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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_267/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Vitznau, Dorfplatz 6, 6354 Vitznau. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. März 2022 (7H 21 257). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (nachstehend: Bauherrin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 1 und 813 (Seestrasse 58/60) des Grundbuchs der Gemeinde Vitznau (nachstehend: Baugrundstücke). Diese wurden der Dorfkernzone zugewiesen und liegen innerhalb des Perimeters des Bebauungsplans "Dorfkern". Sie sind mit den Wohngebäuden Nr. 109 ("Kappelmass" auf Grundstück Nr. 1) und Nr. 109b (ehemalige Post auf Grundstück Nr. 813) überbaut, die im Bebauungsplan Dorfkern als ortsbaulich wichtige Gebäude und im Bauinventar dieser Gemeinde als schützenswerte Bauten eingetragen sind. 
 
B.  
Mit Baugesuch vom 24. Juli 2012 beantragte die Bauherrin der Gemeinde Vitznau, auf den Baugrundstücken, die damals noch ein Grundstück bildeten, die Sanierung und den Umbau der bestehenden Wohngebäude, den Neubau einer Kleinbaute für einen Autolift, den Abbruch des nördlichen Gebäudeteils des Gebäudes 109 und des westlichen Gebäudeteils des Gebäudes Nr. 109b, den Neubau einer Einstellhalle sowie eines zweigeschossigen Wohntrakts, den Bau einer Lukarne auf dem Dach des Gebäudes Nr. 109 und diverse Fensteranpassungen in den Fassaden der Wohngebäude Nrn. 109 und 109b zu bewilligen. 
Mit Entscheid vom 27. November 2012 erteilte der Gemeinderat Vitznau (nachstehend: Gemeinderat) der Bauherrin unter diversen Auflagen und Bedingungen die entsprechende Baubewilligung. Deren Gültigkeitsdauer verlängerte er mit Schreiben vom 13. November 2013 um ein Jahr und mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2016. 
Am 24. Oktober 2014 unterbreitete die Bauherrin dem Gemeinderat ein Baugesuch betreffend eine erste Projektänderung, auf deren Weiterverfolgung sie später verzichtete. 
Noch vor Ablauf der verlängerten Gültigkeit der Baubewilligung führte die Bauherrin Bauarbeiten aus, indem sie namentlich mit Abbruch- und Aushubarbeiten begann. In der Folge reichte sie ein Baugesuch ein, das sie als Projektänderung 2 (Anpassungen Grundriss/Einstellhalle) bezeichnete. 
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 kündigte der Gemeinderat der Bauherrin an, er werde gestützt auf § 201 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) zur Verhinderung des Erlöschens der Baubewilligung vom 27. November 2012 den Abschluss der Bauarbeiten bis 31. Dezember 2020 verlangen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2019 ersuchte die Bauherrin den Gemeinderat darum, diese Fristsetzung bis zur Klärung der Projektänderung 2 mit der Denkmalpflege aufzuschieben. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 liess die Gemeinde Vitznau die Bauherrin auffordern, zur Projektänderung 2 verschiedene Unterlagen einzureichen. An einer Besprechung vom 18. Februar 2020 mit Vertretern der Gemeinde und der Bauherrin wurde der Einreichungstermin auf den 6. März 2020 festgesetzt und vereinbart, die Projektänderung 2 sei hinfällig, wenn die Unterlagen bis dann nicht termingerecht eintreffen. Nachdem die Bauherrin die verlangten Unterlagen bis am 6. März 2020 dem Gemeinderat nicht eingereicht hatte, verlangte dieser mit Entscheid vom 20. März 2020 gestützt auf § 201 Abs. 1 lit. b PBG von der Bauherrin zur Verhinderung des Erlöschens der Baubewilligung vom 27. November 2012 den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erforderlichen Bauarbeiten bis 30. Juni 2020 und den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Vollendung Bauten und Anlagen" erforderlichen Bauarbeiten bis 31. Dezember 2021. 
Die Bauherrin focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, die das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 27. Oktober 2020 abwies. Dabei setzte es die Frist für den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erforderlichen Bauarbeiten auf den 31. Dezember 2020 und die Frist für den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Vollendung Bauten und Anlagen" erforderlichen Bauarbeiten auf den 30. Juni 2022 fest. 
Die dagegen von der Bauherrin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_669/2020 vom 1. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte die Frist für den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erforderlichen Bauarbeiten auf den 30. September 2021 und jene für den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Vollendung Bauten und Anlagen "erforderlichen Bauarbeiten auf den 31. März 2023 fest. 
Mit Entscheid vom 7. September 2021 ("Teilbaufreigabe") erteilte der Gemeinderat die Baufreigabe für den Um- und Anbau des die Gebäude Nrn. 109 und 109b umfassenden Mehrfamilienhauses (ohne Pergola) im Sinn der Erwägungen und Nebenbestimmungen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
Die Bauherrin ersuchte den Gemeinderat mit Schreiben vom 30. September 2021 sinngemäss darum, die vom Bundesgericht bis zu diesem Tag gesetzte Frist zur Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" auf den 5. November 2021 zu verschieben. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 teilte die Gemeinde Vitznau der Bauherrin zusammengefasst mit, dieses Schreiben sei bei ihr am selben Tag eingegangen. Die Gemeinde dürfe die vom Bundesgericht bis zum 30. September 2021 gesetzte Frist für die Errichtung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" nicht erneut erstrecken. Da die Baubewilligung aufgrund der Nichteinhaltung dieser Frist erloschen sei, werde die Bauherrin aufgefordert, die Bauarbeiten sofort einzustellen. Ein entsprechender Entscheid des Gemeinderats mit Auflagen und Bedingungen werde zeitnah folgen. 
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ersuchte die Bauherrin die Gemeinde Vitznau darum, dem Fristerstreckungsgesuch vom 30. September 2021 im Rahmen eines neuen, angepassten Entscheids zu entsprechen. 
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 erklärte der Gemeinderat die am 27. November 2012 erteilte Baubewilligung für den Um- und Anbau des Mehrfamilienhauses auf den Baugrundstücken als seit dem 1. Oktober 2021 erloschen (Ziff. 3.1 des Rechtsspruchs bzw. Dispositivs) und ordnete den Abschluss und die Meldung folgender Arbeiten bis 31. Dezember 2021 an (Ziff. 3.2 des Dispositivs) : 
 
" - Alle Baugerüste entfernen; 
- Damit kein weiteres Regenwasser eindringen kann, müssen die beiden Dächer der Gebäude Seestrasse 58 und besonders das Gebäude Seestrasse 60 geschützt werden. Das Flachdach, Gebäude Nr.109b, Seestrasse 60, muss komplett abgedeckt und gesichert werden (Schutzplane muss gegen Sturm gesichert sein). 
- Die Baueinzäunung entlang der beiden strassenseitigen Fassaden muss entfernt werden. 
- An allen anderen drei Grundstücksgrenzen ist der Bauzaun ordentlich und bündig zu stellen. Der Bauzaun muss mit Sichtnetz versehen werden. 
- Der Graben (Kabel) an der südöstlichen Gebäudeecke, Gebäude Nr.109b, ist abzudecken." 
Für den Fall, dass die genannten Arbeiten nicht vollständig innert Frist abgeschlossen sein sollten, kündigte der Gemeinderat die Einleitung von Ersatzvornahmen sowie die Einreichung einer Strafanzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an (Dispositiv-Ziffer 3.3). 
Diesen Gemeinderatsentscheid focht die Bauherrin mit Beschwerde an, die das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. März 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Es setzte die Frist für den Abschluss der Arbeiten gemäss Ziffer 3.2 des Dispositivs des angefochtenen Gemeinderatsentscheids auf den 30. Juni 2022 fest. 
 
C.  
Die Bauherrin erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. März 2022 sowie den Entscheid des Gemeinderats vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und eine neue angemessene Frist für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" anzusetzen. Eventuell sei der Beschwerdeführerin für den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erforderlichen Bauarbeiten eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Tagen ab rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens anzusetzen. 
Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab und setzte die vom Kantonsgericht gewährte Frist für den Abschluss der Arbeiten gemäss Ziffer 3.2 des Dispositivs des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Oktober 2021 neu auf den 30. September 2022 fest. 
Das Kantonsgericht und der Gemeinderat beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f. BGG; BGE 133 II 353 E. 2).  
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, sie durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann, abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG, vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 146 I 11 E. 3.1.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten (Art. 7 - 34 BGG) jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten Mangel leidet. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht inhaltlich nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E.1.3; 144 V 50 E. 4.2; 142 II 369 E. 2.1; 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt die Behörde ausging und welche rechtlichen Überlegungen sie anstellte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3). Dies bedeutet nicht, dass sich die Begründung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E.5.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann, dass ein Gericht alle rechtzeitig angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Dies kann verneint werden, wenn ein Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz nahm an, der rechtserhebliche Sachverhalt ergebe sich hinlänglich aus den Akten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einvernahme von Zeugen und Organen der Beschwerdeführerin, den Augenschein sowie die Einholung von Beweisauskünften und Expertisen verzichtet werden könne.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie aufgrund der Wesentlichkeit der vorgebrachten Beweisanträge die Verweigerung der Beweisabnahme nicht mit einer allgemein gehaltenen Begründung habe ablehnen dürfen.  
 
2.5. Diese Rüge der Verletzung der Begründgspflicht wird nicht rechtsgenüglich begründet, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, in Bezug auf welche Beweisanträge für sie nicht erkennbar war, weshalb die Vorinstanz diese als nicht entscheiderheblich oder nicht beweistauglich erachtete.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, das Schnurgerüst werde nach dem Abschluss der Aushubarbeiten errichtet. Es bestehe in der Regel aus einem Holzgestell, das erlaube, Schnüre nach dem Einmessen an jeweilige Schnurböcke zu montieren. Die Beschwerdeführerin habe die für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erfoderlichen Bauarbeiten nicht bis zur dazu vom Bundesgericht gesetzten Frist (30. September 2021) abgeschlossen. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Frist gemäss dem von der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Vitznau gestellten Fristerstreckungsgesuch mit gleichem Datum hätte erstreckt werden müssen. Dies sei bereits deshalb zu verneinen, da das Gesuch verspätet gestellt worden sei. Zur Fristwahrung genüge zwar, dass das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werde. Die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin habe jedoch die fristgerechte Übergabe des Schreibens vom 30. September 2021 an die Post nicht beweisen können. Sie habe namentlich nicht belegt, dass dieses Scheiben - wie darauf vermerkt - per "Einschreiben" versandt wurde.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Erwägung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich sein soll, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe innert der ihr gesetzen Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Da diesbezüglich die Übergabe an die Post massgeblich ist, erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht belegt, dass das Fristerstreckungsgesuch erst am 4. Oktober 2021 bei der Gemeinde eingegangen sei, als nicht entscheidrelevant. Darauf braucht daher nicht eingegangen zu werden.  
 
3.3. Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst wenn angenommen würde, das Fristerstreckungsgesuch vom 30. September 2021 sei der Post noch an diesem Tag übergeben worden, hätte die Gemeinde dieses Gesuch mangels Angabe eines hinreichenden Erstreckungsgrundes ablehnen dürfen.  
Da dieser Eventualerwägung (obitier dictum) keine Entscheidrelevanz zukommt, ist auf die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtbeachtung der von ihr für die Fristerstreckung vorgebrachten Gründe und Beweisanträge und ihre Ausführungen zur Angemessenheit der verlangten Erstreckung nicht einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Weiter erwog die Vorinstanz, gemäss den Akten habe der Gemeinderat an den Besprechungen vom 12. und 26. August 2021 nicht bestätigt, die Nichteinhaltung der vom Bundesgericht bis zum 30. September 2021 gesetzten Frist führe nicht zum Erlöschen der Baubewilligung. Gemäss dem Protokoll der Sitzung vom 12. August 2021 seien die Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung vom 27. November 2012 so terminiert worden, dass "damit der Baubeginn, die Schnurgerüstkontrolle sowie das Bauende gemäss dem Bundesgerichtsurteil gehalten werden können". Dies lasse erkennen, dass die Gemeinde an der Wahrung der Fristen festgehalten habe.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor Bundesgericht vor, an den Besprechungen vom 12. und 26. August 2021 hätten Vertreter der Gemeinde Vitznau bestätigt, dass eine Überschreitung der Frist betreffend die Errichtung des Schnurgerüsts aufgrund der Verhandlungen über einen Verkauf der Bauliegenschaften an die Gemeinde und des Mangels an Bauunternehmen nicht zum Erlöschen der Baubewilligung führe. Zum Nachweis habe die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Organen der Beschwerdeführerin beantragt.  
 
4.3. Mit diesen Angaben legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie in diesem Zusammenhang in antizipierter Beweiswürdigung annahm, die Parteibefragung von Organen der Beschwerdeführerin könne am gestützt auf die Würdigung der Besprechungsprotokolle erzielten Beweisergebnis nichts mehr ändern (vgl. E. 2.3 hievor).  
 
5.  
 
5.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für die mit der Fortführung für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erforderlichen (Aushub-) Arbeiten bis zur Rechtskraft der Teilbaufreigabe vom 7. September 2021 warten müssen, was darin ausdrücklich festgehalten worden sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz ging - gleich wie die Gemeinde Vitznau - davon aus, die Teilbaufreigabe vom 7. September 2021 habe die Arbeiten nach der Abnahme des Schnurgerüsts gemäss der Baubewilligung vom 27. November 2012 bzw. den damit bewilligten Bauplänen betroffen. Soweit in dieser Teilbaufreigabe auflageweise noch weitere Unterlagen eingefordert worden seien, sei davon die Erstellung des Schnurgerüsts nicht abhängig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass gemäss Ziff. 3.5 der Teilbaufreigabe mit den Bauarbeiten erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder der rechtskräftigen Erledigung der Rechtsmittelverfahren begonnen werden durfte, da die Erstellung des Schnurgerüsts bzw. die dazu erforderlichen Aushubarbeiten in Bezug auf die Errichtung der neuen Baute ein vorgelagerter Vorgang sei, für dessen Abschluss das Bundesgericht eine separate Frist gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht davon ausgehen dürfen, sie hätte mit dem Abschluss der Aushubarbeiten bis zur Rechtskraft der Teilbaufreigabe zuwarten müssen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor Bundesgericht vor, gemäss Ziff. 3.5 des Dispositivs der Teilbaufreigabe vom 7. September 2021 dürfe mit den Bauarbeiten erst nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen oder der rechtskräftigen Erledigung der Rechtsmittelverfahren oder der Erledigung der Auflagen und Bedingungen begonnen werden. Der Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 10. September 2021 zugegangen. Die 20-tägige Rechtsmittelfrist habe damit am 11. September 2021 zu laufen begonnen und am 30. September 2021 geendet, weshalb sie vorher nicht mit den Bauarbeiten habe beginnen dürfen. Die Aushubarbeiten seien bereits am 1. Oktober 2021 fortgeführt worden.  
 
5.4. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtsgenüglich begründet dar, inwiefern die Vorinstanz das Vertrauensprinzip oder das Willkürverbot verletzt haben soll, wenn sie annahm, die Teilbaufreigabe vom 7. September 2021 und die damit verlangten Unterlagen hätten sich nicht auf die Fortführung der zur Erstellung des Schnurgerüsts erforderlichen Aushub- bzw. Tiefbauarbeiten, sondern auf den Beginn der danach vorzunehmenden Hochbauarbeiten bezogen. Insoweit fehlt damit eine rechtsgenüglich begründete Rüge der Verletzung von Bundesrecht.  
 
6.  
 
6.1. Ziffer 3.2.2 des Rechtsspruchs der Teilbaufreigabe vom 7. September 2021 sah namentlich vor, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde Vitznau bis am 30. September 2021 ein detailliertes, durch die Denkmalpflege geprüftes Material- und Farbkonzept zur Bewilligung einzureichen hat (3-fach und digital) und die Bemusterung des Neubaus vor Ort bis am 30. September 2021 zu erstellen ist.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwog, soweit die Beschwerdeführerin diese Auflage beanstande, sei auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, weil die Teilbaufreigabe vom 7. September 2021 nicht Anfechtungsobjekt sei und die darin getroffenen Anordnungen nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehörten.  
 
6.3. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Gemeinde habe die Einreichung des Farbkonzepts ohne Rechtsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Abnahme des Schnurgerüsts verlangt, nicht bzw. nicht rechtsgenüglich begründet dar.  
 
7.  
 
7.1. Nach § 201 Abs. 1 lit. b PBG erlischt die Baubewilligung, wenn die Bauarbeiten unterbrochen wurden und innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist nicht vollendet werden.  
 
7.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der Ablauf der gemäss dieser Regelung rechtskräftig angesetzten Frist habe ohne weitere Anordnungen bzw. Verfügungen das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt. Damit solle die Nachbarschaft und Öffentlichkeit vor dem Anblick einer Bauruine bewahrt und vor übermässig lange andauernden potentiellen Gefahren einer Baustelle geschützt werden. Die Gemeinde Vitznau habe in Anwendung von § 201 Abs. 1 lit. b PBG zwei unterschiedliche Fristen gesetzt und mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt geforderten Stand der Arbeiten gemäss den Meldekarten "Erstellung Schnurgerüst" und "Vollendung Bauten und Anlegen" verknüpft. Das Bundesgericht habe die Zulässigkeit von zwei unterschiedlichen Fristen im Urteil vom 1. Juni 2021 bestätigt und die Frist für den Abschluss der für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erforderlichen Bauarbeiten auf den 30. September 2021 festgesetzt. Die Nichtbeachtung dieser Frist führe gemäss § 201 Abs. 1 lit. b PBG zum Erlöschen der Baubewilligung. Davon sei auch die Beschwerdeführerin ausgegangen, zumal sie um die Erstreckung dieser Frist ersucht habe. Würde die Nichteinhaltung dieser Frist ohne die gesetzlich vorgeschriebene Sanktion bleiben, könnte die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands noch weiter hinausgezögert werden, was der Gesetzgeber habe verhindern wollen.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe § 201 Abs. 1 lit. b PBG willkürlich angewandt. Gemäss dieser Regelung erlösche die Baubewilligung, wenn die Bauarbeiten innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist nicht vollendet werden. Dem Wortlaut entsprechend seien die Bauarbeiten erst dann als "vollendet" anzusehen, wenn sämtliche zur Erstellung des Baus erforderlichen Bauarbeiten abgeschlossen wurden. Dazu könne allenfalls die Meldekarte "Vollendung Bauten und Anlagen" herangezogen werden. Nicht unter § 201 Abs. 1 lit. b PBG fielen jedoch die für das Einreichen der Meldekarte "Erstellen Schnurgerüst" erforderlichen Bauarbeiten, da diese lediglich einen Zwischenschritt zur Vollendung der Baute bildeten. Das Erlöschen der Baubewilligung bei der nicht fristgerechten Vornahme der Bauarbeiten für diesen Zwischenschritt sei vom Zweck (ratio legis) von § 201 Abs. 1 lit. b PBG nicht gedeckt. Der von der Vorinstanz erwähnte Wille des Gesetzgebers lasse sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen.  
 
7.4. Mit diesen Ausführungen widerlegt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Ansetzung einer Frist gemäss § 201 Abs. 1 lit. b PBG die Nachbarn und die Öffentlichkeit vor dem übermässig langen Anblick einer Baustelle und der damit verbundenen potentiellen Gefahren schützen soll. Diesem Ziel kann durchaus entsprechen, dass namentlich bei Ersatzbauten nicht nur bezüglich der Vollendung aller Bauarbeiten, sondern zusätzlich auch für den Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und die Vornahme der für die Erstellung des Schnurgerüsts erforderlichen Aushubarbeiten eine Frist zu setzen, um das längere Bestehen einer nicht beendeten Baugrube zu verhindern. Die Vorinstanz verfiel demnach nicht in Willkür, wenn sie eine solche Fristsetzung als zulässig ansah. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag die Ansetzung einer neuen angemessenen Frist für die Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" verlangt, womit sie von der Zulässigkeit einer solchen Fristsetzung ausgeht (vgl. auch Urteil 1C_669/2020 vom 1. Juni 2021 E. 4).  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Frist gemäss § 201 Abs. 1 lit. b PBG stelle nicht auf den Beginn der Bauarbeiten, sondern auf deren Vollendung ab. Am Erlöschen der Baubewilligung nach Ablauf der gemäss dieser Norm gesetzten Frist vermöge daher nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin für begonnene Bautätigkeiten bereits erhebliche Kosten angefallen seien. Da der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis bekannt sein mussten, verletze die Berufung auf das Erlöschen der Baubewilligung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor Bundesgericht vor, da ihr das Erlöschen der Baubewilligung zu keinem Zeitpunkt angedroht worden sei und sie seit dem Erlass des Urteils des Bundesgerichts namentlich für die Fortführung der Arbeiten zur Einreichung der Meldekarte "Erstellung Schnurgerüst" erhebliche Kosten aufgewendet habe, sei die Berufung auf das Erlöschen der Baubewilligung treuwidrig.  
 
8.3. Dass die Nichteinhaltung der vom Gemeinderat mit Entscheid vom 20. März 2020 gestützt auf § 201 Abs. 1 lit. b PBG gesetzten Fristen, die im Rechtsmittelverfahren letztinstanzlich vom Bundesgericht verlängert wurden, zum Erlöschen der Baubewilligung führt, geht aus den entsprechenden Entscheiden hervor (vgl. Urteil 1C_669/2020 vom 1. Juni 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin durfte daher nach Treu und Glauben nicht auf den Weiterbestand der Baubewilligung trotz Nichteinhaltung dieser Fristen vertrauen. Demnach verstiess die Berufung auf das gesetzlich vorgesehene Erlöschen der Baubewilligung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.  
 
9.  
 
9.1. Die Vorinstanz legte weiter zusammengefasst dar, nach dem Erlöschen der Baubewilligung habe der Gemeinderat zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die im Entscheid vom 19. Oktober 2021 genannten Massnahmen verlangen dürfen. Diese seien verhältnismässig gewesen. Sie hätten namentlich bezweckt, Gefährdungen von Personen zu verhindern und den Erhalt der als schützenswert inventarisierten Bauten zu sichern. Den entsprechenden öffentlichen Interessen am Personen- und Denkmalschutz komme ein erhebliches Gewicht zu. Die zum Schutz vor eindringendem Regenwasser vorgesehenen Anordnungen gewährleisteten die weitere bestimmungsgemässe Nutzung der schützenswerten Bauten und deren Sicherheit. Die Massnahmen führten für die Beschwerdeführerin zu einem relativ kleinen Aufwand, da nicht verlangt werde, dass die Terrainveränderungen und weitere begonnenen Bauarbeiten vollständig rückgängig gemacht werden. Dass das an der Südfassade des Gebäudes Nr. 109 angebrachte Baugerüst entfernt werden soll, sei nachvollziehbar, da das Trottoir von Passanten benutzt werde und das Baugerüst das Eingliederungsgebot beeinträchtigte. Dass die Baugerüste mit Blick auf den Ortsbildschutz entfernt werden müssten und zugleich ein Sichtschutz zu errichten sei, um den Blick auf die Bauten in ihrem (heutigen) Zustand zumindest teilweise einzuschränken, sei nicht widersprüchlich. Zudem sei zur Sicherung der Baugrube an den übrigen Grundstücksgrenzen Bauzäune erforderlich, was gegenüber einer Aufschüttung dieser Gruben eine mildere Massnahme darstelle.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Darstellung der Vorinstanz dringe kein Regenwasser in die Gebäude ein. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass eindringendes Regenwasser tatsächlich zu einem Sicherheitsdefizit führe.  
Diese Sachverhaltsrüge wird nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb sie nicht zu prüfen ist. 
 
9.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei widersprüchlich und willkürlich, die Anbringung eines Sichtschutzes und die Entfernung der Baugerüste zu verlangen, da diese bei Anbringung eines Sichtschutzes gar nicht sichtbar wären. Damit scheide ein entsprechendes öffentliches Interesse aus. Die angeordneten Massnahmen seien demnach unverhältnismässig, da sie weder notwendig noch geeignet seien, die angestrebten Ziele zu erreichen.  
 
9.4. Auch mit einem Sichtschutz versehene Baugerüste verändern die optische Wirkung eines Gebäudes erheblich, da sie dessen Volumen vergrössen, was der Einordnung abträglich sein kann. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass gemäss den von der Gemeinde verlangten Massnahmen gewisse Gebäudeteile durch einen Sichtschutz abgedeckt werden sollen, zumal dieser Schutz direkt an der Hauswand angebracht werden kann und damit das Volumen der Bauten nicht verändert. Zudem wurde die Entfernung der Baugerüste auch verlangt, um die Behinderung und Gefährdung von Fussgängern zu verhindern. Dass eindringendes Regenwasser gerade bei älteren Gebäuden die Baustruktur beeinträchtigen und eine Einsturzgefahr schaffen kann, widerlegt die Beschwerdeführerin nicht. Demnach dient die verlangte Abdeckung der Dächer der streitbetroffenen Häuser nicht nur dem Erhalt schutzwürdiger Gebäude, sondern auch dem Personenschutz. Die verlangten Massnahmen dienen somit gewichtigen öffentlichen Interessen. Überwiegende entgegenstehende Interessen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen seien verhältnismässig.  
 
10.  
 
10.1. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Ziff. 3.3 des Dispositivs des Gemeinderatsentscheids vom 19. Oktober 2021 werde eine Strafanzeige gesützt auf Art. 292 StGB angedroht. Dieser Hinweis auf die so genannte Ungehorsamsstrafe sei nicht anfechtbar, da damit die strafrechtliche Sanktion noch nicht ausgesprochen worden sei.  
 
10.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Gemeinderatsentscheid vom 19. Oktober 2021 werde in einer separaten Ziffer des Dispositivs nicht bloss auf die Ungehorsamsstrafe hingewiesen, sondern diese angedroht. Damit werde Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse.  
 
10.3. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die Androhung eine Strafanzeige gemäss Art. 292 StGB vorliegend rechtswidrig bzw. unzulässig sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Demnach ist diesbezüglich ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verneinen.  
 
11.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Vitznau und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer