A.________ hat somit zu Recht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 und 39 Abs. 1 SchKG bestimmt, die Betreibung werde auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt gemäss Art. 159 SchKG nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (zu den Angaben in der Konkursandrohung siehe Art. 160 Abs. 1 SchKG). 
 
Der Beschwerdeführer trägt dagegen in der Hauptsache vor, die Konkursandrohung des Betreibungsamts sei am 19. Mai 2006, also nach der am 6. Mai 2006 erfolgten Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls erfolgt. Dieser tatsächliche Einwand findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es bleibt somit dabei, dass aufgrund des gegebenen Sachverhalts die am 19. Mai 2006 erfolgte Konkursandrohung nach Massgabe des Fortsetzungsbegehrens vom 19. April 2006 rechtmässig ist. Die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde ist somit nicht zu beanstanden. 
2.3 Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: