Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.340/2001/sch 
 
Urteil vom 20. Dezember 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt 
André Schlatter, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Bank X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Bankkonto, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. August 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der in Tagolsheim in Frankreich ansässige A.________ (Kläger) verfügte bei der Bank B.________ über ein Nummernkonto, welches ein Kontokorrentkonto und ein Depot umfasste. 
 
Am 20. Februar 1990 unterzeichnete der Kläger die Unterschriftenkarte und das Kontoeröffnungsformular. Im Formular erteilte er der Bank die Postversand-Instruktion "banklagernd zurückzubehalten", zudem anerkannte er folgende Bestimmung: 
"Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt an dem, dessen Datum sie trägt, folgenden Werktag." 
Schliesslich anerkannte er die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Depotreglements der Bank, die unter Ziffer 6 ebenfalls den oben zitierten Satz betreffend Zustellung der banklagernden Post enthält. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Beanstandungen der Rechnungs- und Depotauszüge innerhalb eines Monats zu erfolgen. 
B. 
Die auf das Kontokorrentkonto eingehenden Zahlungen stammten von B.________. Bei diesem handelte es sich um einen Geschäftsmann, der damals in Lengnau Wohnsitz hatte. Die Zahlungen wurden vom Kläger für Treuhandanlagen verwendet. Zu diesem Zweck haben er und die Bank am 20. Februar 1990 einen Rahmenvertrag für treuhänderische Geldanlagen unterzeichnet. Die auf dem Kontokorrentkonto eingehenden Zahlungen wurden im Hinblick auf solche Anlagen jeweils auf das Depotkonto überwiesen. Am 3. Januar 1991 wurde eine sich auf Fr. 47'000.-- belaufende Treuhandanlage bis 18. April 1991 verlängert. Das galt auch für eine weitere Treuhandanlage, die aufgrund einer mittlerweile eingegangenen Zahlung von Fr. 146'267.-- getätigt wurde. 
 
Am 15. März 1991 erhielt die Bank die Kopie eines Wechsels über Fr. 180'000.--, der von der Y.________ in Tagolsheim ausgestellt und auf die zur B.________-Gruppe gehörende Z.________ AG in Lengnau gezogen worden war. 
Laut einer von C.________, Sachbearbeiter der Bank, am 18. März 1991 verfassten Telefonnotiz erhielt er an diesem Tag vom Kläger den mündlichen Auftrag, Fr. 180'000.-- an B.________ auszuzahlen, und zwar gegen Einlieferung eines Wechsels gemäss der per Fax übermittelten Kopie. 
Am gleichen Tag überbrachte B.________ der Bank das Original des Wechsels und erhielt von dieser eine Barauszahlung über Fr. 180'000.--. 
C. 
Das Kontokorrentkonto des Klägers wies am 31. März 1991 einen Sollsaldo von Fr. 180'661.-- aus. Der banklagernd gehaltene Kontoauszug trägt den Vermerk: 
"Wir bitten um Prüfung des Kontoauszuges. Ohne Ihren Gegenbericht innert vier Wochen schliessen wir auf Ihr Einverständnis mit diesem Auszug." 
Die beiden bis 18. April1991 verlängerten Treuhandanlagen von ursprünglich Fr. 47'000.-- und Fr. 146'267.-- wurden dem Kontokorrentkonto des Klägers zugeschrieben, das per 30. Juni 1991 nach Abzug des Sollsaldos von Fr. 180'000.-- einen Saldo zugunsten des Klägers von Fr. 15'251.07 bzw. nach Belastung der Sollzinsen etc. von Fr. 14'245.-- auswies. 
Der Kontoauszug per 30. Juni 1991 wurde mit dem gleichen Vermerk versehen wie der Auszug per 31. März 1991 und ebenfalls banklagernd gehalten. 
D. 
Am 1. Juli 1991 fand sich der Kläger bei der Bank zu einer Besprechung ein. Gemäss einer Auszahlungs-Quittung von diesem Tag bezog er Fr. 15'000.--. 
 
Die Kontoauszüge per 30. September 1991 und per 31. Dezember 1991 wiesen einen Sollsaldo von Fr. 786.-- bzw. von Fr. 838.-- aus. Nach der Darstellung der Bank hat der Kläger am 19. Februar 1992 Fr. 875.-- einbezahlt und ihr hierauf die Instruktion erteilt, das Konto am 31. März 1992 zu saldieren. 
E. 
Mit Klage vom 24. September 1997 belangte der Kläger die Bank auf Rückerstattung der ihm nach seiner Auffassung zu Unrecht belasteten Fr. 180'000.-- nebst 5% Zins seit 19. März 1991. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 15. Juni 1998 ab. Der Kläger gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das erstinstanzliche Urteil am 19. Juli 1999 aufhob und die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies. 
 
Mit Urteil vom 29. August 2000 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage abermals ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2001. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Kassationsgericht des Kantons Züich am 16. August 2002 ab, soweit es auf sie eintrat. Das Bundesgericht hat die vom Kläger gegen den Entscheid des Kassationsgerichts eingelegte staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
F. 
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 24. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 180'000.-- nebst 5 % Zins seit 19. März 1991 zu zahlen. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 126 III 59 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99); es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). 
2. 
Der Kläger begründet die eingeklagte Forderung damit, die Beklagte habe die Auszahlung an B.________ ohne sein Wissen und ohne Veranlassung von seiner Seite vorgenommen und damit gegen die ihr obliegenden Vertragspflichten verstossen. Das Obergericht hat die Klage in seinem Urteil vom 24. August 2001 mit zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Begründungen abgewiesen, die beide den Entscheid zu tragen vermögen. In der einen Begründung ist das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung der Fr. 180'000.-- an B.________ vom Kläger aufgrund der vertraglichen Klauseln betreffend Zustellungs- und Genehmigungsfiktion nicht beanstandet werden könne. In der zweiten Begründung ist das Obergericht aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Resultat gekommen, dass der Kläger dem Sachbearbeiter der Beklagten, C.________, mündlich die Anweisung erteilt habe, B.________ die Fr. 180'000.-- auszuzahlen. 
 
Mit der Berufung werden beide Begründungen des Obergerichts angefochten. Sollte sich indessen herausstellen, dass die eine Begründung den vom Kläger erhobenen Rügen der Verletzung von Bundesrecht standhält, braucht die andere Begründung nicht überprüft zu werden. 
3. 
Gegenüber der zweiten Begründung des Obergerichts erhebt der Kläger zur Hauptsache die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB durch falsche Beweislastverteilung. Er übersieht indessen, dass die Frage der Beweislastverteilung gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts gegenstandslos ist, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, ein bestimmter Sachverhalt sei nachgewiesen worden (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277 mit Hinweisen). So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn das Obergericht erachtet als beweismässig erstellt, dass C.________ vom Kläger mündlich angewiesen wurde, B.________ Fr. 180'000.-- auszuzahlen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch das Obergericht scheidet damit aus. 
Was der Kläger sonst noch gegen die zweite Begründung des Obergerichts vorbringt, erschöpft sich in blosser, im Berufungsverfahren unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Damit erweist sich die zweite Begründung des Obergerichts als bundesrechtskonform, weshalb auf die vom Kläger gegen die erste Begründung erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: