Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_595/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ verletzte sich anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 25. November 2005 (nachfolgend: erster Unfall) an seiner linken Schulter. Für die ihm daraus dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 ab 1. November 2009 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 21% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 19. Mai 2010 geschützt.  
 
A.b. Ab 2010 verwertete der rechtsdominante Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit als Bauhilfsarbeiter am angestammten Arbeitsplatz für eine neue Arbeitgeberfirma, welche die bisherige Arbeitgeberin zusammen mit deren Belegschaft übernommen hatte, bei 41 bis 45 Wochenarbeitsstunden mit einem Bruttolohn von Fr. 5'560.- abzüglich der SUVA-Direktzahlung von Fr. 1'100.25 zwecks Ausgleichs der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit. Bei einem Arbeitsunfall vom 12. September 2011 (nachfolgend: zweiter Unfall) zog er sich anlässlich einer Schulterdistorsion rechts eine Totalruptur der Supraspinatussehne zu. Nach operativer Sanierung der rechten Schulter vom 19. Januar 2012 erhöhte die SUVA ihre am 16. Oktober 2009 zugesprochene Invalidenrente für die dem Versicherten zusätzlich aus den Restfolgen des zweiten Unfalles verbleibenden Beeinträchtigungen mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 ab 1. November 2013 von 21 auf 24%. Zudem sprach sie dem Versicherten für den dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15% zu. Auf Einsprache hin erhöhte die SUVA die Invalidenrente gestützt auf eine gesamthaft neu auf 25% ermittelte Erwerbsunfähigkeit (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013).  
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 sei aufzuheben und die SUVA habe ihm ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66% auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Ausrichtung einer Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50% beantragen. Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte für die ihm aus dem ersten und dem zweiten Unfall dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschäden an seiner linken und rechten Schulter je Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von jeweils 15% hat (an der linken Schulter gemäss Verfügung der SUVA vom 16. Oktober 2009; vgl. hiezu Sachverhalt lit. A.a). Insoweit ist die hier zu Grunde liegende Verfügung vom 11. Oktober 2013 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für den rechtsseitigen Schulterschaden unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
3.   
Strittig ist demgegenüber die Bemessung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 2013. 
 
4.   
Vorweg zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die dem Beschwerdeführer trotz seiner unfallbedingten Einschränkungen an der linken und rechten Schulter zumutbare Restleistungsfähigkeit unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) festgestellt hat. 
 
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; SVR 2014 BVG Nr. 24 S. 87, 9C_761/2013 E. 3.1.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Auffassung, auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Arztes med. prakt. B.________ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 13. März 2013 sei abzustellen, dem Versicherten sei trotz unfallbedingter Beeinträchtigungen an beiden Schultern die ganztägige Verwertung von leichten Tätigkeiten mit Heben von bis zu zehn Kilogramm schweren Lasten bis auf Hüfthöhe und von bis zu zwei Kilogramm schweren Lasten bis auf Brusthöhe zumutbar. Nicht mehr möglich seien gemäss med. prakt. B.________ einzig Arbeiten "mit starken Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie das Begehen von Leitern und Gerüsten, bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden muss, [und] Arbeiten in Zwangshaltung für die rechte Schulter". Letzteres gelte bereits als Folge des ersten Unfalles in Bezug auf die linke Schulter. Das kantonale Gericht hat sodann mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die allgemeine Leistungsfähigkeitsbeurteilung des med. prakt. B.________ auch die Einschränkungen gemäss Belastungsintoleranz von Seiten der linken Schulter mitumfasst (vgl. auch Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ vom 27. September 2013), und warum sich auch die vom Beschwerdeführer angerufene Zumutbarkeitsbeurteilung seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 26. November 2013 mit der von Verwaltung und Vorinstanz vertretenen Auffassung vereinbaren lässt.  
 
4.3. Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der massgebenden Gewichtslimiten Bundesrecht verletzt. Tragen die von der SUVA verwendeten DAP-Profile (Dokumentation der SUVA über Arbeitsplätze) den gemäss Beschwerdeführer massgebenden Einschränkungen laut Angaben seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________ Rechnung, ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich aktenwidrigen vorinstanzlichen Feststellungen zur gesamthaften Leistungsfähigkeitsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung sowohl des linksseitigen als auch des rechtsseitigen Schulterschadens. Kein einziges der verwendeten DAP-Profile erfordert das Heben und Tragen von Lasten über die Lendenhöhe hinaus. Entgegen dem Versicherten entsprechen insoweit alle Profile der seines Erachtens massgebenden zumutbaren Belastungslimite des Dr. med. D.________. In Bezug auf die Diskrepanz hinsichtlich der Hebe- und Traglimite bis Hüfthöhe - nämlich 2 kg gemäss Dr. med. D.________, oder aber maximal 5 kg laut den verwendeten DAP-Anforderungsprofilen - hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass sämtliche DAP-Arbeitsplätze lediglich das feinmotorische bis mittlere Hantieren mit Gegenständen (etwa Kleinmontage, Tastaturbedienung, Schrauben, Bohren) mit gelegentlichen Handrotationen erfordern und dem Beschwerdeführer daher nach Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________ zumutbar sind. Denn repetitive Bewegungen schloss Dr. med. D.________ nur in Bezug auf die Hebe- und Tragfähigkeit von 2 kg schweren Lasten aus. Nachvollziehbar und überzeugend hat die Vorinstanz demnach aufgezeigt, weshalb sich die als massgebend festgestellten unfallbedingten Funktionseinschränkungen an beiden Schultern mit der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. D.________ vereinbaren lassen. Waren nach Aktenlage von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, durfte das kantonale Gericht willkürfrei auf weitere Beweiserhebungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Soweit der Versicherte geltend macht, als Folge der beiden Schulterverletzungen und gemäss dem Zumutbarkeitsprofil sowohl von Dr. med. D.________ als auch von Kreisarzt B.________ erheblich mehr eingeschränkt zu sein als bei einer faktischen Einhändigkeit, finden sich für diese Aussage in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte.  
 
4.4. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dem von der SUVA ermittelten und vorinstanzlich bestätigten medizinischen Zumutbarkeitsprofil abzuweichen wäre.  
 
5.   
Unbestritten ist sodann das Valideneinkommen, welches die SUVA der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse zu Grunde gelegt hat. Demnach hätte der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen an seiner linken und rechten Schulter 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 72'670.- verdient. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber die Bemessung des Invalideneinkommens, welches der Versicherte trotz seines zusätzlichen Schadens an der rechten Schulter nach dem zweiten Unfall zumutbarerweise noch zu erzielen vermag. 
 
5.1. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer, es sei "willkürlich [...] und lebensfremd" anzunehmen, er erleide durch den ihm nach dem zweiten Unfall zusätzlich verbleibenden rechtsseitigen Schulterschaden im Vergleich zu dem nach dem ersten Unfall unbestritten auf Fr. 57'304.- festgesetzten Invalideneinkommen lediglich eine zusätzliche Einkommenseinbusse von bloss rund Fr. 2'500.-. Die zu Grunde gelegten DAP-Arbeitsplätze erforderten allesamt den Einsatz beider Arme und entsprächen nicht dem massgebenden Zumutbarkeitsprofil. Der Invaliditätsgrad sei nicht in Anwendung der DAP-Methode, sondern anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen.  
 
5.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der DAP-Methode hat das Bundesgericht jüngst mit BGE 139 V 592 E. 7 S. 596 ff. bestätigt.  
 
5.3. In Bezug auf die Feststellung der trotz unfallbedingter Beeinträchtigungen an beiden Schultern verbleibenden Leistungsfähigkeit ist auf Erwägung Ziffer 4 hievor zu verweisen. Demnach ist dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung, welche er nicht auf eine fachärztlich nachvollziehbare Grundlage abzustützen vermag - ein leidensangepasster Einsatz beider Arme möglich und zumutbar. Weshalb im Übrigen die konkreten Anforderungen der fünf von der SUVA herangezogenen DAP-Arbeitsplätze dem trotz unfallbedingter Einschränkungen zumutbaren Leistungsprofil des Versicherten nicht entsprechen sollten, legt Letzterer nicht dar, soweit er sich insoweit überhaupt sachbezüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.4.   
 
5.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
5.4.2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht neu geltend gemachten Argumente, die 112 DAP-Arbeitsplätze würden nicht dem Profil der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsplätze entsprechen, unter den 112 DAP-Arbeitsplätzen fänden sich Berufe, welche offensichtlich nicht zum Zumutbarkeitsprofil des Versicherten passen würden, zudem lägen die entsprechenden Lohnminima und -maxima zum Teil über dem Validenlohn, handelt es sich um grundsätzlich unzulässige neue Tatsachenbehauptungen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern erst der angefochtenen Entscheid Anlass zu diesen neuen Vorbringen gegeben habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.5. Ist die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der vorinstanzlich bestätigten Anwendbarkeit der DAP-Methode gemäss Einspracheentscheid der SUVA nicht zu beanstanden, bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin auf 25% ermittelten Invaliditätsgrad. Der Versicherte hat demnach mit Wirkung ab 1. November 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 25%. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und daher abzuweisen.  
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenkosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli