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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_10/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts U 174/06 vom 14. Dezember 2006. 
 
 
Nach Einsicht  
in das gegen das Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Schweizerisches Bundesgericht, U 174/06 vom 14. Dezember 2006 gerichtete Revisionsgesuch des A.________ vom 8. Juli 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass Urteile des Bundesgerichts - wie auch des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts als damaliger selbstständiger Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 122 und Art. 135 des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG) - am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, 
dass ein solcher Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (vgl. Urteil 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 mit Hinweisen; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das Revisionsgesuch vom 8. Juli 2016 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag, 
dass sich der Gesuchsteller vielmehr darauf beschränkt, auf verschiedene neue medizinische Unterlagen zu verweisen sowie sinngemäss frühere ärztliche Berichte und Anordnungen zu beanstanden, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121 bis 123 BGG vorliegen und insofern das Dispositiv des früheren Urteils einer Abänderung zuzuführen sein sollte, 
das auch keine Revisionsgründe gegen das Urteil 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 vorgebracht werden, mit welchem das Bundesgericht auf ein früheres Gesuch des A.________ um Revision des Urteils U 174/06 nicht eingetreten ist, 
dass sich demnach des Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, 
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz