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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_809/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt der Region Surselva. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung (Erhebung des Rechtsvorschlags), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gestützt auf ein gegen A.________ gerichtetes Betreibungsbegehren von B.________ vom 1. April 2016 mit einer Forderungssumme von Fr. 17'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten erliess das Betreibungsamt der Region Surselva am 5. April 2016 einen entsprechenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xxx). 
Nachdem A.________ den Zahlungsbefehl trotz Abholungsaufforderung nicht abgeholt hatte, ersuchte das Betreibungsamt Surselva das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 3. Mai 2016 um rechtshilfeweise Zustellung. Der Zahlungsbefehl wurde A.________ am 12. Mai 2016 zugestellt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft retournierte daraufhin das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Zustellbescheinigung und ohne Vermerk eines Rechtsvorschlags dem Betreibungsamt Surselva. Das Betreibungsamt Surselva brachte am 25. Mai 2016 auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den Vermerk "kein Rechtsvorschlag" an und stellte den Zahlungsbefehl B.________ zu. 
Am 10. August 2016 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren. Am 11. August 2016 erliess das Betreibungsamt Surselva die Pfändungsankündigung. 
 
B.   
Am 25. August 2016 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte die Aufhebung der Pfändungsankündigung, da er noch auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft Rechtsvorschlag erhoben habe. Das Kantonsgericht hat sowohl vom Betreibungsamt Surselva wie vom Betreibungsamt Basel-Landschaft Vernehmlassungen eingeholt. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Am 28. Oktober 2016 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und der Pfändungsankündigung. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wendet, erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx Rechtsvorschlag erhoben hat. 
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Beweislast für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags beim Beschwerdeführer liege. Er stütze sich auf sein Exemplar des Zahlungsbefehls, aus dem die Erhebung des Rechtsvorschlags hervorgehe und er wolle den Rechtsvorschlag noch auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft erhoben haben. Das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls erbringe für die Erhebung des Rechtsvorschlags jedoch keinen Beweis, da es möglich sei, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlagsvermerk angebracht habe, ohne den Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt mitzuteilen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft habe in seiner Vernehmlassung sodann ausgeführt, gemäss Systemeintrag habe der Beschwerdeführer bei der Zustellung des Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag erhoben. Das Kantonsgericht hat schliesslich festgehalten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben hätte, wärees nicht nachvollziehbar, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Betreibungsamt Surselva einen Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlagsvermerk zugestellt habe. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hält diese Sachverhaltswürdigung für offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Sie ist aber nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers können die Ausführungen des Kantonsgerichts nicht als willkürlich ausweisen. Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls. Auf diesem ist zwar in der Rubrik "Rechtsvorschlag" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Zudem findet sich darin handschriftlich eingesetzt das Datum (12. Mai 2016) und die Unterschrift des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben hat, ist auf dem Schuldnerexemplar bzw. innerhalb der Rubrik "Rechtsvorschlag" durch das Betreibungsamt jedoch nicht bescheinigt worden (vgl. Art. 74 Abs. 3 SchKG), dies im Gegensatz zur Zustellung an den Beschwerdeführer (oberhalb der Rubrik "Rechtsvorschlag"). Es ist demnach nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht daraus (im Verbund mit dem fehlenden Systemeintrag beim Betreibungsamt Basel-Landschaft) abgeleitet hat, der Beschwerdeführer habe damit die Erhebung des Rechtsvorschlags gegenüber dem Betreibungsamt nicht beweisen können. Mit anderen Worten ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schuldnerexemplars des Zahlungsbefehls darauf Bemerkungen angebracht hat, die er aber dem Betreibungsamt nicht mitgeteilt hat und die deshalb folgenlos bleiben.  
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, B.________ (Beschwerdegegner) habe weitere Betreibungen gegen ihn erhoben, gegen die er immer Rechtsvorschlag erhoben habe. Es sei undenkbar, dass er vorliegend anders gehandelt habe. Seine Behauptungen über weitere Betreibungen finden im angefochtenen Urteil keine Stütze und sind deshalb unzulässig (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ohnehin hätte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen können, dass dies an der Beweislage in der konkret vorliegenden Betreibung nichts ändert. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls fehle seine Unterschrift. Das dem Gläubiger zugesandte Exemplar des Zahlungsbefehls könne deshalb nicht mit dem ihm zur Unterschrift vorgelegten und unterschriebenen Exemplar übereinstimmen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft habe die Formulare verwechselt. Mit alldem habe sich das Kantonsgericht nicht befasst. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist zirkulär. Er müsste beweisen, dass er gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erklärt hat, was er mit der vorliegenden Argumentation aber gerade voraussetzt. Vielmehr durfte das Kantonsgericht daraus, dass auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag mit Unterschrift des Beschwerdeführers vorhanden ist, den Schluss ziehen, dass er eben gegenüber dem Betreibungsamt keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg