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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.316/2006 /len 
 
Urteil vom 20. Dezember 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel. 
 
Gegenstand 
unerlaubte Handlung; Schadenersatz, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 7. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Datum vom 4. Mai 1995 schlossen die X.________ AG (Klägerin) und die Firma A.________ Sàrl, deren Geschäftsführer Y.________ (Beklagter) ist, einen Kaufvertrag über folgende Maschinen bzw. Gegenstände: 
 
1 OKK-Zenter PCH 500, 80 WZ Palettenbahnhof 
1 OKK-Zenter PCH 600, 60 WZ 
1 OKK-Zenter PCV 630, 40 WZ Langbett 
1 Posten Aufnahmen BT 35/40/50 ca. 4000 Stk. 
1 Vertikal-Zenter Heckler+Koch 
Zubehör: alle Maschinen mit Lochraster-Platten 
 
Der Kaufpreis betrug Fr. 1'100'000.--. Bei Vertragsunterzeichnung erfolgte eine Anzahlung von Fr. 200'000.--. Für den Restbetrag wurde Zahlung bei Übergabe, als Liefertermin "spätestens Sept. 1995" vereinbart. 
A.b Bis Mai 1995 erfolgte die Übergabe des OKK-Zenters PCH 500, 80 WZ und Zubehör sowie des Vertikal-Zenters Heckler+Koch. Anlässlich der Maschinenübergabe vom 31. Mai 1995 erhielt die Klägerin vom Beklagten einen auf die A.________ Sàrl lautenden Check über Fr. 400'000.--. Mit Faxschreiben vom 3. Juli 1995 und unter Bezug auf die bestehende Vereinbarung verlangte ein Vertreter der A.________ Sàrl die Auslieferung des OKK-Zenters PCH 600, 60 WZ per 18. Juli 1995. 
 
Mit Faxschreiben vom 4. Juli 1995 teilte die Klägerin der A.________ Sàrl mit, die Maschine werde am 17. Juli 1995 demontiert, gereinigt und transportbereit gemacht, sofern bis zu diesem Datum eine weitere A-Kontozahlung von Fr. 400'000.-- auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben werde. Die A.________ Sàrl beharrte in der Folge auf einer Auslieferung der fraglichen Maschine ohne weitere Zahlung, was die Klägerin ablehnte. 
A.c Auf Antrag des Beklagten vom 27. Juli 1995 befahl der Einzelrichter des Bezirks Höfe der Klägerin mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Juli 1995, dem Beklagten die fragliche Maschine bis am 2. August 1995 zum Abtransport zu übergeben. Am 3. August 1995 wurde einer allfälligen Einsprache gegen die superprovisorische Verfügung vom 31. Juli 1995 die aufschiebende Wirkung entzogen gegen Nachweis einer Sicherstellung von Fr. 150'000.-- durch den Beklagten. Die Sicherheit wurde in der Folge durch die A.________ Sàrl geleistet und die Maschine herausgegeben. 
 
Eine gegen die superprovisorische Verfügung eingereichte Einsprache wies der Einzelrichter am 10. Januar 1996 ab und trat auf die am selben Tag wie die Einsprache erhobene Widerklage nicht ein. Gleichzeitig setzte er der Klägerin Frist zur Einleitung der Schadenersatzklage gemäss § 184 ZPO SZ. Die Klägerin reichte gegen die Verfügung des Einzelrichters Rekurs beim Kantonsgericht Schwyz ein, das mit Beschluss vom 15. Mai 1996 in teilweiser Gutheissung die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 31. Juli 1995 anordnete. 
B. 
Mit Klage vom 22. November 1996 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 572'923.20 zu bezahlen nebst Zins zu 5 % auf den Teilbetrag von Fr. 569'923.20 seit 30. September 1995 und bei der Klägerin abzunehmen ein OKK-Zenter PCV 630, 40 WZ Langbett und ein Posten Aufnahmen BT 35/40/50 ca. 4'000 Stück (abzüglich bereits gelieferte 120 Stk. Werkzeughalter). Am 10. Juli 1998 wies das Bezirksgericht die Klage gegen den Beklagten mangels Passivlegitimation ab, soweit sie sich auf die Erfüllung des Kaufvertrags vom 4. Mai 1995 nebst dazugehöriger Schadenersatzforderung stützte (Teilurteil), und bejahte die Passivlegitimation des Beklagten, soweit sich die Klage auf Schadenersatz infolge unerlaubter Handlung stützte (Vorurteil). 
 
Mit Replik vom 16. November 1998 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren insofern ab, als sie nunmehr im Wesentlichen beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit der Firma A.________ Sàrl Fr. 453'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 1995 zu bezahlen. Sie verlangte damit Schadenersatz aus der ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme und für die Entwendung diverser Gegenstände im Rahmen des Abtransports des OKK-Zenters PCH 600, 60 WZ. 
 
Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2004 ab. 
C. 
Mit Berufung vom 14. Juli 2004 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht Schwyz, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Juni 2004 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 415'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 1995 zu bezahlen. 
Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung mit Urteil vom 7. Februar 2006 ab. Es kam zum Schluss, der Beklagte sei im damaligen Befehlsverfahren versehentlich zwar in eigenem Namen, aber offensichtlich als Geschäftsführer der A.________ Sàrl aufgetreten, weshalb der Klägerin gegen ihn kein Schadenersatzanspruch gestützt auf § 184 ZPO SZ zustehe. Selbst für den Fall, dass man davon ausgehen wollte, der Beklagte habe den Vertrag zwischen der Klägerin und der A.________ Sàrl übernommen und sei deshalb im Befehlsverfahren in eigenem Namen aufgetreten, seien die Voraussetzungen von § 184 ZPO SZ nicht erfüllt, da der A.________ Sàrl zum Zeitpunkt der Massnahme gegenüber der Klägerin ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Übergabe und Übereignung der fraglichen Maschine zustand. Mit Bezug auf die behauptete Entwendung verschiedener Gegenstände beim Abtransport des OKK-Zenters PCH 600, 60 WZ stellte das Kantonsgericht fest, die Klägerin habe den Beweis dafür nicht erbracht, dass der Beklagte die Gegenstände unrechtmässig mitnahm. 
D. 
Mit Berufung vom 14. September 2006 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Februar 2006 sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin maximal Fr. 415'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 1995 zu bezahlen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei die Streitsache zur Bestimmung von Schaden und Schadenersatz an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). 
 
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). 
1.1 Die vorsorgliche Massnahme ist ein Institut des Prozessrechts. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Massnahme verlangt und angeordnet werden kann. Weil sie in einem abgekürzten Verfahren ergeht und daher die Möglichkeit besteht, dass sie mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, geben die Prozessgesetze dem Gericht in der Regel die Befugnis, den Erlass der verlangten einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit durch den Gesuchsteller abhängig zu machen, die zur Deckung eines allfälligen Schadens aus der vorsorglichen Massnahme herangezogen werden kann. Einzelne Prozessrechte haben diese Schadenersatzpflicht als Kausalhaftung ausgestaltet. Das ist im Kanton Schwyz der Fall (vgl. § 184 ZPO SZ). Klagen über die Schadenersatzpflicht auf Grund einer vorsorglichen Massnahme, die gestützt auf die Vorschriften einer kantonalen Prozessordnung erlassen worden ist, gehören dem kantonalen Recht an und sind daher nicht berufungsfähig. Neben einer solchen kantonalrechtlichen Klage steht dem durch eine ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahme Betroffenen ausserdem die bundesrechtliche Klage aus Art. 41 OR zur Verfügung. Ein auf dieser Grundlage ergangener Entscheid eines kantonalen Gerichts unterliegt der Berufung an das Bundesgericht (BGE 88 II 276 E. 3a S. 278 f.; vgl. auch BGE 112 II 32 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Schwyz seinen Entscheid bezüglich einer allfälligen Schadenersatzpflicht auf Grund der vorsorglichen Massnahme ausschliesslich in Anwendung von § 184 ZPO SZ, und damit von kantonalem Prozessrecht getroffen. Die Klägerin macht nicht geltend, es liege eine Bundesrechtsverletzung vor, da die Vorinstanz nicht Bundesrecht (nämlich Art. 41 OR) angewendet habe, obwohl es (auch) hätte angewendet werden sollen (Art. 43 Abs. 2 OG). Sie erhebt vielmehr die Rüge der res iudicata mit der Begründung, der angefochtene Entscheid widerspreche einem formell rechtskräftigen Vorurteil der ersten Instanz, das die Passivlegitimation des Beklagten bejahe, soweit sich die Klage auf Schadenersatz infolge unerlaubter Handlung stütze. Sollte dieser Schadenersatzanspruch auf § 184 ZPO SZ beruhen, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil die materielle Rechtskraft nur für bundesrechtliche Ansprüche eine Frage des Bundesrechts darstellt (BGE 125 III 241 E. 1 S. 242; 121 III 474 E. 2 S. 476 f.). Soweit die Klägerin den im Vorurteil genannten Anspruch aus Art. 41 ff. OR herleitet, verkennt sie, dass sich das Urteil der Vorinstanz ausschliesslich auf kantonales Prozessrecht stützt, weshalb die Einrede der res iudicata von vorneherein ausser Betracht fällt. 
1.2 Soweit die Klägerin weiter geltend macht, der Entscheid verletze Art. 641 ZGB und Art. 50 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 ZGB, ist darauf nicht einzutreten. Die Klägerin führt nicht aus, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil gegen diese Normen verstossen soll. Diese Rüge genügt damit den Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht. 
1.3 Die Klägerin bringt weiter vor, das Kantonsgericht habe Bundesrecht, namentlich Art. 1, 2, 3 und 18 OR bzw. Art. 8, 9, 11 und 14 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 verletzt, als es zum Schluss kam, die Voraussetzungen von § 184 ZPO SZ seien nicht erfüllt, da der A.________ Sàrl zum Zeitpunkt der Massnahme gegenüber der Klägerin ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Übergabe und Übereignung der fraglichen Maschine zugestanden habe. Die vorfrageweise Anwendung von Bundesrecht zur Beurteilung eines Anspruchs, der auf kantonalem Recht beruht, macht den Entscheid nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann berufungsfähig, wenn das eidgenössische Recht dem kantonalen gebietet, dem Entscheid über die Vorfrage Rechnung zu tragen (BGE 129 III 750 E. 2.3 S. 754; 125 III 461 E. 2 S. 463; 115 II 237 E. 1c S. 241). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb schon aus diesem Grund auf die entsprechenden Rügen nicht eingetreten werden kann. 
1.4 Nach dem Gesagten sind die Rügen der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz gestützt auf die vorsorgliche Massnahme unzulässig. 
2. 
Es bleibt zu prüfen, ob die mit Bezug auf die vorinstanzliche Beurteilung der behaupteten Entwendung verschiedener Gegenstände erhobenen Rügen zulässig sind. 
2.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (BGE 132 III 564 E. 5.2 S. 564 mit Hinweis). Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). 
 
Ein offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen, also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Erforderlich ist weiter, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst (BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548; 101 Ib 220 E. 1 S. 222; 95 II 503 E. 2a S. 507; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N. 5.1 zu Art. 63 OG). 
2.2 Die Klägerin macht hinsichtlich der vom Beklagten angeblich entwendeten Gegenstände geltend, es liege ein offensichtliches Versehen vor, da die Vorinstanz übersehen habe, dass die fraglichen Gegenstände nach Angaben des Beklagten der Firma B.________ und nicht der A.________ Sàrl offeriert wurden. Selbst wenn hier ein Versehen bejaht werden müsste, wäre die Rüge unzulässig, spielt es doch für die Frage der Rechtmässigkeit der Mitnahme der Gegenstände durch den Beklagten keine Rolle, ob die Klägerin diese der A.________ Sàrl oder deren Endkunden B.________ angeboten hat. 
 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darüber hinaus rügt, die Darstellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin den behaupteten Sachverhalt mangels Bestreitung in der Replik zugestanden habe, sei unvollständig, da die Klägerin jede zusätzliche Vereinbarung über die Zubehör bereits in der Klageschrift bestritten habe, kann sie ebenfalls nicht gehört werden. Auch diese Frage betrifft keine entscheidwesentlichen Tatsachen, da das Kantonsgericht verbindlich festgestellt hat, dass die Klägerin nicht zu beweisen vermochte, der Beklagte habe beim Abtransport des OKK-Zenters PCH 600, 60 WZ unrechtmässig diverse Gegenstände mitgenommen, und dem Hinweis auf die fehlende Bestreitung durch die Klägerin deshalb keine selbständige Bedeutung zukommt. 
3. 
Nach dem Gesagten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Die Gerichtsgebühr ist der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beklagten dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: