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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_586/2007 
 
Urteil vom 21. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
C.________, Dorfstrasse 8, 6374 Buochs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 5. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle Nidwalden ein Leistungsbegehren des 1968 geborenen C.________ ab, weil er für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 ab. 
 
C. 
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, indem er sein Begehren um Neubeurteilung der Sache bzw. um Zusprechung beruflicher Massnahmen oder einer Rente der Invalidenversicherung erneuert. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, dass er keine Eingliederungsmassnahmen der IV und auf Grund des lediglich 21 % betragenden Invaliditätsgrades auch keine Rente beanspruchen könne, wobei sich auch eine nochmalige Überprüfung des Gesundheitszustandes erübrige. Dabei hat das Gericht die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt und seine Feststellungen in medizinischer Hinsicht namentlich auf die Expertisen der Fachärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 9. Januar 2006 gestützt. Gegen diese Erwägungen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der Arztberichte des Dr. med. T.________ erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Was die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die ab 2007 eingetretenen Umstände anbegehrte Überprüfung der Sache betrifft, bleibt anzumerken, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2006 entwickelt hat; die nachherigen Verhältnisse sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu erörtern. 
 
Es ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsleistung zugemutet werden kann und es ihm dabei unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage möglich wäre, nach der von ihm zu erwartenden Selbsteingliederung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies ergibt sich auch aus dem von Verwaltung und Vorinstanz angestellten und unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich, gemäss welchem der Invaliditätsgrad 21 % beträgt. Es muss demnach bei den Ausführungen des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 21. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung i.V. Fleischanderl