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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_16/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich mit Beschwerde vom 3. November 2015 gegen eine ihn betreffende, am 22. Oktober 2015 ergangene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ans Obergericht des Kantons Zürich wandte; 
dass dessen III. Strafkammer mit Beschluss vom 30. November 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, da sie diese als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend erachtete; 
dass A.________ diesen - ihm am 11. Dezember 2015 zugestellten - Beschluss mit am 11. Januar 2016 (Montag) der Post übergebener Eingabe beim Obergericht angefochten hat, also am letzten Tag der ab dem 12. Dezember 2015 laufenden 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG; s. BGE 135 I 257 insb. E. 1.3 S. 259 f., wonach die für die Gerichtsferien geltende Fristenstillstands-Regel nach Art. 46 BGG in einem wie hier in Frage stehenden Verfahren betreffend Beschlagnahme keine Anwendung findet); 
dass das Obergericht die Eingabe nach Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat; 
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am obergerichtlichen Entscheid bzw. an der zugrunde liegenden Beschlagnahmeverfügung übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag und daher auf sie nicht einzutreten ist; 
dass die nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbare Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, weshalb eine - vom Beschwerdeführer zwar in Aussicht gestellte, jedoch bis anhin unterlassene - Beschwerdeergänzung nunmehr, nacherfolgtem Fristablauf, wie ausgeführt nicht mehr berücksichtigt werden kann; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp