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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_386/2009 
1B_12/2010 
1B_13/2010 
1B_14/2010 
 
Urteil vom 21. Januar 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, 
Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerden gegen die Urteile BKBES.2009.140, BKBES.2009.141, BKBES.2009.142 
und BKBES.2009.143 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 10., 11. bzw. 14. Dezember 2009. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügungen vom 8. bzw. 9. September 2009 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf vier Strafanzeigen nicht ein, welche X.________ gegen mehrere Personen und unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs erstattet hatte. 
Gegen die Nichteintretensverfügungen erhob X.________ Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Folge wurde er durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn aufgefordert, geeignete Dokumente einzureichen, um den Antrag zu belegen; andernfalls werde auf diesen nicht eingetreten. 
Am 8. Oktober 2009 reichte X.________ "die gewünschten Unterlagen" ein. Der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts erachtete indes die zu den Akten gegebenen Dokumente als ungenügend, dies insbesondere auch mit Bezug auf ein früheres von X.________ angestrengtes Verfahren, in dem dieser noch ein Vermögen von über Fr. 150'000.-- und einen Wertschriftenertrag von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausgewiesen hatte. In Anbetracht dessen trat der Instruktionsrichter auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. 
Am 4. November 2009 rekurrierte X.________ abermals in Bezug auf die ihm für alle Verfahren nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, wobei er sein diesbezügliches früheres Begehren bestätigte und ergänzte. Mit vier separaten Urteilen hat die Beschwerdekammer die Beschwerden abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 2009 im Verfahren BKBES.2009.140, Urteil vom 11. Dezember 2009 im Verfahren BKBES.2009.141, Urteile vom 14. Dezember 2009 in den Verfahren BKBES.2009.142 und BKBES.2009.143). 
 
2. 
Gegen diese vier Urteile führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die vier bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln. 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 II 349 E. 3; 133 II 249 insb. E. 1.4). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Urteile ganz allgemein. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihnen zugrunde liegende Begründung bzw. die Urteile im Ergebnis im Sinn der oben genannten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos. 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Januar 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp