Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_468/2017  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, 
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; DNA-Analysen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. November 2017 
(SBK.2017.229 / va (ST.2016.4722)). 
 
 
Erwägungen:  
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen A. A.________ und B. B.________ wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 AuG und Falschbeurkundung im Sinn von Art. 251 ff. StGB. Sie verdächtigt die beiden, im Asylverfahren fälschlicherweise angegeben zu haben, C. C.________, D. B.________, E. B.________ und F. D.________ seien ihre leiblichen Kinder. Am 29. Juni 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Abnahme von Wangenschleimhautabstrichen bei D. B.________ und E. B.________ sowie die Erstellung von DNA-Profilen von A. A.________, B. B.________, C. C.________, D. B.________, E. B.________ und F. D.________ an. A. A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau an mit den Anträgen, es sei von der Erstellung von DNA-Profilen von D. B.________, E. B.________ und G. B.________ abzusehen. Das Obergericht trat am 16. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, G. B.________ sei von der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht betroffen. Soweit sich die Beschwerde auf D. B.________, E. B.________ (Jahrgänge 2012 und 2014) beziehe, sei A. A.________ nicht beschwerdebefugt, weil die elterliche Sorge allein bei der mit ihm nicht verheirateten Kindsmutter B. B.________ liege. 
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2017 beantragt A. A.________, von der Erstellung eines DNA-Profils der Kinder D. B.________, E. B.________ und G. B.________ abzusehen. Er sei mit der Auffassung des Obergerichts, dass er nicht beschwerdeberechtigt sei, nicht einverstanden, da er diese Kinder anerkannt habe und als Vater die Verantwortung mittrage. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Der Beschwerdeführer setzt sich unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Auffassung des Obergerichts, dass es ihm als nicht Sorgeberechtigtem verwehrt ist, für seine Kinder Rechtsmittel einzulegen, bundesrechtswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nichts, als diese Rechtsauffassung des Obergerichts ohnehin nicht bundesrechtswidrig ist, sondern zutrifft. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi