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[AZA 7] 
I 716/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 20. November 2001 
 
in Sachen 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Bau & Industrie, Strassburgstrasse 11, 8021 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1944 geborene C.________ arbeitete seit 1979 als Hilfsarbeiter bei der Baufirma X.________ AG. Am 5. Mai 1980 zog er sich bei einem Unfall auf einer Baustelle einen intraartikulären, lateralen Tibiaskopfspaltabbruch rechts und einen Abriss des lateralen Meniskus zu. Im August 1984 wurde bei ihm eine chronische Lungenerkrankung diagnostiziert. 
Am 5. November 1984 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügungen vom 5. März/4. Juni 1987 sprach ihm die Ausgleichskasse Baumeister ab 1. Juni 1986 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 
Nachdem der Versicherte seit 1994 zusätzlich an einem lumboradikulären Syndrom L5 rechts litt und am 27. Oktober 1994 ein Revisionsgesuch um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente stellte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 1995 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 1997 in dem Sinne gut, dass es die Sache im Sinne der Erwägungen (zu weiterer medizinischer und allenfalls beruflicher Abklärung) an die Verwaltung zurückwies. 
 
 
Am 22. Mai 1997 erlitt der Versicherte einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem er sich eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B rechts mit Ruptur der vorderen Syndesmose, eine Schulterkontusion rechts und eine Schädelprellung okzipital zuzog; seither ist er nicht mehr erwerbstätig. 
Die IV-Stelle holte neben diversen Arztberichten ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (nachfolgend ZMB-Gutachten, vom 29. Oktober 1998), sowie einen Bericht der internen Berufsberatung (vom 17. Juni 1999) ein. Gestützt auf diese Unterlagen bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 56 % und 62 % (Verfügung vom 25. Juni 1999). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2000 ab. 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 1. September 1997, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. 
 
Die IV-Stelle verlangt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht edierte am 27. Juni 2001 bei der SUVA die C.________ betreffenden Akten. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Streit- und Anfechtungsgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 125 V 414 Erw. 1b), den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a), die Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa) sowie den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Mit Verfügungen vom 5. März/4. Juni 1987 sprach die Ausgleichskasse Baumeister dem Versicherten ab 1. Juni 1986 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Streitig und zu prüfen ist, ob ab 1. September 1997 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 
a) Im ZMB-Gutachten vom 29. Oktober 1998 wird ausgeführt, in einer geeigneten Verweisungstätigkeit, welche weder mit repetitivem Lastenheben noch mit körperlichen Zwangshaltungen noch mit Staubexpositionen einhergehe, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unklar, ob darunter eine volle Arbeitsfähigkeit halbtags oder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz zu verstehen sei; im letzteren Fall biete die freie Wirtschaft keine entsprechenden Arbeitsplätze an. Das Gutachten müsse daher zu dieser Frage ergänzt werden. 
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht ging in mehreren Urteilen davon aus, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ganztags auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist (vgl. z.B. unveröffentlichte Urteile S. vom 26. Juli 1999, U 145/98, und G. vom 17. Juni 1996, I 59/96: 
50%ige Leistung bei ganztägiger Präsenz für leichte Hilfsarbeitertätigkeiten bzw. wenig anspruchsvolle Arbeiten in Wechselhaltung; Urteil H. vom 22. Oktober 1998, I 127/97: 
 
60%ige Arbeitsfähigkeit ganztags mit Einlegen vermehrter Pausen bei irgendeiner Hilfsarbeit; Urteil K. vom 8. August 2001, I 539/00: Arbeitsfähigkeit von 70 % für Hilfsarbeiten je nach Arbeitssituation bei verkürzter Tagesarbeitszeit oder auch ganztags unter Gewährung allfällig notwendiger kurzer Entlastungspausen). Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, wird mit dem Behindertenabzug Rechnung getragen (BGE 126 V 78 Erw. 5). 
Bei dieser Sachlage kann auf die vom Beschwerdeführer verlangte Ergänzung des Gutachtens verzichtet werden. 
3.- Streitig ist weiter, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
 
a) Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. 
Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180). 
Im Revisionsfall bleibt nicht das bei der erstmaligen Rentenfestsetzung festgestellte - an die allgemeine Lohnentwicklung angepasste - Valideneinkommen massgebend, sondern es ist zu ermitteln, wie viel die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden nunmehr verdienen würde (unveröffentlichtes Urteil G. vom 17. April 2001, I 506/99). 
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). 
 
b) aa) Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität bei der Firma X.________ AG nicht als Bau-Facharbeiter, sondern als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen tätig und damit in der Lohnklasse B eingeteilt wäre. Die Vorinstanz legt zudem dar, hierüber habe sie im Rückweisungsentscheid vom 25. August 1997 bereits rechtskräftig entschieden. Gestützt auf die Statistik der Durchschnittslöhne des Schweizerischen Baumeisterverbandes für Bauarbeiter der Lohnklasse B der Sektion Winterthur resultiere für 1998 ein Jahresverdienst von Fr. 56'199.- (Fr. 4323.- x 13) bzw. für 1999 aufgrund der Nominallohnentwicklung von 0,3 % ein solcher von Fr. 56'368.-. 
 
bb) Der Versicherte macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz zum Valideneinkommen im Entscheid vom 25. August 1997 nähmen an dessen Rechtskraft nicht teil, zumal sie in jenem Entscheid offen gelassen habe, ob der Einkommensvergleich der IV-Stelle richtig gewesen sei. Da er ohne Invalidität Bau-Facharbeiter geworden und in der Lohnklasse A eingeteilt wäre, sei ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 65'000.- (Fr. 5042.- x 13) heranzuziehen. 
c) aa) Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a; vgl. auch BGE 125 V 416 Erw. 2c). Wird der neue Entscheid bzw. die neue Verfügung der unteren Instanz an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen, welche den Fall zurückgewiesen hat, so ist dann auch diese selbst an die Erwägungen gebunden, mit denen sie die Rückweisung begründet hat (BGE 111 II 94, 100 Ia 30 Erw. 2, 99 Ib 520). 
 
 
bb) Die Vorinstanz wies die Sache mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 25. August 1997 an die Verwaltung zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Bezüglich des Valideneinkommens führte sie aus, bei dessen Bestimmung sei von einer Arbeit als Bauhilfsarbeiter, wie sie der Beschwerdeführer vor der Übernahme von leichteren Arbeiten bei der Firma X.________ AG ausgeführt habe, auszugehen. Ob dieser Standpunkt noch überprüfbar ist, kann offen bleiben, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. 
 
d) Frau Z.________, zuständig für das Personalwesen bei der Firma X.________ AG, führte am 5. April 1995 gegenüber der IV-Stelle aus, ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer für ganz andere, höher bezahlte Arbeiten (z.B. Baggerfahren) eingesetzt worden. Am 8. Mai 1996 legte sie gegenüber der SUVA dar, der Versicherte hätte nach einer derart langen Anstellungszeit sicher eine Ausbildung bzw. Fachkurse absolviert und damit mehr verdient als ein Hilfsarbeiter. 
Aus dem ZMB-Gutachten vom 29. Oktober 1998 geht jedoch hervor, dass der Versicherte italienisch sprechend und des Lesens sowie Schreibens wenig mächtig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er die Ausbildung zum Baufacharbeiter absolviert hätte. Auch der Einsatz in ganz anderen, höher bezahlten Arbeiten wäre zwar möglich, aber aufgrund der beschränkten Bildung und der mangelnden Deutschkenntnisse des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal wohl nur der kleinere Teil der Bauarbeiter z.B. Baggerfahrer wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität - wie vor dem Unfall - weiterhin als Bauhilfsarbeiter bzw. Bauhandlanger tätig wäre. 
 
e) Gemäss den Angaben der Frau Z.________ vom 29. Juli 1998 - auf die auch die SUVA bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes abgestellt hat (Einspracheentscheid vom 16. März 2000) - hätte der Beschwerdeführer als Bauhandlanger im Jahre 1997 einen Stundenlohn von Fr. 25.50 zuzüglich je 8,33 % Ferienentschädigung und Gratifikation erzielt, was total Fr. 29.93 ergibt. Die Jahresstundenarbeitszeit betrug im Jahre 1997 2119, 5, woraus ein Jahreslohn von Fr. 63'436. 60 folgt. Hiervon ist beim Valideneinkommen auszugehen, da dies den konkreten Verhältnissen in der vor der Invalidität ausgeübten Arbeit entspricht (Erw. 2). Weil der Beschwerdeführer seit 1978 die Niederlassungsbewilligung besitzt, ist das Valideneinkommen - entgegen dem Vorgehen der SUVA - nicht auf die von Saisonniers geleistete Jahresstundenzahl umzurechnen. 
Umgerechnet auf das Jahr 1999 (massgebender Zeitpunkt des Verfügungserlasses; BGE 116 V 248 Erw. 1a) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63'371. 90 (Nominallohnentwicklung 1998: 0,4 %, 1999: -0,5 %; Die Volkswirtschaft 2001, Heft 10, S. 101 Tabelle B 10.2, F Baugewerbe). 
 
4.- a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne oder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben in der Region des Versicherten herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). 
 
b) Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz zum einen von den DAP-Zahlen (Dokumentation über Arbeitsplätze) der SUVA in den Bereichen "Betriebsmitarbeiter Verpackung", "Packer", "Hilfsarbeiter, Handverleger" und "Hilfsarbeiter, Säger" aus und errechnete unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 21'496. 50. Vergleichsweise berechnete sie das Invalideneinkommen noch gemäss Tabelle A7 der LSE-Statistik 1996, wonach der monatliche Bruttolohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Männer im Bereich "Herstellung und Bearbeitung von Produkten" Fr. 53'136.- (Fr. 4428.- x 12) und im Bereich "Einrichtung, Bedienung, Unterhaltung von Maschinen" Fr. 55'404.- (Fr. 4617.- x 12) betrug, was einen Durchschnitt von Fr. 54'270.- ergab. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklungen errechnete sie für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 21'639.-. In beiden Fällen kam sie verglichen mit dem von ihr eruierten Valideneinkommen auf einen Invaliditätsgrad von rund 62 %. 
c) Rechtsprechungsgemäss ist indessen bei der Heranziehung der LSE-Statistik grundsätzlich auf die Tabelle A1 abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb und 4 mit Hinweis). 
Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 
 
Gemäss dieser Tabelle betrug das massgebende Einkommen für Männer im privaten Sektor, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im Jahr 1998 Fr. 53'648. 75 (Fr. 4268.- x 12 Monate : 40 Std. x 41,9 Std.), was umgerechnet auf das Jahr 1999 Fr. 53'809. 70 ergibt (Nominallohnentwicklung 1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft 2001, Heft 10, S. 101 Tabelle B 10.2, Nominal total). 
Der von der Vorinstanz vorgenommene leidensbedingte Abzug vom statistischen Lohn von 25 % erscheint vorliegend in Würdigung aller Umstände als angemessen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten resultiert mithin ein Invalideneinkommen von Fr. 20'178. 65, was verglichen mit dem Valideneinkommen des Jahres 1999 von Fr. 63'371. 90 zu einem Invaliditätsgrad von 68,16 % bzw. zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. 
 
5.- a) Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Die Erhöhung der Rente erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). 
 
b) Vorliegend stellte der Versicherte das Revisionsbegehren zwar am 27. Oktober 1994, verlangt indessen die Rentenerhöhung per 1. September 1997. Gemäss dem ZMB-Gutachten vom 29. Oktober 1998 betrifft die revisionsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Zeit nach dem Unfall vom 22. Mai 1997. Die damit einhergehende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit dauerte somit per 
1. September 1997 ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an, weshalb die Voraussetzungen für den Beginn der ganzen Rente ab diesem Datum erfüllt sind (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd). 
 
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 122 V 278 f.; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 8. November 2000 und die Verfügung 
der IV-Stelle Zürich vom 25. Juni 1999 aufgehoben, und 
es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 
1. September 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente 
hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 20. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: