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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1004/2017  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Unrechtmässigkeit eines Scheidungsurteils), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2017 (410 17 309). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 12. November 2003 wurde die Ehe von A.________ geschieden. 
Nachdem A.________ bereits im Jahr 2010 Klagen auf Revision des Eheschutz-, Gütertrennungs- und Scheidungsurteils erhoben hatte, welche abgewiesen worden waren, reichte er am 4. und 5. September 2017 erneut Klagen auf "Feststellung einer Unrechtmässigkeit" ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 6. September 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. 
Dagegen erhob A.________ unter Verweis auf Sokrates, wonach die Wahrheit keinen Preis habe, und unter Berufung auf das Armenrecht eine Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. November 2017 mangels genügender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung nicht eintrat; mit Eventualbegründung legte das Kantonsgericht dar, wieso das Zivilkreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hatte. 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat A.________ am 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Am 18. Dezember 2017 hat er zwei Nachträge eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend Feststellung von Unregelmässigkeiten in einem Scheidungsverfahren. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwiefern es sich dabei um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG und nicht eher um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelt, stellen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin keine Endentscheide, sondern blosse Zwischenentscheide dar, weil sie das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen (letztmals Urteile 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 1.2; 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 1.1). Solche Zwischenentscheide sind nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Eine solche Darlegung erfolgt nicht, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist. Selbst wenn man darüber hinwegsehen und den nicht wieder gutzumachenden Nachteil von Amtes wegen annehmen würde, wäre auf die Beschwerde ohnehin auch in der Sache nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde hat nämlich ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Ein konkretes Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen; es wird einfach in allgemeiner Weise "beantragt, dass ergangene Gesetzesverletzungen (Unrecht gegenüber dem heutigen BF) festgestellt und korrigiert werden". 
Sodann setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung (es wäre ein leichtes gewesen, seine Feststellungsklagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen; er versuche auf friedlichem Weg, seinerzeit entstandene Verletzungen zu bereinigen, wobei man ihm jeweils die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe; er sei mittellos; er habe ein Recht auf Wahrheitsfindung; er habe ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung, dass das im November 2003 ergangene Urteil widerrechtlich sei, wozu er auf die Verletzung der Gesetze und seiner Person verweise; betreffend Sorgfaltspflichtsverletzung würden Paragraphen existieren und er kenne sie; die Persönlichkeitsverletzung dauere an und ein Rechtsstaat könne es sich nicht leisten, Fehlurteile aufrechtzuerhalten), nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Solches ist auch nicht aus den zwei Nachträgen vom 18. Dezember 2017 ersichtlich. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das am Ende der Eingabe sinngemäss gestellte betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli