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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.417/2004 /bie 
 
Urteil vom 21. Januar 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
Parteien 
 
G.X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
U.X.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.X.________ und G.X.________ leben seit mehreren Jahren getrennt. 
Mit Übereinkunft vom 1. September 2000 stellten die Parteien fest, dass G.X.________ das eheliche Haus in C.________ per 1. März 1998 verlassen habe und dieses samt Mobiliar U.X.________ und den Kindern A.X.________ und B.X.________ zur Benützung zugewiesen werde. Zudem vereinbarten sie, dass G.X.________ seiner Ehefrau Fr. 700.-- pro Monat für Nahrung und persönliche Auslagen überweise und dass er die weiteren Kosten wie Versicherungen, Kleider, Strom, Telefon, Hypothekarzins, mit dem Haus verbundene Nebenkosten, Krankenkasse und Steuern wie bis anhin zahle. 
B. 
Am 21. Juli 2002 reichte G.X.________ die Scheidungsklage ein. Dabei beantragte er für die Dauer des Prozesses, der monatliche Unterhaltsbeitrag an seine Frau sei auf Fr. 1'817.-- festzusetzen; darüber hinaus sei er bereit, die Hypothekarzinsen und sämtliche Nebenkosten für das Haus in C.________ zu bezahlen. Am 18. November 2002 änderte er sein Begehren dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'945.-- festzusetzen sei, wobei aus diesem Betrag auch der Hypothekarzins, die Nebenkosten, die Krankenkassenprämien und die Steuern zu bezahlen seien. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 wies das Gerichtspräsidium D.________ das Begehren ab mit der Begründung, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung behalte mangels geänderter Verhältnisse weiterhin ihre Gültigkeit. 
Am 4. September 2003 stellte U.X.________ den Antrag, gestützt auf die Verfügung des Gerichtspräsidiums D.________ vom 18. Februar 2003 habe G.X.________ ihr ab 1. September 2000 monatlich Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. November 2003 wies das Gerichtspräsidium D.________ diesen an, seiner Ehefrau ab 1. Juni 2002 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'485.-- und daneben weiterhin die Hypothekarzinsen zu bezahlen. 
Mit Beschluss vom 14. Januar bzw. 20. Februar 2004 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Sache zur neuen Entscheidung zurück mit der Begründung, die Vorinstanz komme nicht umhin, den Unterhaltsbeitrag entsprechend den einschlägigen Kriterien zu berechnen, also die Einkommen und den Notbedarf zu ermitteln. 
C. 
Am 11. Mai 2004 verpflichtete das Gerichtspräsidium D.________ G.X.________ mit Wirkung ab 1. September 2003 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 2'437.-- sowie der Hypothekarzinsen von Fr. 890.-- pro Monat, des Liegenschaftsunterhalts (ca. Fr. 2'000.-- im Jahr), der Liegenschaftssteuern (jährlich Fr. 850.--) und der Versicherungen für die Liegenschaft (Fr. 500.-- pro Jahr). 
 
Dagegen rekurrierte U.X.________ mit dem Begehren, ihr Mann sei zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'485.-- und zur Zahlung der Hypothekarzinsen zu verurteilen. In seiner Sitzung vom 6. Oktober 2004 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau den Unterhaltsbeitrag in entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Anordnung auf Fr. 3'586.-- fest, ohne Änderung in Bezug auf die Tragung der Hypothekarzinsen. 
D. 
Gegen diesen Entscheid hat G.X.________ am 5. November 2004 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Aufgrund des im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Rügeprinzips prüft das Bundesgericht im Übrigen nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Der schlichte Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde vermag diesen Anforderungen in keinerlei Hinsicht zu genügen. Vorweg mangelt es bereits an einer eigenen Sachverhaltsdarstellung; der diesbezügliche Verweis auf den angefochtenen Entscheid ist unzulässig. Aber auch mit Bezug auf die materiellen Vorbringen (die IV-Leistungen seien am 1. Februar 2003 eingestellt worden; der Bonus sei nicht einfach gegeben und stelle Einkommen aus Sondereinsatz dar; für die wöchentliche Teamleitersitzung in D.________ und für Kundenbesuche sei er auf ein Auto angewiesen; als Zweigstellenleiter habe er besondere Kleiderauslagen; als Grundbetrag für die Ehefrau hätten sich die Parteien auf Fr. 800.-- geeinigt; die Sparquote dürfe nicht in die Überschussberechnung einbezogen werden) zeigt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auf, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll. Zudem sind sämtliche Vorbringen neu und auch aus diesem Grund im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205, 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Dies gilt insbesondere für die beiden Vorbringen des Beschwerdeführers, er erhalte seit dem 1. Februar 2003 keine IV-Leistungen mehr und er habe bislang eine Sparquote von Fr. 500.-- gehabt; er legt nicht dar, dass er diese Behauptungen vor Obergericht erhoben und geeignete Beweismittel ins Recht gelegt hätte. 
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wären ohnehin auch materiell unbegründet: Der Bonus ist nicht auf eine unzumutbare, 100 % übersteigende Arbeitstätigkeit zurückzuführen und er wurde in der Vergangenheit stets ausbezahlt, so dass dessen Berücksichtigung jedenfalls nicht willkürlich ist. Für die Fahrt zur wöchentlichen Teamleitersitzung im vier Kilometer entfernten D.________ steht dem Beschwerdeführer halbstündlich ein Zug zur Verfügung. Die Parteien haben seinerzeit vereinbart, dass der Beschwerdeführer nebst einem Grundbetrag die weiteren Kosten wie Versicherungen, Kleider, Strom und Telefon bezahlt, weshalb es keineswegs willkürlich ist, wenn die kantonalen Instanzen bei ihrer Unterhaltsberechnung den zwar grösseren, aber diese Kosten beinhaltenden betreibungsrechtlichen Grundbetrag eingesetzt haben. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten ist. Die (zufolge Nichteintreten reduzierte) Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Januar 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: