Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 113/06 
 
Urteil vom 20. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S._________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene S._________ arbeitete ab November 1988 als Schweisser für die Firma E._________. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse (damals noch "ELVIA Leben") Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung Allianz) berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 16. November 1990 erlitt er am Arbeitsplatz einen Unfall: Beim Zuschneiden von Blech durchtrennte er sich an einer scharfen Kante beide Beugesehnen des rechten kleinen Fingers. Noch am Unfalltag wurde der Versicherte in der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals X.________ operiert (Profundussehnennaht). In der Folge nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 62 % ab 1. November 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 10. Mai 1996). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 1999 teilweise gut und sprach dem Versicherten vom 1. November 1991 bis 30. September 1994 eine ganze sowie anschliessend eine halbe Invalidenrente zu. Dabei ging das Gericht für den Zeitraum ab 1. Oktober 1994 - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - ebenfalls von einer 62%igen Invalidität aus, was mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) zum Bezug einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung berechtigt. Demgegenüber verneinte die Sammelstiftung Allianz einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. 
B. 
Am 29. Juni 2005 reichte S._________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Sammelstiftung Allianz Klage ein auf Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Prämienbefreiung). Das kantonale Gericht hiess die Klage mit Entscheid vom 11. August 2006 in dem Sinne teilweise gut, als es die Vorsorgeeinrichtung verpflichtete, S._________ "ab Oktober 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen". 
C. 
Die Sammelstiftung Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Klage; eventuell sei der angefochtene Entscheid "aufzuheben, soweit (er) dem Kläger mehr oder anderes zuspricht als die obligatorischen Versicherungsleistungen nach BVG". 
 
Während S._________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt ("soweit darauf einzutreten ist"), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 112 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 103 Erw. 1.1 S. 104, 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 II 386 Erw. 2.1.1 S. 389, 128 V 254 Erw. 2a S. 258, 120 V 15 Erw. 1a S. 18, je mit Hinweisen). 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG [in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). 
3. 
Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Sammelstiftung Allianz dem Beschwerdegegner die reglementarischen und/oder gesetzlichen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu entrichten hat. 
3.1 Entgegen der in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vertretenen Auffassung ist auch auf die Frage des gesetzlichen Anspruchs auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen vollumfänglich einzutreten. Daran ändert nichts, dass die Sammelstiftung Allianz in ihrer vorinstanzlichen Klageantwort die Klage mit Bezug auf die (noch nicht verjährten) BVG-Leistungen anerkannt und diesbezüglich ausgeführt hatte, "aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls vom 16.11.1990 bei der Beklagten versichert war und dass diese grundsätzlich für die mit dem Unfall zusammenhängenden Folgen (im Rahmen der obligatorischen Minimalbestimmungen) leistungspflichtig ist". 
 
Denn im Recht der beruflichen Vorsorge herrscht auf kantonaler Ebene das Klageverfahren (der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit), womit es an einer Verfügung gebricht, welche den Anfechtungsgegenstand abgeben und Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstandes bilden könnte. Dieser ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage (und allenfalls - soweit zulässig - der Widerklage). Das kantonale Gericht hat im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Sein Entscheid wird zur Verfügung im Sinne von Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG und damit zum Anfechtungsgegenstand einer allfälligen hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren kann demnach nur sein, worüber das kantonale Gericht auf Klage hin entschieden hat. Eine Verfahrensausdehnung auf vom kantonalen Gericht im Klageverfahren nicht beurteilte Rechtsverhältnisse fällt ausser Betracht (BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 452; Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbesondere S. 38). 
 
Nach dem Gesagten bilden hier sämtliche vom kantonalen Gericht (dem Grundsatz nach) beurteilten Rechtsverhältnisse (d.h. die einzelnen gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge) Anfechtungs- und, da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich bestritten, auch Streitgegenstand vor Bundesgericht. 
3.2 Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, geht es im hier zu beurteilenden Fall in erster Linie um die Frage nach dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen engen sachlichen (und zeitlichen) Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Nach ständiger Gerichtspraxis ist hinreichende sachliche Konnexität gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt, im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit bildete (BGE 123 V 262 Erw. 1c S. 264, 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen; Urteil B 48/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. April 2006). 
 
Zu dieser entscheidrelevanten Problematik finden sich im angefochtenen Entscheid keinerlei näheren Ausführungen. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, "zwischen den Parteien (sei) immer unstrittig gewesen, dass (...) die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma E.________ eingetreten" sei. Das erstinstanzliche Berufsvorsorgegericht hat indessen im Lichte von Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 73 Abs. 2 BVG) und darauf jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht (SZS 2001 S. 561 E. 1a und b). Das kantonale Gericht wird daher die eingehende Prüfung nachzuholen haben, ob die Gesundheitsschädigung, aufgrund derer dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab November 1991 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, im Wesentlichen bereits Ursache der noch während des Anstellungsverhältnisses (oder innerhalb der Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit bildete. Bei der Beurteilung dieser Frage (welche im Übrigen nunmehr in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung Allianz explizit verneint wird), wird die Vorinstanz auch den im angefochtenen Entscheid offen gelassenen Punkt zu klären haben, bis wann der Beschwerdegegner in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma E.________ stand (bzw. bis zu welchem Zeitpunkt er bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgerechtlich versichert war). Alsdann wird das kantonale Gericht über die Klage vom 29. Juni 2005 neu zu entscheiden haben. 
4. 
Das letztinstanzliche Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) sind nicht erfüllt: Während dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als unterliegender Partei keine Entschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 1 OG), kann der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung (welche ohnehin nicht durch einen Anwalt oder sonst wie qualifiziert vertreten wird), von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage vom 29. Juni 2005 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 20. Dezember 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger