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[AZA 7] 
H 117/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 20. November 2001 
 
in Sachen 
 
1. Dr. B.________, 
2. Dr. A.________, Gesuchsteller, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann, St. Galler Strasse 99, 9201 Gossau, 
 
gegen 
Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen, Gesuchsgegnerin 
 
A.- Mit Entscheiden vom 29. Oktober 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie gegen die verantwortlichen Organe der am 8. Juni 1994 in Konkurs geratenen X.________ AG - A.________, B.________ und Z.________ - erhobenen Schadenersatzklagen gut und verpflichtete diese, Schadenersatz in solidarischer Haftbarkeit von Fr. 164'896. 75 zu bezahlen. 
B.- A.________ und B.________ führten Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies diese - nach Vereinigung der Verfahren - mit Urteil vom 13. Februar 2001 ab. 
 
C.- Mit Revisionsgesuch vom 2. April 2001 lassen A.________ und B.________ beantragen, das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sei wieder zu eröffnen und das Urteil vom 13. Februar 2001 sei aufzuheben; die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 1999 (AHV-S 1995/43 und AHV-S 1995/41) seien aufzuheben; die Schadenersatzklagen der Ausgleichskasse vom 18. Oktober 1995 seien abzuweisen; eventuell sei der Schadenersatz nach richterlichem Ermessen herabzusetzen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; ferner sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 6000.- bzw. Fr. 6158. 10, insgesamt somit Fr. 12'158. 10 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zudem seien den Gesuchstellern die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auferlegten Gerichtskosten von je Fr. 3000.- zurückzuerstatten. Ausserdem sei der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 
Während die Ausgleichskasse Nichteintreten auf das Revisionsgesuch beantragt, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.- Das Begehren, der Revision sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2001 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136 und 137 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) genannten Gründen. 
Mit dem Gesuch um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 wird der in Art. 136 lit. d OG genannte Revisionsgrund geltend gemacht. 
Das Begehren ist rechtzeitig innerhalb der 30tägigen Frist des Art. 141 Abs. 1 lit. a OG eingereicht worden und gibt an, welche Abänderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Die formellen Voraussetzungen der Revision sind somit erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 
 
2.- a) Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280). 
 
b) Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist nicht zulässig zur Korrektur der angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen. Sie ist nicht gegeben, wenn der Richter bewusst eine Tatsache nicht berücksichtigt hat, weil er sie nicht für entscheidwesentlich hält, ohne dass er dies jeweils ausdrücklich begründen muss (BGE 122 II 18 Erw. 3, 96 I 280), wie er im Übrigen auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht gehalten ist, sich im Entscheid mit allen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen (vgl. BGE 117 Ib 86 Erw. 4, 492 Erw. 6b/bb, 99 V 188 sowie RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 Erw. 2). Vielmehr müssen die in den Akten liegenden Tatsachen dem Gericht entgangen sein oder es muss sie falsch verstanden haben, insbesondere mit Bezug auf ihren genauen Inhalt (BGE 96 I 280 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies muss aus Versehen, gegen seinen Willen geschehen sein. Wesentlich ist, dass die Tatsachen erheblich sein müssen, das heisst, sie müssen geeignet sein, den Entscheid in günstigem Sinne für den Gesuchsteller zu beeinflussen (BGE 122 II 19 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies ist von vornherein nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis, sondern lediglich auf die Begründung auswirken. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist auch nicht vorgesehen zur Korrektur von Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, welche das Gericht aus den in den Akten liegenden Tatsachen zog. 
 
3.- a) Die Gesuchsteller machen geltend, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe die vom Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft beschlossenen und in der Folge auch tatsächlich umgesetzten Sanierungsmassnahmen unberücksichtigt gelassen und insbesondere nicht zur Kenntnis genommen, dass der Firma Ende 1993/anfangs 1994 durch Eigenmittelbeschaffung eine Million Franken zugeflossen sei. Da damit der bis Januar 1994 aufgelaufene Beitragsausstand der Ausgleichskasse problemlos hätte getilgt werden können, sei der Kausalzusammenhang unterbrochen worden, was völlig unberücksichtigt geblieben sei. 
Es trifft zu, dass diese neu beschafften Geldmittel im Urteil vom 13. Februar 2001 nicht erwähnt sind. Das Gericht hat in den Erwägungen jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden - wozu auch die Sanierungsmassnahmen und Mittelbeschaffungen gehören (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall H 29/00 S. 15 ff. und im Fall H 28/00 S. 16 f.) - den Vorwurf der qualifizierten Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu entkräften vermögen. Das Revisionsbegehren wäre nur begründet, wenn die von den Gesuchstellern angerufene Tatsache für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen wäre (Art. 136 lit. d OG; vorstehende Erw. 2), was nicht zutrifft. 
Dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass für die Bejahung der Schadenersatzpflicht in erster Linie entscheidend war, dass die äusserst kritische Lage, in welcher die Firma sich befand, Ende Oktober 1993 objektiv erkennbar war, woraus den verantwortlichen Verwaltungsräten die Pflicht erwuchs, dafür zu sorgen, dass die geschuldeten paritätischen Beiträge der Ausgleichskasse abgeliefert werden. Massgebend in Betracht fiel sodann, dass die Gesuchsteller ab anfang November 1993, als die Firma unmittelbar in ihrem Überleben bedroht war, nicht ohne Verzug einschritten, sondern erst aufhorchten, als im Januar 1994 die Liquiditätssituation nach wie vor sehr angespannt war und unter anderem ein namhafter Ausstand gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erkenntlich wurde. Die Beschaffung neuer Eigenmittel vermag eine Haftungsbefreiung deshalb nicht zu begründen, weil daraus ein Bemühen, die Beitragszahlungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, nicht ersichtlich ist, zumal die finanziellen Schwierigkeiten der Firma zum damaligen Zeitpunkt nicht bloss vorübergehender Natur waren. 
Das Revisionsbegehren erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 
b) Die Gesuchsteller führen weiter an, das Gericht habe die Stellung von G.________ in der Firma und dessen Aussagen als Zeuge nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht mit berücksichtigt. 
Auch hier werden Argumente wiederholt, welche bereits Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerden im ursprünglichen Verfahren bildeten und auf welche das Gericht wegen ihrer Unmassgeblichkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht im Detail eingehen musste. In der Sachverhaltsdarstellung des Urteils vom 13. Februar 2001 hat es dargelegt, dass G.________ für die Buchhaltung und später für das Personalwesen in der Firma zuständig war, und es hat das Protokoll über die Zeugeneinvernahme vom 29. Juni 1999 erwähnt. 
In den Erwägungen hat es sodann ausgeführt, dass es angesichts der gegebenen Umstände Aufgabe der Verwaltungsräte gewesen wäre, ungeachtet ihrer Stellung und ihres Aufgabenbereichs, den für die operationelle Geschäftsleitung Verantwortlichen bezüglich der Beitragszahlungen Weisungen zu erteilen und die Ausführung zu überwachen. Es ergibt sich, dass das Revisionsgesuch auch in diesem Punkt unbegründet ist. 
 
c) Weiter rügen die Gesuchsteller, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sei offensichtlich aus Versehen entgangen, dass auf den der Bank vorgelegten Zahlungsaufträgen jeweils auch die AHV-Beiträge aufgeführt gewesen seien, welche diese dann jedoch gestrichen habe. 
Im vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Oktober 1999 hat das kantonale Gericht festgehalten, es sei nie behauptet worden, dass seitens der verantwortlichen Organe Schritte im Hinblick auf die Bezahlung der offenen AHV-Beiträge durch die kreditgebende Bank in die Wege geleitet worden seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Gesuchstellern als Beleg angeführten Kreditvertrag vom 30. November 1993 und dem Protokoll über die Zeugeneinvernahme des G.________. In Anbetracht der Unübertragbarkeit der AHV-rechtlichen Arbeitgeberpflichten hätten die Gesuchsteller aktiv werden müssen, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Erwägungen des Urteils vom 13. Februar 2001 hingewiesen hat. Auch diesbezüglich erweist sich das Revisionsgesuch somit als unbegründet. 
 
 
 
d) Schliesslich bringen die Gesuchsteller vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe aus Versehen das gegen W.________ ergangene Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 1999 nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht mit berücksichtigt. 
Dieser Entscheid stehe in völligem Widerspruch zur Argumentation des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 13. Februar 2001. 
Auch diese Vorbringen sind unbegründet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Sachverhalt des Urteils vom 13. Februar 2001 dargelegt, dass die Klage gegen W.________ abgewiesen wurde. Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchsteller (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der Differenzbetrag von 
 
 
je Fr. 250.- wird den Gesuchstellern zurückerstattet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: