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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_412/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ........ bezog seit 1. November 1994 eine halbe, ab 1. März 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 und 15. Mai 1997). Der Anspruch wurde mangels festgestellter Änderung bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades mehrmals bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde A.________ am 29. November 2010 internistisch und am 12. Januar 2011 psychiatrisch untersucht und begutachtet (Expertisen Spital B.________ vom 20. und 27. Juni 2011). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten namens ihres Sohnes Einwand. 
Am 30. Mai 2012 sprach die IV-Stelle A.________ berufliche Massnahmen in Form eines Bewerbungskurses vom ........ bis ........ zu unter Hinweis darauf, dass nach drei Absenztagen ein Arztzeugnis einzureichen sei. Der Versicherte brach den Kurs am ersten Tag ab, wofür er der Kursleitung gegenüber gesundheitliche Gründe angab. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 forderte ihn die IV-Stelle unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Verletzung auf, bis spätestens am 23. Juli 2012 ein ärztliches Zeugnis zuzustellen und mitzuteilen, ob er an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung interessiert sei. Der Versicherte reichte ein vom 19. Juli 2012 datierendes ärztliches Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis für die Zeit vom ........ bis ........ ein und erklärte mit Schreiben vom 9. August 2012 sein Interesse an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung mit. Mit Mitteilung vom 4. September 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 18. September 2012 hob sie die ganze Rente auf. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowohl im Rentenpunkt als auch in Bezug auf berufliche Massnahmen mit Entscheid vom 1. April 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 1. April 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin die Invalidenrente zu zahlen und ihn ernsthaft wiedereinzugliedern. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme und stellt keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung der ganzen Rente der Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Verfügung vom 18. September 2012) sowie die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 4. September 2012). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne der Verbesserung des Gesundheitszustandes. Mit seinen Vorbringen übt er indessen lediglich unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_887/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4). Ebensowenig tut er substanziiert dar, inwiefern das kantonale Sozialversicherungsgericht zu Unrecht den Administrativgutachten vom 20. und 27. Juni 2011 Beweiswert zuerkannt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und darauf abgestellt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, ist der Rentenanspruch umfassend zu prüfen und der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln, wobei keine Bindung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung besteht (Urteil 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen), was umso mehr für eine frühere medizinisch-theoretische Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit gilt. Die Vorinstanz hat durch Einkommenvergleich (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 28a Abs. 1 IVG) auf der Grundlage eines zumutbaren Arbeitspensums von 80 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten gemäss den Gutachten vom 20. und 27. Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
2.2.1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (auch) zur Bestimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren (Validen-) Einkommens (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (vgl. dazu BGE 124 V 321) herangezogen hat. Der Versicherte war vor mehr als zwanzig Jahren letztmals (als Verkaufsberater) in nennenswerter Weise erwerbstätig gewesen. Es kommt dazu, dass das betreffende Anstellungsverhältnis vom Arbeitgeber nach kurzer Zeit wegen ungenügender Leistung aufgelöst wurde.  
 
2.2.2. Gegen das gemäss Vorinstanz erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 49'540.-- bringt der Beschwerdeführer vor, wegen der unkontrollierten Durchfälle, weshalb er fast zwanzigmal am Tag die Toilette aufsuchen müsse, aufgrund seines Alters ........ sowie der Tatsache, dass er zwanzig Jahre nicht mehr gearbeitet habe, sei es absolut unrealistisch anzunehmen, er könne auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle finden. So habe er in den vier Monaten, wo er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei, auf seine regelmässigen Bewerbungen nur Absagen erhalten. Jedenfalls könnte er sicher nicht ein Einkommen von Fr. 49'540.-- erzielen. In diesem Zusammenhang rügt er, es verletze Bundesrecht, dass die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 vorgenommen habe.  
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Invalideneinkommen in bundesrechtswidriger Weise ermittelt haben soll. Vorab verkennt er, dass für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 3.2, 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.2, 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 7.2, 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2). Sodann kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung; BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72) vorgeworfen werden, indem sei keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Im Übrigen würde selbst ein Abzug von 20 % keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergeben. 
Die Rentenaufhebung erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 
 
3.  
 
3.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV vor einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Dabei ist auszugehen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können - aus medizinischer oder beruflich-erwerblicher Sicht - vom Gesetz vorgesehene Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben. Weiter muss die versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (Urteile 8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 10.2 und 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer bezog ab 1. November 1994 eine halbe, ab 1. März 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung.  
 
3.2. Nach Auffassung der Vorinstanz leistete die IV-Stelle genügend Eingliederungshilfe vor der Rentenaufhebung, welche nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Versicherten nicht zum Erfolg geführt hätten. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beurteilung insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass er seit zwanzig Jahren nicht mehr gearbeitet und wiederholt sein Interesse gegenüber der Beschwerdegegnerin an einer beruflichen Eingliederung kundgetan habe.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer absolvierte vom ........ bis ........ eine zweijährige Kellnerlehre. Nach mehreren misslungenen Arbeitsversuchen in diesem Beruf arbeitete er während knapp zweieinhalb Jahren als Kassierer/Verkäufer. Danach arbeitete er als Filialleiter-Aspirant und ab ........ als Verkaufsberater, welche Stellen ihm nach kurzer Zeit (drei Wochen bzw. vier Monate) wegen ungenügender Leistungen und Krankheit gekündigt wurden. Ein Arbeitsversuch im ........ scheiterte aus denselben Gründen. Danach war er nicht mehr in nennenswertem Sinne erwerbstätig (Berichte der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 1994 und 13. Juli 1995; Auszug aus dem individuellen Konto [IK] vom 4. Januar 2007). Neben der langen Absenz vom Arbeitsmarkt weist der Beschwerdeführer somit weder eine breite berufliche Ausbildung auf noch verfügt er über grosse berufliche Erfahrung. Es kommt dazu, dass er gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 17. Juni 2010 keine Tagesstruktur hat und laut dem psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2011 ein einzelgängerisches Verhalten zeigt. Bei dieser Sachlage konnte nicht davon ausgegangen werden, dass Arbeitsvermittlung allein für eine erfolgreiche Eingliederung ins Erwerbsleben genügen könnte. Der Beschwerdeführer hatte nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz zwar lediglich Arbeitsvermittlung in Form von Unterstützung bei der Stellensuche gewünscht. Das konnte jedoch nicht bedeuten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf solche Massnahmen beschränken durfte. Entscheidend war der effektive Eingliederungsbedarf unabhängig von diesbezüglichen Äusserungen und allfälligen Vorstellungen des Versicherten (vgl. Urteil 8C_165/ 2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.4).  
 
3.2.2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer einen Bewerbungskurs vom ........ bis ........ zu unter Hinweis darauf, dass nach drei Absenztagen ein Arztzeugnis einzureichen sei. Der Versicherte brach den Kurs am ersten Tag ab, wobei er der Kursleitung gegenüber gesundheitliche Gründe angab. Der Beschwerdegegnerin machte er keine Meldung. Ihrer Aufforderung im Schreiben vom 17. Juli 2012 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei einer Verletzung, bis spätestens am 23. Juli 2012 ein ärztliches Zeugnis zuzustellen und mitzuteilen, ob Interesse an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung bestehe, kam er nicht rechtzeitig nach. Das eingereichte ärztliche Zeugnis des behandelnden Gastroenterologen datierte vom 19. Juli 2012 und attestierte lediglich für die Zeit vom ........ bis ........ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit Schreiben vom 9. August 2012 erklärte er ausdrücklich sein Interesse an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung.  
Aus diesem Verhalten, das der Beschwerdeführer nicht bestreitet, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf eine einzig oder überwiegend auf subjektiver Krankheitsüberzeugung beruhende Renitenz gegenüber beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, welche es rechtfertigte, ohne weiteres den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Dieser Meinung war offenbar auch die Beschwerdegegnerin, die nach eigenen Angaben mehrmals versucht hatte, den Versicherten telefonisch zu erreichen, bevor sie mit Mitteilung vom 4. September 2012 den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, um danach die ganze Rente aufzuheben. Telefonische Nichterreichbarkeit kann Versicherten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden und ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Schliesslich ist zu beachten, dass im internistischen Gutachten vom 27. Juni 2011, das auf einer gemeinsamen Schlussbesprechung mit der psychiatrischen Expertin beruhte, eine Stellenvermittlung durch die Invalidenversicherung, ergänzt durch weitere Eingliederungsmassnahmen als dringend indiziert bezeichnet wurde. Daraus ist weiter zu folgern, dass (auch) die Gutachter grundsätzlich von der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Exploranden ausgingen. 
 
3.3. Nach dem Gesagten ist nicht hinreichend abgeklärt, inwiefern der Beschwerdeführer über das ihm selber Zumutbare hinaus beruflicher Eingliederung bedarf. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Der Beschwerdeführer ist auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Rentenaufhebung erfolgte insoweit auf ungenügender Grundlage, was Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4, in: Plädoyer 2011/6 S. 63).  
 
4.   
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten ist demzufolge gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2014 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. September 2012 werden aufgehoben Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler