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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_731/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Amt für Industrie,  
Gewerbe und Arbeit Baselland,  
Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 12. Juni 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 18. November 2014 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2014 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch