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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 225/02 
 
Urteil vom 20. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 8. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene B.________ war seit 1987 bei der im Besitze seiner Familie befindlichen Firma X.________ als Geschäftsführer/ Kellner in einem Restaurationsbetrieb angestellt. Am 15. Oktober 1994 erlitt er bei einem Unfall eine Kompressionsfraktur an einem Lendenwirbelkörper. In der Folge traten weitere Beschwerden wie Schwindel auf, und ein vorbestehender Tinnitus verstärkte sich zusehends. 
 
Am 8. November 1995 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihn die IV-Stelle Schaffhausen u.a. vom Zentrum für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS), polydisziplinär untersuchen liess. Gestützt auf dessen Bericht vom 13. September 1999 und Abklärungen des hausinternen Berufsberaters vom 31. Januar 2000 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 57 % und sprach B.________ mit Verfügung vom 13. September 2000 rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 8. März 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig legt er neu einen Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals Y.________ vom 23. August 2001 ins Recht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; siehe auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 159 Erw. 1b, 115 V 134 Erw. 2; sodann BGE 125 V 261 Erw. 4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1, AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; weiter BGE 125 V 352 Erw. 3a ) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Zunächst fragt sich, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. 
2.1 Die Vorinstanz ist diesbezüglich in einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 13. September 1999, zum Schluss gelangt, dem Versicherten sei aus gesundheitlicher Sicht eine rückenadaptierte, keine besonderen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz erheischende Tätigkeit in nicht lärmbelasteter Umgebung zu 50 % der Norm zuzumuten. Als mögliche Tätigkeitsfelder nannte das kantonale Gericht sodann unter Berufung auf den Abklärungsbericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 31. Januar 2000 Arbeiten wie Portier, interner Postdienst einer Unternehmung, Copierservice oder Schlüsseldienst. 
2.2 Diesen im angefochtenen Entscheid ausführlich begründeten Schlussfolgerungen, auf die verwiesen wird, ist beizupflichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen dagegen nicht: 
2.2.1 So äussert sich etwa der von ihm angerufene Bericht des Spitals Y.________ vom 23. August 2001 in erster Linie zum Schweregrad des Tinnitus entsprechend der SUVA-Tabelle 13 zur Integritätsentschädigung gemäss UVG. Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit schweigt sich der Bericht dagegen aus. Es findet sich einzig eine zu Handen des Unfallversicherers abgegebene Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer/Kellner eines Gastronomiebetriebes. Diese deckt sich zudem weitgehend mit jener der MEDAS (MEDAS: 0 - höchstens 20 %; Spital Y.________ 0 %). Da zudem die Spitalärzte den Versicherten vor der Einschätzung nur einmal persönlich befragt haben (siehe hiezu das in der Angelegenheit des Beschwerdeführers für den Bereich der Unfallversicherung gefällte Urteil vom 8. Februar 2001, U 40/00, S.11, Erw. 5b) und darüber hinaus in erster Line auf in den Akten liegende Arztberichte zurückgegriffen haben, sind neue Erkenntnisse auszuschliessen, die geeignet sein könnten, die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit durch die MEDAS in Frage zu stellen. 
2.2.2 Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Versicherte in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) bei Aufbringen allen guten Willens nicht in der Lage sein sollte, eine der von der Vorinstanz in Anlehnung an die Aussagen des IV-Berufsberaters genannten Verweisungstätigkeiten auszuüben, zumal aus ärztlicher Sicht Personenkontakt in nicht lärmbelasteter Umgebung keineswegs ausgeschlossen ist und der Versicherte darüber hinaus dem Anforderungsprofil für derartige Tätigkeiten genügt. Die bei einem Alter von 52 Jahren im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) noch zu erwartende Aktivitätsdauer sowie der berufliche Werdegang des seit 1987 nicht mehr nur als Kellner, sondern zugleich auch als Geschäftsführer eines italienischen Restaurants tätigen Versicherten lassen sodann die aus gesundheitlicher Sicht in Betracht fallenden Arbeiten als zumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Verzicht auf derartige Tätigkeiten zu einer vollen und damit höheren Berentung führen würde (näheres dazu siehe weiter unten) und deshalb an die Schadenminderungspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 113 V 32 f. unten; AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/aa). 
3. 
Steht die dem Leiden angepasste Tätigkeit und die damit verbundene Restarbeitsfähigkeit fest, bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen. 
3.1 Was die Höhe des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht das im individuellen Konto (nachfolgend: IK) 1993 ausgewiesene Einkommen von Fr. 41'974.- herangezogen und der Nominallohnentwicklung der Jahre 1994 und 1995 angepasst, was zu einem Jahresverdienst von Fr. 43'157.- führt (41'974 x 1.015 x 1.013). Dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (Oktober 1994) mehr als den der Nominallohnentwicklung angepassten Jahreslohn aus dem Jahr 1993 verdient hat, ist nicht belegt. Im IK ist für das Jahr 1994 ein Betrag von Fr. 41'975.- ausgewiesen. Ein Abweichen von den Einträgen aus Angestelltenverhältnissen im IK ist nur statthaft, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 19. November 1996, I 133/96; ähnlich bezüglich eingetragener Lohnsummen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit: Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1). Dies ist aber nicht der Fall. Soweit die Arbeitgeberin im UV-Verfahren mit der Unfallmeldung vom 21. Oktober 1994 einen Grundlohn von monatlich Fr. 3498.- (x 13) zuzügl. Fr. 420.- (x 12) Naturallohn gemeldet hat, so steht dies - wie bereits von der Vorinstanz dargetan - mit dem ebenfalls von der Firma am 28. Dezember 1995 ausgefüllten Lohnausweis im Widerspruch, worin für das Jahr 1993 ein Bruttolohn von Fr. 41'603.- und für das Jahr 1994 ein solcher von Fr. 41'003.- bestätigt und dabei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, die Beträge würden die Naturalleistungen beinhalten. Soweit der Beschwerdeführer ferner nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnete Trinkgelder behauptet, fehlt es für deren Berücksichtigung ebenfalls an geeigneten Beweisen. Einzig der Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass im Gastgewerbe oftmals auch Trinkgelder bezahlt würden, genügt nicht. Ob gesundheitsbedingt ausgebliebene Gewinne der Aktiengesellschaft als fehlendes Einkommen geltend gemacht werden können, kann vorliegend offen bleiben, denn die behaupteten Gewinneinbussen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu wenig stringent ausgewiesen: In den Jahren 1993 und 1994 hat die Firma trotz bereits mehrjährigem Bestehen jeweils einen Verlust ausgewiesen. 
3.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Vorinstanz wegen fehlender Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) in zulässiger Weise die sogenannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahr 1994 heran und stellte dabei auf den statistischen Durchschnittslohn eines Mannes für einfache repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich der Privatwirtschaft ab. Dabei ist allerdings nicht das regelmässig etwas höher liegende arithmetische Mittel, sondern der Zentralwert (Median) aus der Tabelle A 1.1.1 Ausgangspunkt (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb; LSE 1994 S. 53, TA 1.1.1: Fr. 3'735.-). Da der Versicherte in einer solchen Tätigkeit zumutbarerweise nur noch seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwerten kann, reduzierte die Vorinstanz alsdann das Invalideneinkommen um die Hälfte, rechnete es sodann auf ein Jahressalär um und wertete es anschliessend um die Nominallohnentwicklung des Jahres 1995 auf, woraus sich bei korrekter Ausgangsgrösse ein Betrag von Fr. 22'701.- ergibt (3'735 / 2 x 12 x 1.013). Zusätzlich gilt es den von der Vorinstanz unbeachtet gelassenen Umstand zu berücksichtigen, dass die Tabellenlöhne einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entsprechen, dagegen die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1995 41,9 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft 12/2001 S. 80 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total"), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 23'780.- führt (22'701 / 40 x 41,9). Ob nun wegen diverser besonderer Umstände mit der Vorinstanz ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % oder, wie vom Beschwerdeführer gefordert, von 25 % vorzunehmen ist, kann offen bleiben, weil der Versicherte selbst bei Vornahme des höchstmöglichen zulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 78 Erw. 5; AHI 2002 S. 67 Erw. 4) gesamthaft gesehen keinen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % erreicht würde (1- [23'780 x 0,75 : 43'157] = 58,7 %; bei einem Abzug von 10 % : 1- [23'780 x 0,9 : 43'157] = 50,4 %). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 20. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: