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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_400/2007 
 
Urteil vom 20. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
Nach Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 einen Anspruch des 1954 geborenen H.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Rente. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen und ein weiteres psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 19. Oktober 2007 abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). Begründung und Beweismittel sind innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 100 BGG). Auf nachträgliche Eingaben ist - ausser im hier nicht vorliegenden Fall eines zweiten Schriftenwechsels - nicht einzugehen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 7. Dezember 2006, worin eine schwere Major Depression, ein Verdacht auf eine Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Diskopathie der Segmente L4/5 und LWK 5/S1 mit leichten Diskusprotrusionen ohne Nervenwurzelkompression sowie eine beginnende panvertebrale Schmerzgeneralisierung diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Gewichtsbelastungen von maximal 20 kg) voll arbeitsfähig ist. Es wird auf die E. 4 b und c im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG), worin das kantonale Gericht schlüssig dargetan hat, dass die attestierten psychischen Befunde (Depression, Schmerz) bei zumutbarer Inanspruchnahme der konkret gegebenen Behandlungsmöglichkeiten die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten nicht erheblich vermindern. Jedenfalls ist diese Schlussfolgerung nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig. 
2.2 Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer namentlich mit der Begründung, der Sachverhalt sei weiter abzuklären, da die bisherigen psychiatrischen Stellungnahmen verkannt hätten, dass die psychischen Beschwerden keine Folge der körperlichen Leiden, sondern der familiären Schicksalsschläge seien. Mit Blick auf die beantragte Invalidenrente ist im Übrigen zu schliessen (obgleich sich der Versicherte [ziffernmässig] zum Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht äussert), dass er anders als das kantonale Gericht von einer massgeblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgeht. 
2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, was für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers ursächlich war, da es für die hier interessierende Frage, ob der Versicherte an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet, unerheblich ist. So folgenschwer die familiären Ereignisse des Versicherten sein mögen, sie bleiben invaliditätsfremd und begründen für sich alleine keine Invalidität, zumal diese "psychosozialen und Umgebungs-Probleme" (Verlust der Tochter, Konflikt mit Ehefrau, finanzielle Probleme) den Gutachtern anlässlich ihrer Diagnosestellung bekannt waren. Weiter beurteilte das Gutachten des Instituts X.________ die körperlichen Leiden als grundsätzlich nicht einschränkend und die psychischen Beschwerden als behandelbar. Schliesslich wurden in mehreren ärztlichen Berichten demonstratives Schmerzverhalten und Selbstlimitierung festgestellt (vgl. etwa Teilgutachten des Rheumatologen Dr. med. K.________ vom 24. Januar 2006 sowie Austrittsberichte der Klinik Y.________ vom 27. Dezember 2004 sowie der Klinik Z.________ vom 14. Dezember 2005), was gegen die Annahme einer invalidisierenden psychischen Beeinträchtigung spricht (BGE 131 V 49). 
2.4 Unter diesen Umständen sind von Weiterungen in psychiatrischer Hinsicht keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen). 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 20. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Wey