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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_940/2008 
 
Urteil vom 21. Januar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
P.________, geboren 1954, war ab 1. Dezember 1987 bei der Firma E.________ als Tischmonteur tätig. Nachdem er seit dem 14. Februar 2005 krankheitshalber nicht mehr gearbeitet hatte, kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis per 30. November 2005. Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. W.________, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, fanden am Spital Y.________ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin) ein Arbeitsassessement vom 17. November 2005 sowie ein Basistest vom 13. Dezember 2005 statt. Am 1. Februar 2006 meldete sich P.________ unter Hinweis auf eine Schulteroperation rechts, starke Schmerzen in beiden Schultern und Armen, Rückenschmerzen, Halswirbelsäulenschmerzen, starke Schmerzen in beiden Händen und Fingern, Hüftgelenkschmerzen, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Neurosis, Depressionen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Gleichgewichtsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Rente). Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte ein des Spitals Y.________ (Dr. med. K.________) vom 1. Dezember 2005, des Hausarztes Dr. med. R.________, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, vom 31. Oktober 2005 sowie des Dr. med. W.________, prakt. Arzt, vom 21. Februar und 6. März 2006 (denen weitere ärztliche Einschätzungen beilagen). In der Folge veranlasste die IV-Stelle einen Arztbericht des Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2006. Zudem gab sie eine psychiatrische Exploration bei Dr. med. S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2006, in Auftrag. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 sprach sie P.________, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 und ab 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2008 ab. 
 
C. 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Rente auch nach dem 1. November 2006, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 zieht er dieses Gesuch "zufolge veränderter Situation" zurück. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. November 2006 weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2006 vollständig arbeitsunfähig war. Gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. S.________, denen voller Beweiswert zukomme, sei der Versicherte seit August 2006 in behinderungsangepassten Tätigkeiten hingegen zu 50 % arbeitsfähig, da sich der psychische Zustand gebessert habe. Ab 1. November 2006 bestehe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun. Soweit er geltend macht, der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ könne seine psychische Befindlichkeit besser beurteilen als der Gutachter Dr. med. S.________, dessen Beobachtungen lediglich einen unzuverlässigen punktuellen Eindruck des bei psychiatrischen Problemen bekanntermassen stark wechselnden Krankheitsbildes mit zwischenzeitlichen "lichten Momenten" abbildeten, sind seine Ausführungen nicht stichhaltig. Dieser Einwand allein vermag die gutachterlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal einem Gutachten nur dann voller Beweiswert zukommt, wenn es auf dem Einbezug der bisherigen medizinischen Akten und damit des Krankheitsverlaufes beruht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/ 2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Die Einschätzungen des Dr. med. S.________ genügen diesem Erfordernis vollauf, geht dessen Beurteilung doch eine sorgfältige Zusammenfassung der wichtigsten bisherigen medizinischen Einschätzungen voraus. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des Dr. med. S.________ rund 5 ½ Monate später erfolgte als die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ und letzte schon aus diesem Grund einer zwischenzeitlich, d.h. ab Juli 2006, eingetretenen Verbesserung der psychischen Situation nicht entgegen steht, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung (hiezu BGE 130 V 352 E. 2.2 S. 353 ff.) verneint. 
 
Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich, ist die Herabsetzung der Rente ab 1. November 2006 bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer gegen den nicht zu beanstandenden Einkommensvergleich im angefochtenen Entscheid, der für diesen Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 58 % ergab, einzig vorbringt, der leidensbedingte Abzug von 15 % sei zu tief ausgefallen. Die Gewährung eines solchen Abzuges ist indes eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 399). Dies trifft hier nicht zu. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Januar 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle