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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_390/2014, 6B_392/2014, 6B_393/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schluep, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, 
3. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Wirz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ und Z.________ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie X.________ des Angriffs zweitinstanzlich schuldig. Es verurteilte Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Für Y.________ ordnete das Obergericht eine ambulante Massnahme an und widerrief den ihm sowie X.________ mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Y.________) beziehungsweise 15 Monaten (X.________). 
 
 Das Obergericht verpflichtete Y.________, Z.________ und X.________, den Privatklägern unter solidarischer Haftung eine zu verzinsende Genugtuung von je Fr. 10'000.-- zu leisten. Schliesslich stellte es fest, dass Y.________, Z.________ und X.________ den Privatklägern dem Grundsatz nach unter solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs verwies es die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
 Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: 
 
 Am 18. Juni 2011 verbrachten X.________, Y.________, Z.________, C.________, D.________ und E.________ den Abend gemeinsam in Schlieren. Gegen 22.00 Uhr beschlossen sie, nach Zürich zu fahren und sich dort bei einem Take-away-Laden wieder zu treffen. Während Y.________ und Z.________ mit dem Zug reisten, begaben sich die übrigen vier mit dem Auto nach Zürich. Als Letztere bei einem Kiosk an der F.________-Strasse vorbeifuhren, rief C.________ aus dem offenen Fenster den sich vor dem Kiosk aufhaltenden G.________, H.U.________, A.________ und B.________ zu, sie würden nun kommen und sie umbringen. 
 
 G.________ und H.U.________ gingen darauf in den Kiosk, während A.________ sowie B.________ draussen blieben, wobei Letzterer eine Metallstange behändigte. G.________ nahm ebenfalls eine Metallstange und blieb mit dieser in der einen sowie einem Pfefferspray in der anderen Hand im Kioskeingang stehen. 
 
 Y.________ und Z.________, die sich dem Kiosk von der linken Seite näherten, liefen an ihm vorbei und trafen einige Meter entfernt auf ihre Kollegen, die ihnen entgegen kamen. Y.________ entnahm dem Rucksack von Z.________ eine Axt und einen Gertel. Letzteren übergab er Z.________, die Axt behielt er für sich. In der Folge griffen sie B.________ und A.________ an, wobei sie zunächst auf Ersteren und danach auf Letzteren mit Axt und Gertel einschlugen. Auch X.________ beteiligte sich an der Auseinandersetzung, indem er A.________ mit einer Stange oder einem ähnlichen Gegenstand auf den Rücken schlug. A.________ und B.________ wurden verschiedentlich, jedoch nicht lebensgefährlich verletzt. 
 
B.  
 
 X.________, Y.________ und Z.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Alle drei beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, sie seien freizusprechen und die Sache sei zur neuen Beurteilung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie kritisieren insbesondere die vorinstanzliche Würdigung, wonach grundsätzlich auf die Aussagen von G.________ abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführer 2 und 3 argumentieren, sie seien von den Beschwerdegegnern 2 sowie 3 angegriffen worden und hätten in Notwehr gehandelt. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).  
 
 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der von den Beschwerdeführern angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
 
2.3. Auf die pauschale Rüge des Beschwerdeführers 2, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze Art. 8 und 31 Abs. 1 BV, ist nicht einzutreten.  
 
 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer 2 zur Begründung auf seine Plädoyernotizen vor erster und zweiter Instanz verweist. Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400). 
 
 Soweit die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellen, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. So argumentiert beispielsweise der Beschwerdeführer 2, seine Aussagen seien glaubhaft und der Umstand, dass diese nicht mit jenen des Beschwerdeführers 3 sowie der Zeugen I.________ und J.________ übereinstimmten, spreche gegen eine Absprache. Ferner führen die Beschwerdeführer 2 und 3 aus, der Beschwerdegegner 3 sowie G.________ hätten bereits zirka 70 Sekunden vor Beginn der Auseinandersetzung eine Metallstange in der Hand gehalten, was gegen eine blosse Verteidigung spreche. Schliesslich legt der Beschwerdeführer 1 dar, wie seine und die Aussagen von G.________ seiner Ansicht nach zu würdigen seien. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführer stellen die Glaubwürdigkeit von G.________ in Frage. Sie verkennen, dass auch die Vorinstanz G.________ der Gruppe der "Kioskleute" zuordnet und festhält, er habe ausdrücklich die Bestrafung der Beschwerdeführer gewünscht. Sie geht nicht davon aus, G.________ sei zufälligerweise in die Sache hineingeraten, sondern gibt lediglich dessen Aussage wieder (Urteil S. 19 f. Ziff. II.5.1.1 und S. 30 Ziff. II.5.2.2.2.a). Die Vorinstanz hat sich zu Recht nicht eingehend mit der Glaubwürdigkeit von G.________ auseinandergesetzt, sondern sich auf die Würdigung seiner Aussagen beschränkt. Denn wesentlicher für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis).  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wenden sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, die Aussagen von G.________ würden zwar Abweichungen zur Videoaufzeichnung aufweisen, die indessen nicht das Kerngeschehen beträfen (Urteil S. 34 Ziff. II.5.2.2.2.a). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die zu den Verletzungen der Beschwerdegegner 2 und 3 führende Auseinandersetzung als Kerngeschehen bezeichnet und festhält, diese habe knapp 30 Sekunden gedauert. Im Übrigen zeigt sie die Widersprüche im zeitlichen Ablauf zwischen den Aussagen von G.________ sowie der Videoaufzeichnung auf und legt nachvollziehbar dar, die Unstimmigkeit in seinen Aussagen sei damit zu erklären, dass G.________ vor seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Aufzeichnung der Überwachungskamera gesehen habe (Urteil S. 33 Ziff. II.5.2.2.2.a). Zudem ist es durchaus möglich, dass G.________ die Stange behändigte, als er sich der Beschwerdeführer gewahr wurde, obwohl in der Folge zirka 12 Sekunden vergingen, bis die Auseinandersetzung begann, und rund eine weitere Minute verstrich, bis die Beschwerdegegner verletzt wurden. So hat G.________ angegeben, die Beschwerdeführer 2 und 3 seien am Kiosk vorbeigegangen und auf ihre Kollegen gestossen, die lärmend auf sie zugekommen seien. Die Gruppe habe sich in der Folge aus ca. 20-50 Meter Entfernung auf sie - die "Kioskleute" - zubewegt (Urteil S. 33 Ziff. II.5.2.2.2.a, S. 46 Ziff. II.5.2.2.4; kantonale Akten, act. 13/1 S. 5). Folglich sind zwischen dem Moment, als G.________ die Gruppe erblickte, und dem Beginn des Angriffs mehrere Sekunden verstrichen, womit seine Aussage, er habe die Stange ergriffen, als er die Angreifer gesehen habe, stimmig ist.  
 
2.4.3. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ ist die Vorinstanz als Sachgericht nicht an die Beurteilung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gebunden. Diese hatte die Beschwerde von G.________ gegen die Einstellung der gegen die Beschwerdeführer wegen Drohung und Angriffs geführten Strafuntersuchung zu beurteilen.  
 
 Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdegegner 2 und 3, die gemeinsam mit H.U.________ und G.________ vor dem Kiosk auf dem Trottoir standen, als das Auto vorbeifuhr, hätten die Drohung aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nicht wahrgenommen. Der Beschwerdegegner 2 hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2.85 bis 3.15 Gewichtspromille und der Beschwerdegegner 3 eine solche von 1.88 bis 2.08 Gewichtspromille, weshalb die Vorinstanz von einer eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen durfte. Demgegenüber war G.________ nüchtern (Urteil S. 35 Ziff. II.5.2.2.2.a). 
 
 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz zur Bestätigung der Angaben von G.________ auf die Aussagen von H.U.________ abstellt. Zwar trifft es zu, dass sie grundsätzlich erwägt, dessen Angaben seien mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, da klare Übertreibungstendenzen erkennbar seien. Jedoch hält sie auch fest, seine Aussagen stimmten zumindest in der Anfangsphase mit der Videoaufzeichnung überein (Urteil S. 36 f. Ziff. II.5.2.2.2.b). 
 
 Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, nachdem das Auto vorbeigefahren sei, habe G.________ K.________ informiert und einen Pfefferspray sowie eine Metallstange behändigt. Diese Reaktion bestätige, dass eine Drohung ausgestossen worden sei (Urteil S. 35 Ziff. II.5.2.2.2.a). Dass die Angaben von G.________ zu seinem Verhalten nach der Drohung in zeitlicher Hinsicht nicht ganz stimmig sind, ist unbeachtlich, da seine Handlungen auf der Videoaufzeichnung zu sehen sind. Ferner setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil S. 32 ff. Ziff. II.5.2.2.2.a). 
 
 Insgesamt durfte die Vorinstanz - unbesehen der gegenteiligen Ausführungen der III. Strafkammer und der Beschwerdeführer - als erstellt erachten, dass den "Kioskleuten" aus dem vorbeifahrenden Auto, in dem auch der Beschwerdeführer 1 sass, gedroht wurde. Daran ändert nichts, dass G.________ und H.U.________ den Wortlaut der Drohung unterschiedlich wiedergaben. 
 
2.4.4. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers 2 begründet die Vorinstanz willkürfrei, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdeführer 2 und 3 sowie der Zeugen I.________ sowie J.________ als unglaubhaft erachtet (Urteil S. 27 ff. Ziff. II.5.2.2.1.c). Sein Vorbringen, er habe I.________ am Tattag zwischen 11:35:24 und 17:38:48 fünfmal angerufen, weil er ihm wie verabredet seine Werkzeuge habe zurückgeben wollen, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlechterdings unhaltbar erscheinen. Die Anrufe müssen nicht zwangsläufig mit den Werkzeugen in Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer 2 kann den Zeugen auch aus einem anderen Grund angerufen haben. Es ist jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Nachweis der Telefonverbindungen unberücksichtigt lässt. Sie durfte bei der Gesamtwürdigung davon ausgehen, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten Axt sowie Gertel gezielt für den Einsatz als Waffen mitgetragen (Urteil S. 46 Ziff. II.5.2.2.4).  
 
2.4.5. An der Sache vorbei geht der Einwand der Beschwerdeführer 2 und 3, die Vorinstanz schliesse nicht aus, dass der Beschwerdegegner 2 die Metallstange, die der Beschwerdegegner 3 nach seiner Verletzung habe fallen lassen, kurz behändigt habe. Dass der Beschwerdegegner 2 seinem Kollegen habe zu Hilfe eilen wollen, sei eine reine Mutmassung. Selbst wenn sich die vorinstanzliche Annahme nicht auf die Akten stützen liesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies relevant wäre. Unbestritten ist, dass beide Beschwerdegegner vor dem Kiosk standen, als die Beschwerdeführer 2 sowie 3 auf sie zukamen, und schliesslich beide verletzt wurden. Ob der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 3 helfen wollte oder aus einem anderen Grund von den Beschwerdeführern verletzt wurde, ist für die Sachverhaltsfeststellung irrelevant.  
 
2.4.6. Ferner verkennt der Beschwerdeführer 2, dass auch die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdegegner 3 habe sich mit der Stange auf die Beschwerdeführer 2 und 3 zubewegt. Sie geht von einigen Schritten aus (Urteil S. 46 Ziff. II.5.2.2.4). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers 2 ist diese Erwägung nicht aktenwidrig, sondern stützt sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - unter anderem auf die Aussagen von G.________ (kantonale Akten, act. 13/4 S. 16). Zudem belegt der Beschwerdeführer 2 nicht, weshalb von mehreren Metern auszugehen sei.  
 
2.4.7. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers 1, G.________ habe erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben, ihn angesprochen zu haben. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, G.________ habe bereits am 19. Juni 2011 bei der Polizei angegeben, er habe dem Beschwerdeführer 1 gesagt, er solle aufhören, sie bräuchten keinen Streit (Urteil S. 51 Ziff. II.5.3.1.2.a; kantonale Akten, act. 13/1 S. 8). Auch war sich G.________ bei der Staatsanwaltschaft nicht "plötzlich sicher", dass der Beschwerdeführer 1 eine Stange in der Hand gehalten habe. Er sprach von einer "Stange oder etwas" und gab an, er könne den Gegenstand nicht beschreiben (kantonale Akten, act. 13/4 S. 19).  
 
 Der Beschwerdeführer 1 vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie seine Aussagen als widersprüchlich und wenig glaubhaft bezeichnet (Urteil S. 50 f. Ziff. II.5.3.1.1). Zwar mag es nachvollziehbar sein, dass er seine Kollegen zunächst nicht habe belasten wollen, und er sich nach 15 Monaten nicht mehr an die genaue zeitliche Abfolge beziehungsweise an die verschiedenen Telefongespräche habe erinnern können. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ist jedoch im Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar, zumal seine Angaben zu dem Lokalbesuch und dem Telefonat mit E.________ in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn ergeben. 
 
 Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die Aussagen von L.U.________ als glaubhaft erachtet und hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 darauf abstellt. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn die Vorinstanz aufgrund der willkürfrei belastend berücksichtigten Indizien nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers 1 gelangen durfte, wenn also bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel an dessen Schuld zurückbleiben mussten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 
 
2.5. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Insbesondere durfte die Vorinstanz auf die Aussagen von G.________ abstellen, ohne in Willkür zu verfallen. Folglich ist auch ihre Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden, wonach der Angriff von den Beschwerdeführern 2 sowie 3 ausging und der Beschwerdegegner 3 sowie später der Beschwerdegegner 2 die Metallstange behändigten, um sich zu verteidigen (Urteil S. 44 ff. Ziff. II.5.2.2.4). Ferner durfte die Vorinstanz als erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer 1 am Angriff auf die Beschwerdegegner beteiligt war (Urteil S. 54 f. Ziff. II.5.3.2). Die Beschwerdeführer zeigen lediglich auf, dass man auch zu einem anderen Beweisergebnis hätte gelangen können. Dies reicht nicht, um Willkür darzutun.  
 
3.  
 
 Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben die bundesgerichtlichen Kosten zu je einem Drittel zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_390/2014, 6B_392/2014 und 6B_393/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres