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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_701/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben der A.A.________ sel.,  
verstorben am 15. April 2012, nämlich: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
alle drei vertreten durch E.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. September 2014 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die nicht korrekte Eröffnung der Verfügungen vom 19. März 2012 nicht zur Ungültigkeit derselben führe, aber für die betroffene Person die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht einschränken oder vereiteln dürfe, weshalb die Rechtsmittelfrist (erst) mit der Zustellung der Verfügungen an den Vertreter der versicherten Person zu laufen begonnen habe, 
dass dasselbe betreffend die vorinstanzliche Erwägung gilt, der Vertreter sei gemäss Telefonnotiz vom 6. Dezember 2012 im Besitz der Verfügungen gewesen, womit die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag zu laufen begonnen und am 21. Januar 2013 geendet habe, womit die Beschwerde vom 25. Februar 2013 verspätet sei, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer