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[AZA 7] 
I 189/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 20. Dezember 2000 
 
in Sachen 
1.A.________, 2.B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Le Soldat, Stadelhoferstrasse 40, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1949 geborene A.________ leidet seit mehreren Jahren an Kreuzbeschwerden sowie an den Folgen eines auf den 30. März 1994 zurückgehenden Autounfalls (therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit radikulärer Reizung S1 rechts sowie medio-lateraler Diskushernie auf Höhe L5/S1 auf dem Boden einer instabilen Osteochondrose L5/S1; persistierendes zervikozephales und postcommotionelles Beschwerdesyndrom bei segmentaler Dysfunktion mit Hypermobilität der Halswirbelsäule; Status nach Bandruptur und Bandplastik am rechten oberen Sprunggelenk mit funktionell gutem Resultat). Die Versicherte war von August 1989 bis Ende Dezember 1993 als EDV-Operatrice mit einem Teilzeitpensum (von zuletzt 80 %) bei der X.________ AG angestellt. Seit ihrem letzten effektiven Arbeitstag bei dieser Firma am 31. Mai 1993 (ab 1. Juni 1993 war sie krankgeschrieben) geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfügung vom 26. Juli 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ und ihrem Ehemann B.________ (der seit 1. Januar 1989 eine ganze einfache Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau bezogen hatte) mit Wirkung ab 1. Juni 1994 je die Hälfte einer bis 31. Oktober 1995 befristeten ganzen Ehepaar-Invalidenrente zu. Dieser Rentenverfügung liegt eine von der Verwaltung ermittelte Invalidität des Ehemannes von 70 % sowie eine solche der Ehefrau von 86 % (vom 1. Juni bis 31. Dezember 1994), 47 % (vom 1. Januar bis 3. Juli 1995) bzw. 31 % (ab 4. Juli 1995) zu Grunde. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1999 ab; der Invaliditätsgrad der Ehefrau betrage ab anfangs Juli 1995 nur mehr 38,5 %. 
 
C.- Beide Ehegatten führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei A.________ "eine Invalidenrente zuzusprechen auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % ab 1.7.1994" (recte wohl ab 1.6.1994); eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle unter Hinweis auf die "zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz" auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht und die Verwaltung haben die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Invaliditätsbemessung nach der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren sog. gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146) sowie die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Invalidenrente (d.h. die gleichzeitige Rentenzusprechung und revisionsweise -aufhebung in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweis; ZAK 1984 S. 133), richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
Anzufügen gilt, dass der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls nach Art. 28 IVG invalid ist, Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente hat, wobei diese als ganze, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet wird; sie richtet sich nach der Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad (Art. 33 Abs. 1 und 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). 
 
2.- Der Ehemann der Versicherten weist seinerseits seit 1. Januar 1989 über den hier relevanten Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 26. Juli 1996 hinaus einen Invaliditätsgrad von über 66 2/3 % auf, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Im Lichte der unmittelbar hievor angeführten, vor 1997 gültigen Gesetzesbestimmungen über die Berechtigung zum Bezug einer Ehepaar-Invalidenrente stellt sich deshalb vorliegend allein die Frage, ob die Ehefrau nach anfangs Juli 1995 (bis zum Erlass der angefochtenen, vorinstanzlich bestätigten Rentenverfügung) weiterhin zu mindestens 40 % invalid gewesen ist. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die Versicherte zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau zu qualifizieren ist. Ebenfalls nicht im Streite liegen die auf Grund eines Betätigungsvergleichs (Abklärungsbericht vom 6. Dezember 1995) ermittelte 35 %ige Einschränkung bei der Haushaltführung und das im Jahre 1996 ohne Gesundheitsschaden als Teilerwerbstätige zu 80 % erzielbare Einkommen von Fr. 48'625. -. Einigkeit herrscht ferner insoweit, als im gleichen Jahr bei vollzeitlicher Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit häufigen Positionswechsels; keine stereotype Bildschirmarbeit; kein Heben oder Tragen schwerer Lasten) ein Einkommen von Fr. 52'602. - erreichbar gewesen wäre. Und schliesslich ist im letztinstanzlichen Verfahren auch nicht streitig, dass die einzig verbleibende Frage nach dem im Rahmen einer derartigen Tätigkeit noch zumutbaren Arbeitspensum (für den Zeitraum bis zum Verfügungserlass) in erster Linie auf Grund von Stellungnahmen des behandelnden Rheumatologen Dr. R.________ sowie der Gutachten des Chirurgen Dr. S.________ vom 29. März 1995 und der Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. H.________ vom 28. August 1995 zu beantworten ist. 
 
3.- a) Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der Arztberichte Dr. R.________ vom 22. September und 7. Dezember 1994 sowie des erwähnten Gutachtens von Dr. S.________ zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte (nachdem sie zuvor bis Ende 1994 vollständig arbeitsunfähig gewesen war) im ersten Halbjahr 1995 einer ihren Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit im Umfange von 50 % hätte nachgehen können. Wenn Dr. R.________ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1995 auf die Frage der Verwaltung nach der Zumutbarkeit eines "mittlerweile" höheren Arbeitspensums (in einer "der Behinderung angepasste(n) Tätigkeit") ausführt, "die heutige Arbeitsunfähigkeit (betrage) nach wie vor 100 %" (nachdem er in den vorangehenden Berichten eine bloss hälftige Leistungseinbusse bescheinigt hatte), ist dem kantonalen Gericht insoweit beizupflichten, als auf Grund dieser Angaben des behandelnden Rheumatologen nicht von einer Verringerung der bisher attestierten 50 %igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Auf der anderen Seite lässt sich die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, wonach bis Mitte 1995 eine "revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 %" eingetreten sei, nicht auf die vorliegenden medizinischen Akten stützen. 
Zwar bescheinigt Dr. H.________ in ihrem Gutachten zuhanden des Rechtsvertreters der Versicherten vom 28. August 1995 (gestützt auf deren ambulante Untersuchung vom 4. Juli 1995) eine nur um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit. In Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (welcher unter Hinweis auf das zweite Gutachten von Dr. H.________ vom 10. März 1997 bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben wurde) ist jedoch festzustellen, dass sich das Gutachten vom 28. August 1995 ausschliesslich zu den Folgen des am 30. März 1994 erlittenen Autounfalls (zervikozephale und postcommotionelle Beschwerden sowie solche im rechten oberen Sprunggelenk) äussert und somit die Beeinträchtigung durch die Kreuzbeschwerden in keiner Weise einbezieht. Laut ihrem zweiten, ebenfalls zuhanden des Rechtsvertreters der Versicherten erstatteten Gutachten vom 10. März 1997 habe sie in ihrer ersten - im Hinblick auf den Prozess mit dem Haftpflichtversicherer des am Autounfall mitbeteiligten Lenkers verfassten - Expertise zur vorbestehenden Problematik von Seiten der lumbalen Diskushernie absichtlich nicht Stellung genommen, damit "keine Unklarheiten gegenüber den direkten Unfallfolgen" entstünden. In "Beurteilung des gesamten Gesundheitszustandes (vorbestehende Krankheit und posttraumatischer Zustand)" gelangte die Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation im jüngeren Gutachten zum Schluss, in einer den Beschwerden der Versicherten angepassten Erwerbstätigkeit bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 
Die Frage nach der Schlüssigkeit des zweiten Gutachtens von Dr. H.________ braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Offen bleiben kann somit auch die Frage, ob sich das kantonale Gericht insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zu Schulden kommen liess (vgl. hiezu BGE 126 V 132 Erw. 2b in fine mit Hinweisen), als es auf die von diesen beantragte Zeugenbefragung zur Expertise vom 10. März 1997 verzichtete. Vorliegend entscheidend ist der Umstand, dass sich die Gutachterin am 28. August 1995 allein zu den Unfallfolgen und die darauf zurückzuführende Leistungsbeeinträchtigung äusserte, was sich ohne weiteres dem ersten Gutachten selber entnehmen lässt. Weil - was von keiner Seite bestritten wird - die Arbeitsfähigkeit zusätzlich durch die lumbalen Wirbelsäulenbeschwerden beeinträchtigt wird, ist über Mitte 1995 hinaus (bis zum Erlass der Rentenverfügung vom 26. Juli 1996) von einer insgesamt hälftigen funktionellen Leistungseinbusse bei Verrichtung einer behinderungsangepassten erwerblichen Tätigkeit auszugehen. 
 
b) Daran ändert nichts, dass Dr. H.________ in ihrer ersten Expertise unter dem Titel "Anamnese" ausführt, nach den Angaben der Versicherten bestünden "keine relevanten Vorerkrankungen, insbesondere auch keine behandlungswürdigen Rücken- oder Nackenbeschwerden". Wohl entspricht diese Feststellung angesichts der bereits 1988 aufgetretenen Diskushernienproblematik offensichtlich nicht den Tatsachen (was die - vorliegend nicht interessierende - Aussagekraft des Gutachtens mit Bezug auf die Unfallkausalität beeinträchtigen mag). Dennoch kann daraus - entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht gefolgert werden, die Gutachterin habe (ohne sich dessen bewusst zu sein) "alle erhobenen Befunde (d.h. neben den unfallkausalen auch krankheitsbedingte) dem erlittenen Unfall zugeordnet", womit sich die "vermeintlich ... auf die UnfallfolgenbeschränkteBeurteilungin Wirklichkeit auf alle geklagten und vorhandenen Beschwerden" (also auch auf die lumbalen Rückenbeschwerden) beziehe. Abgesehen von der fachlichen Qualifikation und Erfahrung als Gutachterin, welche Dr. H.________ im angefochtenen Entscheid ausdrücklich bescheinigt werden, verbietet sich der vom kantonalen Gericht gezogene Schluss schon deshalb, weil - wie bereits dargelegt - in der ersten Expertise hinsichtlich der (unbestrittenermassen vorhandenen) Kreuzbeschwerden keinerlei Befunde erhoben wurden, welche fälschlicherweise dem Unfall vom 30. März 1994 hätten zugeordnet werden können. 
Schliesslich führen auch die übrigen im vorinstanzlichen Entscheid als widersprüchlich gewerteten Angaben der Versicherten zu keiner anderen Betrachtungsweise. 
 
4.- Nach dem Gesagten war der Versicherten bis zum vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkt in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit bloss ein hälftiges Arbeitspensum zumutbar, womit sie 1996 einen Jahreslohn von Fr. 26'301. - hätte erzielen können (vgl. hinsichtlich vorstehender sowie der folgenden Zahlenangaben Erw. 2 hievor). Dieses Invalideneinkommen ist dem ohne Gesundheitsschaden bei Ausübung einer 80 %igen Teilerwerbstätigkeit im selben Jahr erreichbaren Valideneinkommen von Fr. 48'625. - gegenüberzustellen, was für den erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 45,9 % und zusammen mit der 35 %igen Invalidität im Teilbereich der Haushaltführung einen Gesamtinvaliditätsgrad von 43,7 % (0,8 x 45,9 % + 0,2 x 35 %) ergibt. 
 
Angesichts dieser Invalidität der Versicherten sowie derjenigen ihres Ehemannes (von nach wie vor über zwei Dritteln) erfolgte die am 26. Juli 1996 verfügte, vorinstanzlich bestätigte Befristung der ganzen Ehepaar-Invalidenrente auf den 31. Oktober 1995 zu Unrecht (Art. 33 Abs. 1 und 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Juli 1996 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente auf den 31. Oktober 1995 befristen, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus weiterhin je die Hälfte einer ganzen Ehepaar- Invalidenrente zusteht. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 20. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: