Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_708/2011 
 
Urteil vom 20. Dezember 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 28. April 2011 bei der Polizeistation Buchs gegen die Eheleute Y.________ Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstattete; 
 
dass das Untersuchungsamt Altstätten das in der Folge eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom 13. September 2011 einstellte; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche gemäss am 16. November 2011 ergangenem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde; 
 
dass sie gegen diesen Entscheid der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die eigene Sicht der Dinge den Entscheid der Anklagekammer auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den privaten Beschwerdegegnern durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Altstätten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Dezember 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp