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[AZA 7] 
U 456/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 20. November 2001 
 
in Sachen 
 
T.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, 
gegen 
 
Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallabteilung, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1948 geborene T.________ arbeitete seit 1. Oktober 1994 als Kanzleibeamtin im Amt X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherungskasse (UVZ), obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. Januar 1996 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich laut Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 20. Februar 1996 multiple Prellungen am Hinterkopf, Nacken sowie an den Schultern zuzog. Die UVZ kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 28. April 1997 eröffnete sie der Versicherten, dass sie ihre Leistungen per 30. April 1997 einstellen werde, da die geklagten Gesundheitsbeschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall mehr stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Mai 1998). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2000 ab. 
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die UVZ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die als Mitinteressierte beigeladene Helsana Versicherungen AG, Krankenversicherer von T.________, verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 UVG) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Im vorinstanzlichen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner die Judikatur zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 123 V 103 f. Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 117 V 359) sowie zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägungen, wonach die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
2.- a) Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Auffassung, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus gehörenden Beeinträchtigungen im Anschluss an den Unfall vom 26. Januar 1996 zumindest teilweise vorgelegen hätten. Ob die nach dem 30. April 1997 anhaltenden gesundheitlichen Störungen, namentlich die sich im Laufe des Jahres 1996 entwickelnden psychogenen Symptome, noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall standen, erachtete sie zunächst als fraglich, opponierte in der Folge den zu diesem Punkt in bejahendem Sinne Stellung nehmenden Beurteilungen der Dres. med. R.________, Spezialarzt FMH für Neurologie (vom 25. November 1996), H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 8. Februar 1997) sowie E.________ und W.________, Rehabilitationsklinik Y.________ (vom 2. April 1997) indes zu Recht nicht mehr, genügt es doch rechtsprechungsgemäss, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt (BGE 121 V 329 Erw. 2a). 
 
b) Im angefochtenen Entscheid wurde im Weiteren dargelegt, dass angesichts der ärztlichen Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin neben den nach dem Unfall aufgetretenen Kopf- und Nackenschmerzen bereits ab April 1996 eine psychogene Störung entwickelte, die ein Jahr später noch nicht abgeklungen war und ab etwa September 1996 in Form einer schweren Depression im Vordergrund stand, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach Massgabe der in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu beurteilen sei. 
 
aa) Dieser Ansicht ist beizupflichten. Bereits im Bericht vom 12. April 1996 sprach Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, von einem spätpost-distorsionstraumatischen Syndrom mit zunehmender neurotischer Fehlhaltung und auch Dr. med. D.________ gab in seiner Beurteilung vom 11. November 1996 an, die durch den Unfall vom 26. Januar 1996 ausgelöste depressive Stimmung bestehe infolge der erwähnten zahlreichen und therapieresistenten körperlichen und seelischen Beschwerden weiter. Dr. med. R.________ führte mit Bericht vom 3. Dezember 1996 aus, die Versicherte leide seit dem Unfallereignis an anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Schwindelbeschwerden. Im weiteren Verlauf hätte sich zusätzlich eine depressive Entwicklung eingestellt, welche medikamentös behandelt werde. Der die Beschwerdeführerin ab 2. Dezember 1996 psychiatrisch behandelnde Dr. med. H.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 1997 eine Depression mit Suizidalität und Panikattacken im Anschluss an ein Distorsionstrauma der HWS, welche er als posttraumatische Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22 qualifizierte. Nachdem die Versicherte sich vom 6. Februar bis 27. März 1997 in der Rehabilitationsklinik Y.________ aufgehalten hatte, legten die Dres. med. E.________ und W.________ in ihrem Bericht vom 2. April 1997 dar, die Schilderung des Unfallherganges, der Verlauf der Symptome und die aktuell noch feststellbaren neuroorthopädischen Befunde liessen nebst einer HWS-Distorsion mit ligamentären Verletzungsfolgen u.a. auf eine schwere posttraumatische Anpassungsstörung schliessen. Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte auf Grund der Aktenlage sowie einer eigenen Untersuchung mit Bericht vom 18. Juli 1997 fest, die Versicherte leide an einer schweren Depression, reaktiv nach Verkehrsunfall im Januar 1996 mit Distorsionstrauma der HWS respektive "Schleudertrauma". 
 
bb) Soweit sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich hinsichtlich des Vorliegens somatischer Unfallfolgen erneut auf den Bericht der Dres. med. E.________ und W.________ vom 2. April 1997 beruft, wonach mit Bezug auf die festgestellten neuropsychologischen Minderfunktionen eine "Anteilsquantifizierung der Organizität in der Verursachung" nicht möglich sei, da Interferenzen durch die Schmerzsymptomatik, die Schlafstörungen, die Medikation und die Depression bestünden, und rügt, die Vorinstanz hätte die Ursächlichkeit dieser Störungen näher abklären müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Neuropsychologie es, nach derzeitigem Wissensstand, ohnehin nicht vermag, selbstständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 318 Erw. 3 mit Hinweis). Weitere diesbezügliche Untersuchungen erübrigen sich daher. Was sodann die gleichenorts unter Erwähnung des Ergebnisses einer am 10. März 1997 im Institut für Nuklearmedizin des Spitals Z.________ durchgeführten SPECT-Untersuchung des Cerebrums diagnostizierte "leichte" traumatische Hirnschädigung anbelangt, ist auf ein in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 320 f. Erw. 6 veröffentlichtes Urteil hinzuweisen. Darin gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf verschiedene wissenschaftliche Publikationen zum Schluss, dass die SPECT-Untersuchung des Gehirns keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Beurteilung von Schleudertrauma-, schleudertraumaähnlichen und Schädel-Hirntrauma-Verletzungen darstellt und damit auch kein geeignetes Beweismittel zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner vorgebracht, das kantonale Gericht wäre gehalten gewesen, die Ausführungen des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, St. Gallen, vom 3. November 1998, welcher davon ausgeht, dass es beim Unfall vom 26. Januar 1996 zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, hinsichtlich der (fehlenden) Angaben bezüglich Anamnese und Begründung der Unfallursächlichkeit ergänzen zu lassen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. med. M.________ den Schlussfolgerungen der kurze Zeit nach dem Unfall durchgeführten neurologischen Untersuchungen durch die Dres. med. A.________ (Bericht vom 12. April 1996) und R.________ (Bericht vom 25. November 1996) widerspricht, welche übereinstimmend ein anhaltendes Nacken- und Kopfschmerzsyndrom bei einer Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, nicht aber weitere neurologische Ausfälle feststellten. Ein Zusammenhang der diesbezüglich abweichenden Befunde des Dr. med. M.________ mit dem Unfallereignis erscheint deshalb - allenfalls - als möglich, ist indes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (vgl. Erw. 1 hievor). 
Aktenergänzungen, insbesondere die Einholung weiterer medizinischer Gutachten, sind nach dem Gesagten unnötig, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 Abs. 1 aBV (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Eine weitergehende Sachverhaltsabklärungspflicht, wie sie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, besteht demnach nicht. 
 
3.- Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 26. Januar 1996 im Rahmen der Einteilung, welche nach der Rechtsprechung für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, dem mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen, zugeordnet, was sich auf Grund des Geschehensablaufs nicht beanstanden lässt. Es hat ferner gestützt auf die bei Unfällen aus dem mittleren Bereich massgebenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) mit eingehender Begründung dargelegt, dass die anhaltenden Beschwerden der Versicherten in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Diesen Erwägungen ist unter nochmaligem Hinweis darauf, dass die einzelnen zu beurteilenden Adäquanzkriterien vorliegend nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten berücksichtigt werden können (BGE 117 V 367 Erw. 6a), nichts beizufügen. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, für das 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung 
und der Helsana Versicherungen AG zugestellt. 
Luzern, 20. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: