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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_747/2009 
 
Urteil vom 20. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
K.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Frau lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern das am 16. Juli 2007 gestellte Leistungsbegehren der 1949 geborenen K.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2008 ablehnte, weil der Invaliditätsgrad von 20 % kein rentenbegründendes Mass erreiche, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 13. Juli 2009), 
dass K.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht näher abzuklären, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393), 
dass der angefochtene Entscheid die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160) zutreffend darlegt und auch die zur ausnahmsweisen Invalidisierung einer somatoformen Schmerzstörung ergangene Rechtsprechung richtig erwähnt (BGE 131 V 49; 130 V 352), worauf zu verweisen ist, 
dass die Vorinstanz dafür hielt, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden, weil die ärztlich bescheinigte Leistungseinbusse allein auf das somatoforme Schmerzerleben zurückzuführen sei und die Kriterien, nach welchen sich die willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung bestimme, offensichtlich nicht erfüllt seien, 
dass zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG), hingegen frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71), 
dass die Beschwerdeführerin zwar die Feststellung einer somatoformen Schmerzstörung durch das kantonale Gericht nicht als rechtsfehlerhaft rügt (Art. 97 Abs. 1 BGG), hingegen vorträgt, die Vorinstanz habe mit der Missachtung von auf eine progrediente Gonarthrose zurückzuführenden Kniebeschwerden den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und hiedurch bei der Prüfung der Kriterien, nach welchen sich die willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzen bestimme (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), eine chronische körperliche Begleiterkrankung ausser Acht gelassen, wobei sich die Versicherte auf Berichte des Dr. med. X.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1. September 2009 und des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. August 2009 stützt, 
dass offen bleiben kann, ob die Kniebeschwerden, wie sie sich gemäss dem von der Vorinstanz als beweistauglich bewerteten Gutachten vom 6. März 2008 der Dres. med. M.________, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, manifestieren, das Mass einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission erreichen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), weil dieses Kriterium - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Dr. med. S.________ vom 7. August 2009 - jedenfalls hier nicht in genügender Intensität und Konstanz erfüllt wäre, um für sich allein die Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung begründen zu können (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht sämtlicher geklagter Beschwerden gemäss angefochtenem Entscheid in der Lage wäre, eine angepasste Beschäftigung im Umfang von 80 % auszuüben, 
dass die Beschwerdeführerin davon abgesehen nichts weiteres ins Feld führt, was gegen die vom kantonalen Gericht verneinte invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung spräche, weshalb es bei dem von der Vorinstanz Entschiedenen bleibt und für das Bundesgericht mangels einer Rüge nach Massgabe der vorinstanzlichen Feststellungen sodann verbindlich feststeht (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass keine organische Schäden invalidisierenden Ausmasses bestehen; denn das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254), 
dass ohnehin für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2008 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), weshalb der von Dr. med. X.________ auf der Grundlage seit dem 29. Mai 2009 stattgefundener Untersuchungen verfasste Bericht vom 1. September 2009 nicht zu berücksichtigen ist, zumal Noven unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass nach Gesagtem auf die beantragten zusätzlichen Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), weil das kantonale Gericht nach dem Gesagten ohne Verletzung von Bundesrecht abschliessend den von ihm festgestellten Sachverhalt seiner Beurteilung zugrunde legen durfte, die als solche nicht zu beanstanden ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Oktober 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin