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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1062/06 
 
Urteil vom 20. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1963, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Erich Züblin, 
Spalenberg 20, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 17. September 2004 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch der 1963 geborenen G.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 gut und wies die Sache zwecks ergänzender psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an die Verwaltung zurück. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob für die Bemessung der Invalidität eine weitere psychiatrische Abklärung erforderlich ist. Dabei ist vorab zu bemerken, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen tatsächlicher Natur sind, weshalb die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 2). 
3.1 Die IV-Stelle ermittelte in ihrem Einspracheentscheid - den sie insbesondere auf das Gutachten und die präzisierenden Ausführungen der Psychiatrischen Universitätspoliklinik (PUP), Spital X.________, vom 22. März 2004 und 20. Juli 2004, die eine Zwangsstörung (vorwiegend Zwangshandlungen; ICD-10 F42.1) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) diagnostizierten, sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Januar 2003 stützte - unter Zugrundelegung der gemischten Methode (70 % Haushalt, 30 % Erwerbstätigkeit) bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einer Einschränkung von 28 % im häuslichen Bereich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 %. Der Psychiater Dr. med. C.________ stellte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) fest und attestierte der Versicherten mit Bericht vom 13. Januar 2003 (ab August 2001) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zudem übt Dr. med. C.________ Kritik an der Haushaltsabklärung vom 15. Januar 2003. Vor dem Hintergrund dieser sich widersprechenden medizinischen Beurteilungen hielt die Vorinstanz vor einem erneuten Rentenentscheid eine weitere psychiatrische Untersuchung für angezeigt. Im Übrigen monierte das kantonale Gericht den Umstand, dass die abweichende Beurteilung des Dr. med. C.________ der PUP vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid und dabei insbesondere gegen die Diagnose des Dr. med. C.________. Denn eine kombinierte Persönlichkeitsstörung tauche nicht plötzlich auf, sondern zähle "zu den tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmustern (...), die meist in der Kindheit oder Adoleszenz in Erscheinung treten (ICD-10 F60-F69)", was sich aus früheren Berichten des behandelnden Psychiaters aber nicht ersehen lasse. Im Übrigen habe selbst das Vorliegen einer solchen Diagnose "nicht automatisch eine relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge". Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bestehe überdies "nicht in jedem Fall psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung die Notwendigkeit, zum Ergebnis der Haushaltsabklärung eine ärztliche (psychiatrische) Stellungnahme einzuholen". 
3.3 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen am angefochtenen Rückweisungsentscheid, den die Vorinstanz in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erlassen hat, - namentlich im Lichte der eingeschränkten Sachverhaltskognition des Bundesgerichts (E. 2) - nichts zu ändern. Denn Zweifel an der Beurteilung der PUP ergeben sich nicht nur gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. C.________ sondern etwa auch aufgrund des Berichts der Psychologin lic. phil. S.________, Abteilung für Psychosomatik, Spital X.________, vom 13. März 2000, worin bereits früher der Verdacht geäussert wurde, "die ganze Problematik [spiele sich] vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung" ab. Zwar würde, was die IV-Stelle zu Recht einwendet, eine solche Diagnose alleine grundsätzlich noch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken, was aber lediglich bedeutet, dass die vorinstanzlich angeordnete psychiatrische Abklärung gegebenenfalls auch darüber Auskunft zu geben hat, ob und inwiefern von der Beschwerdegegnerin trotz des diagnostizierten Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf den Haushaltsbericht vom 15. Januar 2003 psychiatrische Weiterungen als notwendig erachtet, zumal dieser Bericht vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Leiden ausgerichtet ist (vgl. Urteile I 685/02 vom 28. Februar 2003 und I 277/87 vom 9. November 1987) und auch die PUP sich hierzu weder im Gutachten vom 22. März 2004 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2004 geäussert hat. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Überdies hat diese der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Basel-Stadt auferlegt. 
3. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. November 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Wey