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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.304/2006 /len 
 
Urteil vom 20. September 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann. 
 
Gegenstand 
Schuldanerkennung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Februar 2001 stellte die in Bergisch Gladbach, Deutschland, ansässige Y.________ GmbH (Beklagte) gegen die X.________ AG (Klägerin) mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren zur Sicherung einer Forderung in der Höhe von DM 32 Mio., wobei sie sich auf ein Schuldanerkenntnis vom 24. März 2000 stützte. In der Folge ordnete der Einzelrichter die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Klägerin bei der Bank A.________ an. Die Klägerin erhob weder Einsprache gegen den Arrest noch Rechtsvorschlag gegen den zur Prosequierung des Arrests ergangenen Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 25'078'400.--. Hierauf stellte die Beklagte das Fortsetzungsbegehren und - nach erfolgter Pfändung der arrestierten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt - das Verwertungsbegehren. Ein in der Folge von der B.________ AG angestrengtes Widerspruchsverfahren gegen die Beklagte wurde am 16. Oktober 2002 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Anfangs 2003 erwirkte die Klägerin eine Verfügung des Betreibungsamtes, in der dieses feststellte, dass in der massgeblichen Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die von der Klägerin dagegen beim Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht sowie dem Bundesgericht ergriffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. 
Am 17. Februar 2004 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 wurde auf die Klage nicht eingetreten, weil die Klägerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. 
B. 
Am 3. August 2004 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich erneut negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Am 28. April 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Nichtschuld der Klägerin aus der in der Betreibung Nr. Z.________ geltend gemachten Bereicherung gemäss Art. 85a SchKG festzustellen sowie die Betreibung Nr. Z.________ aufzuheben. Mit Urteil vom 16. Juni 2006 wies das Obergericht, II. Zivilkammer, die Klage ab und stellte fest, dass die von der Beklagten beim Betreibungsamt Zürich 1 unter der Nr. Z.________ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 25'078'400.-- besteht und daher die Betreibung fortgesetzt werden kann. 
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen. 
C. 
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, die Urteile des Obergerichts vom 16. Juni 2000 (recte 2006) und des Bezirksgerichts vom 25. (recte 28.) April 2005 seien aufzuheben und zur Beweiserhebung bzw. Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
Das Bundesgericht ist mit heutigem Datum auf eine von der Klägerin in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich noch nach dem OG, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1). 
2.1 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). 
2.2 Vorliegend beantragt die Klägerin lediglich, die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts aufzuheben und zur Beweiserhebung bzw. Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Darauf kann zunächst insoweit von vornherein nicht eingetreten werden, als die Klägerin auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, da Anfechtungsobjekt der Berufung einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, hier des Obergerichts, bildet (Art. 48 Abs. 1 OG). Darüber hinaus stellt die Klägerin keinen materiellen Antrag. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Berufung nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz (oder wie beantragt an das Bezirksgericht) zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres hervor und wird auch in der Berufungsschrift nicht dargetan. Die Klägerin führt zwar pauschal aus, da eine Beweisabnahme über die angebotenen Beweise notwendig sei, seien die beiden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, ein neues Verfahren durchzuführen. Sie begründet aber ihren Rückweisungsantrag nicht konkret und erhebt keine substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 64 OG, in der sie darlegen würde, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ergänzt werden müsste, um ein Urteil im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung fällen zu können. Auf die von ihr im Zusammenhang mit der angeblich durchzuführenden Beweisabnahme erhobenen Verfassungsrügen einer Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte im Rahmen des Berufungsverfahrens ohnehin nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 OG). 
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. September 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: