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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_920/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. 
 
Gegenstand 
Genehmigung des Inventars (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass auf das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt, 
dass sodann der Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2015 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19. November 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 13. November 2015) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann