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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 25/01 
 
Urteil vom 20. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
J.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit zwei Verfügungen vom 19. Juni 1997 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (seit 1. April 1998: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, nachfolgend: AWA), die Gesuche des 1963 geborenen J.________ um Zustimmung zum Besuch eines Jahresintensivkurses an der Academy of Contemporary Music, Zürich (nachfolgend: ACM), vom 20. Oktober 1997 bis 2. Oktober 1998 sowie um Ausbildungszuschüsse ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinngemäss die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von ungefähr Fr. 10'020.- beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Juni 1999). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, anhand der vorhandenen Akten lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob sich die Anforderungen an die Gitarrenlehrkräfte in der Weise gewandelt hätten, dass sich die Beschränkung ihrer Kenntnisse auf die klassische Harmonielehre nunmehr als Lücke in der Ausbildung erweise, zufolge welcher die Vermittlungsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt unmöglich oder stark erschwert seien. Mit Urteil vom 26. Mai 2000 hiess es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 1999 und die beiden Verfügungen vom 19. Juni 1997 aufhob und die Sache an das AWA zurückwies, damit es nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
 
In Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils holte das AWA bei der Musik-Hochschule Winterthur/Zürich (nachfolgend: Musik-Hochschule) und beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband, Bassersdorf (nachfolgend: SMPV), sowie bei J.________ zusätzliche Auskünfte ein. Gestützt darauf lehnte es mit Verfügung vom 5. September 2000 das Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Jahresintensivkurses an der ACM erneut ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________, seinem Kursgesuch sei stattzugeben. 
 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verwaltung hat den Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Jahreskurs an der ACM mit Verfügung vom 5. September 2000 erneut verneint. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angegeben, der Kurs steigere zwar die Vermittlungsfähigkeit als Gitarrenlehrer. Mit Blick darauf, dass der Versicherte die ACM-Ausbildung nicht mit einem Diplom erfolgreich abgeschlossen und nicht einmal vollständig absolviert habe, sei dies aber nicht relevant. Die beantragte Ausbildung sei arbeitsmarktlich nicht indiziert. 
 
Das kantonale Gericht hat offen gelassen, ob der Jahreskurs die Vermittlungsfähigkeit als Musiklehrer tatsächlich erheblich verbessert hätte. Aus den Trimesterzeugnissen der ACM gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Kurs nach einem Trimester abgebrochen habe. Im zweiten Trimester habe er nur noch eines von neun Fächern belegt und im dritten Trimester sei er dem Unterricht ganz fern geblieben. Bei der Absolvierung lediglich eines Drittels des Kurses habe er sich die Kenntnisse nur in sehr beschränktem Ausmass aneignen und seine Vermittlungsfähigkeit nicht steigern können, weshalb kein Anspruch auf Erstattung der Kurskosten - auch nicht pro rata temporis bis zum Ende der Rahmenfrist - bestehe. 
1.2 Der Versicherte bringt letztinstanzlich vor, es treffe entgegen der Behauptung des AWA nicht zu, dass er den Jahresintensivkurs nach dem ersten Trimester abgebrochen hätte. Die Absolvierung von Trimesterprüfungen sei, nach Absprache mit den Lehrkräften, freiwillig. Er habe lediglich die erste der drei Trimesterprüfungen abgelegt. Die Zeugnisse würden auf Grund dieser Prüfungen erstellt. So erkläre es sich, dass er in der Folge für das zweite und dritte Trimester keine Zeugnisse mehr erhalten habe. Auch die Zertifikatsprüfung sei fakultativ. Das Zertifikat sei einzig von der ACM anerkannt. Es sei für ihn von Anfang an klar gewesen, dass er die Zertifikatsprüfung nicht ablegen würde, da der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Ertrag stehe. 
2. 
2.1 Die im Nachgang zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom AWA eingeholten Auskünfte bei der Musik-Hochschule (Bericht vom 31. August 2000) und dem SMPV (Schreiben vom 8. August 2000) haben ergeben, dass die Anstellungsanforderungen für Gitarrenlehrer in der Regel ein Diplom (von Konservatorien, SMPV, Jazz-Schulen oder ACM) umfassen. Je nach Stellenprofil kann aber fundierte Praxis einen Diplomabschluss ersetzen. Ein Jahresintensivkurs bei der ACM ist grundsätzlich geeignet, die Anstellungschancen eines Musiklehrers oder einer Musiklehrerin erheblich zu steigern, weil zur Zeit in den Gebieten Jazz- und Popularmusik noch nicht viele Personen mit offiziellen Diplomen tätig sind. Lehrkräfte, deren Kenntnisse sich auf die klassische Harmonielehre beschränken, weisen demzufolge keine Lücke in ihrer Berufsausbildung auf, die der aktuelle und voraussehbare künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt tolerieren würde. Musiklehrer, die in den Bereichen Jazz-, Rock- und Popmusik ausgebildet sind, sind nur (aber immerhin) besser vermittlungsfähig. Ein Anrecht auf Übernahme der Kurskosten besteht unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung entschlossen war, die ACM-Zertifikatsprüfung nicht zu absolvieren. Gerade durch den Erwerb eines Diploms in den Gebieten Jazz-, Rock- und Popmusik hätten sich aber die Chancen einer Anstellung als Musiklehrer nach den Auskünften der Musik-Hochschule und des SMPV steigern lassen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass allein der Besuch des ACM-Jahreskurses, ohne Möglichkeit, den Erfolg der Schulung anschliessend im Rahmen einer Stellenbewerbung belegen zu können, die Vermittelbarkeit erheblich verbessert hätte. Der Frage, ob der Beschwerdeführer den Kurs tatsächlich nur teilweise absolviert hat, ist nicht weiter nachzugehen, da die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen prospektiv auf Grund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 112 V 398 Erw. 1a). Der die ablehnende Verfügung (vom 5. September 2000) bestätigende kantonale Gerichtsentscheid (vom 28. November 2000) lässt sich nach dem Gesagten im Ergebnis nicht beanstanden. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, der Versicherte habe sich für die Zeit des Kursbesuches der Arbeitsvermittlung nur im Rahmen von 60 % eines Vollzeitpensums zur Verfügung gestellt, um offiziell vier Wochentage Zeit für die Absolvierung des Kurses zu haben, weshalb auch die Tatsache, dass der Kurs fünfeinhalb Monate über die Rahmenfrist hinaus angedauert habe, kein Problem darstelle, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Auch die übrigen Vorbringen sind nicht stichhaltig. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Uster, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: