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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_626/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 9. August 2016. 
 
 
in Erwägung,  
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 2. September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2001 zusprach, 
dass die IV-Stelle diese Rente mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats aufhob und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 teilweise guthiess, die Verfügung vom 19. Mai 2015 aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen - konkret zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind - sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies, 
dass A.________ die Verwaltung am 23. Dezember 2015 um Weiterausrichtung und Nachzahlung der mit (aufgehobener) Verfügung vom 19. Mai 2015 eingestellten Invalidenrente sowie - eventualiter - um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte, 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 am Entzug der aufschiebenden Wirkung festhielt, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ abwies, 
dass derlei Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sind, welche hier offensichtlich fehlen, jene gemäss lit. a schon nur mit Blick auf die integrale Nachzahlung der suspendierten Rentenleistungen (samt Zinsen), falls die Abklärungen deren Begründetheit ergäben, 
dass sodann Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG), 
dass in der Beschwerde nirgends, auch nicht im abschliessenden Passus, qualifiziert substantiiert dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und umständehalber von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner