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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.192/2004 /rov 
 
Urteil vom 20. Oktober 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen trat auf die betreibungsrechtliche Beschwerde von Z.________ vom 12. Mai 2004 mit Verfügung vom 3. Juni 2004 nicht ein. Es erwog, das Betreibungsamt Tägerwilen habe die Vorladung zur Pfändung vom 13. Mai 2004 auf den 1. Juni 2004 verschoben, womit die erste Vorladung widerrufen worden sei. Das Beschwerdeverfahren, das sich gegen den auf den 13. Mai 2004 angesetzten Pfändungstermin gerichtet habe, könne deshalb als gegenstandslos abgeschrieben werden. 
Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Juni 2004 wies das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen die betreibungsrechtliche Beschwerde von Z.________ vom 24. Mai 2004 ab. Es erwog, auf Mitteilung von Z.________, dass sie in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy den Pfändungstermin vom 13. Mai 2004 nicht einhalten könne, sei der neue Pfändungstermin durch das Betreibungsamt Tägerwilen auf den 1. Juni 2004 angesetzt worden. Wegen nicht verschiebbarer Termine in der Westschweiz habe Z.________ dem Gerichtspräsidium Kreuzlingen und dem Betreibungsamt Tägerwilen mitgeteilt, auch den Termin vom 1. Juni 2004 nicht wahrnehmen zu können. Sie habe aber nicht einmal ansatzweise erklärt, was für nicht verschiebbare Termine sie habe. 
1.2 Am 7. Juni 2004 erhob Z.________ mit einer als "Ergänzungen zur Beschwerde vom 24. Mai 2004" überschriebenen Eingabe sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügungen des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 26. Juli 2004 die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführerin wurde eine Verfahrensgebühr von Fr. 400.-- auferlegt, weil sie einerseits mit Bezug auf die Auslegung von Art. 83 SchKG uneinsichtig sei und die Beschwerdeführung gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2004 unnütz gewesen sei. 
1.3 Mit Eingabe vom 17. September 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2004 sei aufzuheben. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 O). 
Auf die Einwände gegen die Amtsführung des Betreibungsamtes sowie auf die Ausführungen zur Schuldanerkennung vom 19. Oktober 2001 kann von vornherein nicht eingetreten werden, da sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat. Zudem kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Verweisungen der Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben vom 12. und 24. Mai 2004, 7. Juli 2004, 29. und 31. August 2004, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
3. 
Die Vorinstanz hält fest, aus Art. 83 SchKG gehe ganz klar hervor, dass unabhängig davon, ob eine Aberkennungsklage eingereicht worden sei oder noch eingereicht werden könne, die provisorische Pfändung als sichernde Massnahme verlangt und durchgeführt werden könne (Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 3 zu Art. 83 SchKG). Das habe die Beschwerdeführerin immer noch nicht verstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen in den Entscheiden vom 3. Juni 2004 könne verwiesen werden. 
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander, sondern bringt dagegen vor, die Fristansetzung des Pfändungstermins auf den 1. Juni 2004 sei zu kurz gewesen, was jedoch in keiner Weise begründet wird. 
4. 
Hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtsgebühren wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, auf Grund des von der Beschwerdeführerin produzierten Aufwandes, ihrer Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Auslegung von Art. 83 SchKG und der unnützen Beschwerdeführung gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2004 könne das Vorliegen von Mutwillen nicht ernstlich bezweifelt werden. 
Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, ihre Beschwerde sei berechtigt gewesen, weil das Betreibungsamt Tägerwilen die provisorische Pfändung im Betrag von Fr. 1'000.-- anstatt Fr. 500.-- verfügt habe. Dazu führt die Vorinstanz aus, das Betreibungsamt habe den irrtümlich in der zweiten Vorladung zur Pfändung genannten Forderungsbetrag korrigiert und das Fortsetzungsbegehren vom 28. April 2004 sei lediglich im Umfang von Fr. 500.-- gestellt worden. Damit ist offensichtlich, dass die im Mai und Juni 2004 eingereichten Beschwerden nicht mehr mit dem Versehen des Betreibungsamtes begründet werden konnten. Die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, zumal andere Einwände nicht vorgebracht werden und auch hier nicht einmal ansatzweise dargetan wird, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. 
5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
6. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weiter gezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Paul Caduff, Gladbachstrasse 65, 8044 Zürich, vertreten durch Dr. Felix M. Rüttimann, Hofstrasse 66/2, Postfach 2418, 8033 Zürich), dem Betreibungsamt Tägerwilen, Konstanzerstrasse 37, Postfach 22, 8274 Tägerwilen, und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: