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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_765/2013  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenversicherung, Massnahme beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 2. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene P.________ war vom 17. Juni 1987 bis zum 30. November 2009 bei der X.________ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt. Am 29. April 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und gewährte Arbeitsvermittlung. Diese wurde mit Verfügung vom 4. März 2010 abgeschlossen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Institution Y.________ (Gutachten vom 21. März 2011). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 7. September 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 24 %). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. September 2013 ab. 
 
C.   
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung mindestens einer halben IV-Rente ab 1. November 2009 beantragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Obergutachtens zurückzuweisen, subeventualiter sei eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend. Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).  
 
2.   
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf das Gutachten der Institution Y.________ vom 21. März 2011 abgestellt werden. In diesem sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), eine wahrscheinliche metabolische Myopathie (adulte Form eines Carnitine-Palmitoyltransferase [CPT] II-Mangels; G72.8) und ein Restless Legs Syndrom (G25.8) diagnostiziert und daraus eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit abgeleitet worden. Es stelle keinen Mangel dar und mache keine weiteren Abklärungen notwendig, dass im neurologischen Teilgutachten die Diagnose eines CPT2-Mangels nur als wahrscheinlich und nicht als gesichert erachtet werde, zumal auch die behandelnde Fachärztin diese Diagnose lediglich als wahrscheinlich bezeichne. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie dem Gutachten der Institution Y.________, welches sie unter Berücksichtigung der Aktenlage als überzeugend und schlüssig wertete, beweismässig höheres Gewicht beimass als der Einschätzung der behandelnden Ärzte, namentlich der Neurologin Dr. med. N.________, Oberärztin, Spital Z.________. Schliesslich legte das kantonale Gericht dar, die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sei nicht zu beanstanden, da es dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht mehr arbeitsfähig fühlte, bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses an der Eingliederungsbereitschaft gefehlt habe.  
 
3.2. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer zunächst mit der Rüge, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, weil der Gutachter die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen ohne Weiteres verworfen habe und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von derjenigen des behandelnden Psychiaters abweiche. Der Experte hat sich mit der Einschätzung des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hinreichend auseinandergesetzt und unter Verweis auf die diagnostischen Leitlinien sowie den erhobenen Psychostatus einleuchtend und schlüssig begründet, weshalb er zu einer divergierenden diagnostischen Einschätzung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt ist. Zu Recht hob die Vorinstanz diesbezüglich hervor, dass selbst Dr. med. K.________ in der Stellungnahme vom 22. November 2011 die gutachterliche Konklusion und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar bezeichnet hatte und keine Gesichtspunkte benannte, welche das psychiatrische Gutachten in Zweifel ziehen könnten. Auch die weiteren Einwände gegen das Gutachten der Institution Y.________, soweit sie nicht als unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Namentlich der bereits im kantonalen Verfahren erhobene, von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftete und letztinstanzlich wiederholte Einwand, weil die Gutachter den CPT2-Mangel nur als wahrscheinlich beurteilt hätten, sei er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wohl nicht berücksichtigt worden, ist unbehelflich. Denn der neurologische Gutachter hielt - einzig mit Verweis auf diese Diagnose - schwere und mittelschwere Tätigkeiten für nicht mehr zumutbar und leichte nur noch im Umfang von 80 % (Gutachten S. 15 Ziff. 4.2.5). Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, es bestehe mit Blick auf die gutachterliche Konsensbeurteilung kein Anlass, die Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer und psychischer Sicht zu kumulieren (vgl. dazu Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.1, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43), offensichtlich unrichtig sein soll.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat somit in willkürfreier, in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf das Gutachten der Institution Y.________ vom 21. März 2011 abgestellt. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.  
 
 
3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung dergestalt, als die Vorinstanz die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) mit Verweis auf die fehlende Eingliederungsbereitschaft - ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - geschützt habe. Dabei beruft er sich auf das Urteil 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, betraf dieses Urteil doch die Einstellung einer bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung (E. 2.3 des erwähnten Entscheids), wohingegen es hier um die Nichtgewährung beruflicher Massnahmen geht. Es bleibt ihm indes unbenommen, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden, sollte sich seine Einstellung seit Verfügungserlass geändert haben.  
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Januar 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer