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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_19/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.  
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_459/2014 vom 29. September 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_459/2014 vom 29. September 2014 auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2014 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
dass das Bundesgericht in diesem Entscheid auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege damit als gegenstandslos betrachtete; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 23. Oktober 2014 datierte, als Beschwerde gegen das Urteil 4A_459/2014 bezeichnete Rechtsschrift einreichte, in der er insbesondere auf die Art. 121 ff. BGG Bezug nahm und beantragte, es sei "wegen offensichtlichen Verfassungs- und Gesetzesverletzungen" auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; 
dass Entscheide des Bundesgerichts nach Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mit Beschwerde angefochten, sondern nur im Verfahren der Revision nach den Art. 121 ff. BGG aufgehoben oder abgeändert werden können; 
dass die Eingabe vom 23. Oktober 2014 als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann; 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_14/2012 und 8F_10/2008); 
dass die Eingabe vom 23. Oktober 2014 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Gesuchsteller darin dem Bundesgericht (und den Zürcher Gerichten) im Wesentlichen bloss in umfangreichen Ausführungen verschiedene Rechtsverletzungen vorwirft, indessen nur vereinzelt Revisionsgründe anruft und auch insoweit nicht unter Angabe von Beweismitteln in rechtsgenügender Weise ausführt, inwiefern diese gegeben sein sollen; 
dass dies namentlich auch gilt, soweit der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG und sinngemäss denjenigen von Art. 123 Abs. 1 BGG geltend macht; 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
dass dieses Urteil dem Gesuchsteller wegen dessen Wohnsitzes in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen ist; 
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg. 
 
 
Lausanne, 20. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer