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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.156/2006 /bie 
 
Urteil vom 20. Oktober 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, 
Ersatzrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde A.________, 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Kantons,- Gemeinde- und Bundessteuer 2003, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 5. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geboren 1945) ist als Publizist und Gebrauchsgrafiker freiberuflich tätig. Im Jahr 2003 konnte er kein positives Ergebnis erzielen. Seine Ehefrau arbeitet als Nachtschwester in einem Spital. Die Eheleute X.________ leben in einer eigenen Liegenschaft an der C.________-strasse in B.________. 
Für die Steuerperiode 2003 wurde X.________ am 22. April 2004 entsprechend seiner Steuererklärung eingeschätzt auf ein Einkommen von Fr. 39'000.-- (Vermögen 0) für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf ein Einkommen von Fr. 50'400.-- für die direkte Bundessteuer. 
 
Eine Einsprache betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wurde, nachdem eine nunmehr von beiden Ehegatten unterzeichnete Steuererklärung nachgereicht und X.________ am 20. September 2004 persönlich angehört worden war, am 1. Oktober 2004 insofern gutgeheissen, als die Steuerschulden von Fr. 29'000.-- aus dem Schuldenverzeichnis gestrichen wurden; im Übrigen wurde sie abgewiesen. 
 
Auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 nicht ein. 
B. 
Rekurse und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 5. Januar 2006 abgewiesen; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. 
C. 
X.________ hat am 18. März 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2006 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei unter Berücksichtigung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit festzusetzen. Im Weiteren ficht der Beschwerdeführer zwei andere Urteile des Verwaltungsgerichts an, in denen dieses über den Erlass der Gemeindesteuern 1986-2003, der Kantonssteuern 1986-2000 sowie der direkten Bundessteuern 1997-2000 entschieden hatte. 
D. 
Die Gemeinde A.________, die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I 140 E. 1.1 S. 142; 131 II 58 E. 1 S. 60, je mit Hinweisen). 
I. Direkte Bundessteuer 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist, soweit die direkte Bundessteuer betreffend, ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Als betroffene steuerpflichtige Person ist der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 103 lit. a OG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insoweit, als gleichzeitig ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Erlass der direkten Bundessteuern 1997-2000 angefochten wird: Zum einen bildet diese Frage gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und ist damit nicht Anfechtungsobjekt; zum andern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben unzulässig (Art. 99 Abs. 1 lit. g OG). 
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat ? wie hier ? als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG); es kann deshalb die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50, mit Hinweisen). 
3. 
Die kantonale Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer 2003 nicht ein, weil die Streichung der Schulden aus dem Schuldenverzeichnis keinen Einfluss auf die direkte Bundessteuer habe. Mit dem angefochtenen Urteil wird dieser Nichteintretensentscheid geschützt. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden: 
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. September 2004 wusste die Steuerverwaltung zwar, dass es ihm unter anderem um die Anrechnung angeblicher Geschäftsverluste ging. Nachdem dieses (nur mündlich unterbreitete) Begehren offenbar mehr beiläufig vorgebracht und zudem überhaupt nicht belegt wurde, liess es sich rechtfertigen, nur die beiden Hauptbegehren (die Steuerschulden im Schuldenverzeichnis zu streichen und die Steuererklärung von beiden Ehegatten zu unterschreiben) als relevant zu erachten und ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse zu verneinen. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
II. Kantons- und Gemeindesteuern 
4. 
Das angefochtene Urteil betrifft auch die Einschätzung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 und damit eine im zweiten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes geregelte Materie (Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14). Gegen einen solchen Entscheid kann gemäss Art. 73 StHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geführt werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des gemäss Art. 73 Abs. 2 StGH legitimierten Beschwerdeführers ist grundsätzlich einzutreten. Allerdings kann das Bundesgericht bei Gutheissung des Rechtsmittels den angefochtenen Entscheid bloss aufheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Darüber hinausgehende Anträge sind unzulässig (vgl. Art. 73 Abs. 3 StHG; BGE 131 II 1 E. 2.3 S. 5, mit Hinweisen). 
 
Über den Erlass der Gemeindesteuern 1986-2003 und der Kantonssteuern 1986-2000 wurde im angefochtenen Urteil nicht entschieden, weshalb diese Frage zum Vornherein nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Insoweit ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, mit welchem Rechtsmittel sie dem Bundesgericht allenfalls hätte vorgelegt werden können (vgl. für die direkte Bundessteuer oben E. 2.1). 
5. 
5.1 Der Einkommenssteuer unterliegen nach bündnerischem Steuerrecht alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 Abs. 1, Art. 17 und 18 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986; StG/GR). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind gewisse Aufwendungen und allgemeine Abzüge abziehbar. Selbständigerwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste (Art. 32 Abs. 1 lit. d StG/GR). Diese Regelungen stimmen insbesondere mit Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG überein. 
 
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchführung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen (Art. 127 Abs. 3 StG/GR; vgl. Art. 42 Abs. 3 StHG). Dabei gilt in Lehre und Rechtsprechung der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416, mit Hinweisen; statt vieler: Urteil 2A.561/2005 vom 22. Februar 2006, E. 2.3). 
5.2 Der Beschwerdeführer hat für die Steuerperiode 2003 eine ursprünglich nur von ihm, später eine von beiden Ehegatten unterschriebene Steuererklärung eingereicht. Aufgrund der deklarierten Einkünfte wurden die Eheleute für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 veranlagt, und diese Einschätzung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt. In der Steuererklärung wird nur ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau und kein Erwerbseinkommen des Ehemannes deklariert; anderseits werden auch keine Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht. Zwar wies der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 20. September 2004 auf finanzielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit hin und wiederholt dies in seinen Rechtsschriften. Allerdings brachte er bislang überhaupt keine sachdienlichen Unterlagen bei, welche die Verlustsituation belegen. Bei dieser Sachlage bestand für die Veranlagungsbehörde bzw. die Vorinstanz richtigerweise keine Veranlassung, irgendwelche ? bloss behauptete ? Verluste zu berücksichtigen (vgl. ASA 73, 656 E. 4 S. 662 f.). 
 
Damit erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 127 Abs. 2 BV (Recht auf Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. auf Steuerbefreiung des Existenzminimums) als unbegründet. Im Übrigen liegt dem vorinstanzlichen Urteil entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Ermessens-, sondern die auf seiner Selbstdeklaration beruhende Einschätzung zugrunde. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist dem Gesagten zufolge ebenfalls unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
6. III. Unentgeltliche Rechtspflege 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ihm sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert worden. Er beruft sich insbesondere auf Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (Gesetz vom 9. April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden; VGG/GR); zudem wiederholt er an dieser Stelle verschiedene Verfassungsrügen. 
7.2 Nach Art. 25 Abs. 1 VGG/GR kann der Gerichtspräsident "Personen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Ihren für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist". 
7.3 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer fehle es "an der zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung notwendigen Bedürftigkeit" (im Sinn von Art. 25 Abs. 1 VGG). Sie verweist dafür auf die beiden von ihr beurteilten Fälle betreffend Steuererlass, wo die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers detailliert untersucht worden seien. Zwar ist mit diesem blossen Verweis auf das Ergebnis in andern Verfahren die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der Bedürftigkeit nicht überprüfbar. Indessen wäre es am Beschwerdeführer gewesen, belegt nachzuweisen, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich falsch und damit die Begründung im angefochtenen Entscheid geradezu unhaltbar sei (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., mit Hinweisen). Im Übrigen hätte das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgelehnt werden müssen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Damit erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen ebenfalls als unbegründet (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 127 Abs. 2 BV). 
IV. Kosten und Entschädigung 
8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzulehnen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, der Gemeinde A.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: