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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_15/2018  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 18. Oktober 2017 (9C_663/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die als Beschwerde betitelte Eingabe des A.________ (datierend vom 1. Dezember 2018; in der Schweiz eingetroffen am 10. Dezember 2018) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (9C_663/2017) auf die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, 
dass die Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018), 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Gesuchsteller exakt die gleiche Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 beim Bundesgericht nochmals einreicht, 
dass die Eingabe des Versicherten vom 1. Dezember 2018 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 entgegengenommen wird, 
dass der Gesuchsteller keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff. BGG), womit kein gültiges Revisionsgesuch vorliegt, 
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, 
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es die Gerichtskosten betrifft, gegenstandslos ist, während das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber