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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_826/2013  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Eingabe gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid IV.2012.01149 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2013, 
 
in das von A.________ am 7. November 2013 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht eingereichte, an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben, 
 
in Erwägung,  
dass unklar ist, ob mit der Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid geführt werden will oder die Vorinstanz lediglich zu einer Neubeurteilung veranlasst werden soll, 
 
dass die Eingabe jedenfalls nicht den für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht vorgegebenen formellen Mindestanforderungen genügt, 
 
dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass es demnach nicht genügt, das Nichteinverständnis mit dem kantonalen Gerichtsentscheid zum Ausdruck zu bringen und (dort) eine vertrauensärztliche Untersuchung zu beantragen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die weitergeleitete Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz